Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-107656/2/SR/Ri

Linz, 28.05.2001

VwSen-107656/2/SR/Ri Linz, am 28. Mai 2001 DVR.0690392   E R K E N N T N I S  

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Strafberufung des H K, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. J K und Dr. J M, Sstraße , P, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von G, vom 30. März 2001, VerkR96-2198-2000, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden: StVO), zu Recht erkannt:  

I. Der Berufung gegen die Strafhöhe wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt. II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von 500,00 Schilling (entspricht  36,34 Euro), d.s. 20% der verhängten Strafe, zu leisten.   Rechtsgrundlagen: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000 - AVG iVm § 24, § 19, § 51c und § 51e Abs.3 Ziffer 2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000 - VStG. zu II.: §§ 64 VStG.   Entscheidungsgründe:   1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:   "Sie haben am 6.12.1999 gegen 12.45 Uhr im Gemeindegebiet von A auf der W A auf Höhe des Strkm.s in Fahrtrichtung W als Lenker des PKWs mit dem behördlichen Wechselwunschkennzeichen G die dort verfügte und durch Vorschriftszeichen kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) von 80 km/h wesentlich (um 41 km/h) überschritten.   Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 52 lit.a Zf. 10a StVO 1960 Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:   Geldstrafe falls diese un- gemäß § von Schilling einbringlich ist, Ersatzfreiheits- strafe von 2.500.-- 72 Stunden § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960   Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:   250,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet);   Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 2750,00 Schilling (entspricht 199,85 Euro). Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)".   2. Gegen dieses dem Vertreter des Bw am 6. April 2001 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 20. April 2001 - und damit rechtzeitig - bei der Behörde erster Instanz eingebrachte Strafberufung.   2.1. Im angeführten Straferkenntnis führt die Behörde erster Instanz in der Begründung im Wesentlichen aus, dass der Bw keine geringfügige Verwaltungsübertretung gesetzt habe und derart hohe Geschwindigkeitsübertretungen immer wieder Hauptursache für Verkehrsunfälle darstellen würden. Mildernde Umstände seien nicht hervorgekommen und erschwerend seien zwei einschlägige Übertretungen aus dem Jahre 1999 gewertet worden. Bei der Bemessung der Strafe sei auf § 19 VStG hinreichend Bedacht genommen und die aktenkundigen Einkommensverhältnisse seien berücksichtigt worden.   2.2. Dagegen bringt der Bw u.a. vor, dass er geständig sei, eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer unter Zugrundelegung der konkreten Verkehrslage nicht vorgelegen wäre und sich auch keine Nachteile oder negativen Folgen für andere Verkehrsteilnehmer ergeben hätten. Durch den Urlaubsstress und der überhöhten Geschwindigkeit im Rahmen des Kolonnenverkehrs habe er sich zu der überhöhten Geschwindigkeit hinreißen lassen. Das Fahrverhalten sei jedoch den Straßen- und Sichtverhältnissen angepasst gewesen.   3. Die Bezirkshauptmannschaft G hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.   3.1. Da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung der Verhandlung beantragt hat, wurde von der Durchführung einer Berufungsverhandlung abgesehen. 3.2. Auf Grund der Aktenlage ergibt sich folgender relevanter Sachverhalt:   Der Bw hat unbestritten die im Spruch des angefochtenen Bescheides angelastete Verwaltungsübertretung begangen. Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (im Baustellenbereich!!!) wurde um 41 km/h überschritten. Der Bw verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von 13.000 Schilling, hat kein Vermögen und keine Sorgepflichten. Am 16. September 1999 wurde der Bw rechtskräftig bestraft, da er die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um 54 km/h und auf Freilandstraßen um 41 km/h überschritten hatte. 4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:   4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.   Die unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden gemäß § 51c VStG über Berufungen durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen, wenn aber im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines ihrer Mitglieder.   Da im vorliegenden Verfahren der Bw mit einer Geldstrafe unter 10.000 S bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen.   Gemäß § 51e Abs.3 Z2 VStG kann der unabhängige Verwaltungssenat von einer Berufungsverhandlung absehen, wenn sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. 4.2. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.   Entsprechend § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.   Hinsichtlich der jeweils verhängten Strafe ist der Bw darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Strafbemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat. Die Begründung der belangten Behörde in Bezug auf das von ihr jeweils festgesetzte Strafausmaß erweist sich als nachvollziehbar und mit den Strafzumessungskriterien des § 19 VStG voll im Einklang stehend, sodass der Unabhängige Verwaltungssenat keine fehlerhafte Ermessensausübung bei der Strafzumessung festzustellen vermochte.   Vergleichsweise hat der Verwaltungsgerichtshof eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mehr als 25% als nicht mehr geringfügig angesehen. Daher ist die Überschreitung um beinahe 50% nicht tolerierbar und entsprechend bei der Strafbemessung zu werten. Der Bw hat im Betrachtungszeitraum zwei einschlägig zu qualifizierende Verwaltungsübertretungen gesetzt. Die höchste der einschlägigen Verwaltungsstrafen hat auf 7.000 Schilling gelautet.   Geschwindigkeitsübertretungen stellen immer wieder die Ursache schwerer Verkehrsunfälle dar, weshalb im Hinblick auf eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß von fast der Hälfte der erlaubten Höchstgeschwindigkeit sowohl Gründe der Spezialprävention als auch der Generalprävention gegen eine Herabsetzung der Strafe sprechen (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, vergleiche beispielsweise: 18.9.1991, 91/03/0043; 28.2.1997, 97/02/0053;...). Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof in vergleichbaren Fällen selbst bei einem Geständnis und der bisherigen Unbescholtenheit des Bw eine Geldstrafe von 3.000 S, die im unteren Drittel der Strafdrohung liegt, als ermessenskonform erachtet.   Auch das im Berufungsschreiben zum Ausdruck kommende einsichtige Verhalten des Bw ist auf Grund der beiden einschlägigen Vorstrafen nicht geeignet, eine andere Beurteilung der Strafzumessung vorzunehmen. Obwohl der Bw einige Monate vor der gegenständlichen Verwaltungsübertretung wegen erheblicher Geschwindigkeitsübertretungen rechtskräftig bestraft worden ist, hat er sich durch Umstände, die von ihm beeinflussbar waren, im Baustellenbereich der A1 hinreißen lassen, erneut eine gleichgelagerte Verwaltungsübertretung zu begehen. Im Sinne der Spezialprävention bedarf es dieser Geldstrafe, um den Bw von zukünftigen, gleichgelagerten Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Die verhängte Strafe ist mehr als angepasst. Diese sollte ausreichen, um den Bw von der Begehung weiterer gleichgelagerter Verwaltungsübertretungen abzuhalten.   Auch der Strafzweck der Generalprävention steht einer Herabsetzung der sich ohnehin im unteren Drittel des Strafrahmens bewegenden Geldstrafen entgegen.   Da das Tatverhalten des Bw keinesfalls hinter dem typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung zurückbleibt, war auch die Rechtswohltat des § 21 VStG nicht in Erwägung zu ziehen. 5. Bei diesem Ergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG im Berufungsverfahren ein weiterer Kostenbeitrag in der Höhe von 500 Schilling  (entspricht  36,34 Euro) d.s. 20 % der Geldstrafe, vorzuschreiben.   Rechtsmittelbelehrung:   Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.     Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.   Mag. Stierschneider
DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum