Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107657/10/Ki/Ka

Linz, 10.07.2001

VwSen-107657/10/Ki/Ka Linz, am 10. Juli 2001 DVR.0690392    

E R K E N N T N I S  

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des DW, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. N, vom 20.9.2000, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 24.8.2000, VerkR96-7130-1998, wegen einer Übertretung des KFG 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 4.7.2001 zu Recht erkannt:  

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.   II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 306,00 Schilling (entspricht 22,24 Euro), ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten. Rechtsgrundlage: zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG     Entscheidungsgründe:   I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 24.8.2000, VerkR96-7130-1998, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe am 23.11.1998 um 10.09 Uhr den LKW mit dem deutschen Kennzeichen auf der A8 Innkreisautobahn aus Richtung Deutschland kommend im Gemeindegebiet Suben im Bereich von Abkm 75,600 gelenkt, wobei er es verabsäumt hat, sich vor Antritt der Fahrt, obwohl es zumutbar war, davon zu überzeugen, ob das höchste zulässige Gesamtgewicht des LKWs nicht überschritten wird, indem der LKW mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 7.490 kg ein tatsächliches Gesamtgewicht von 9.020 kg hatte. Er habe dadurch § 102 Abs.1 iVm 101 Abs.1 lit.a und § 82 Abs.5 KFG 1967 verletzt. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 1.530 S verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 153 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde keine Veranlassung sehe, die Feststellungen des Anzeigers sowie das Ergebnis der Verwiegung anzuzweifeln. Die Überladung sei im Verhältnis zum höchsten zulässigen Gesamtgewicht beträchtlich und sei das Verschulden nicht als geringfügig anzusehen. Derartige Überladungen könnten sich auf das Fahrverhalten des LKWs negativ auswirken und zudem einen Bremsweg wesentlich verlängern. Die festgesetzte Strafe sei somit dem Verschulden angemessen und erscheine geeignet, den Beschuldigten zu veranlassen, in Hinkunft darauf zu achten, dass die zulässigen Gewichte nicht überschritten werden. Der Strafsatz bewege sich im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und sei angesichts des Verschuldens keinesfalls als überhöht zu betrachten. Milderungsgründe würden nicht vorliegen, welche zudem nur bedingt zu werten wären, da der Beschuldigte in Österreich keinen Wohnsitz habe und somit jede Tatortbehörde zugleich Strafbehörde sei. Erschwernisgründe würden ebenfalls nicht vorliegen. Die verhängte Strafe sei den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen entsprechend anzusehen, wobei von folgenden geschätzten Angaben auszugehen sei: monatliche Einkünfte ca. DM 2.500,--, Sorgepflicht für Gattin, kein Vermögen.   I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 20.9.2000 Berufung mit dem Antrag, der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen. In eventu wurde die Anwendung des § 21 VStG bzw die Herabsetzung der Geldstrafe im Sinne des § 20 VStG beantragt.   In einem ergänzenden Schriftsatz vom 27.6. dieses Jahres wurde der Vorhalt im Wesentlichen bestritten und insbesondere beanstandet, dass für das in concreto in Verwendung gestandene Fahrzeug ein objektivierter Beweis hinsichtlich des höchstzulässigen Gesamtgewichtes von 7.490 kg nicht vorliege, es gäbe weder eine Kopie der Frachtpapiere, noch des Fahrzeugscheines, aus welchem die in der Anzeige ersichtlichen Werte vom höchstzulässigen Gesamtgewicht von 7.490 kg bzw Gesamtgewicht von 2.020 kg (in der mündlichen Verhandlung richtiggestellt auf 9.020 kg) ersichtlich wären. Es müsse daher eine Fehlmessung vorgelegen sein.   Weiters wird bemängelt, dass erstmalig im bekämpften Straferkenntnis eine Berichtigung des Normenvorwurfes vorgenommen worden sei.   Schließlich wird ausgeführt, dass die Bestimmungen des § 101 Abs.1 lit.a KFG nicht ident mit § 4 Abs.7a KFG wäre.   Überdies wurde darauf hingewiesen, dass der Bw lediglich als Aushilfsfahrer tätig gewesen sei, er eine derartige Fahrt das erste Mal durchführte und somit keinerlei Erfahrungen als Kraftfahrer besessen habe.   I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.   I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 4.7.2001.   An dieser Berufungsverhandlung nahmen der Rechtsvertreter des Bw sowie als Zeuge der seinerzeitige Meldungsleger teil. Der Bw selbst ist ohne Angaben von Gründen nicht erschienen, die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat sich entschuldigt.   Im Zuge seiner Einvernahme führte der Meldungsleger aus, dass er sich konkret an den Vorfall nicht mehr erinnern könne, da doch ein bereits längerer Zeitraum verstrichen sei. Es habe sich um eine Routineamtshandlung gehandelt. Allgemein könne er ausführen, dass die Einreisewaage in Suben zeitweilig besetzt werde, es würden dort Routinekontrollen durchgeführt. Es sei ihm nicht erinnerlich, dass es Probleme mit der Waage gegeben habe, es sei darauf eine Eichplakette angebracht gewesen. Bei gravierenden Überschreitungen des Gewichtes würde zur Kontrolle auch noch eine weitere Waage benützt werden. Bei einem Gewicht von ca. 50 t ergebe sich ein Unterschied von lediglich 20 kg. Er habe, wie er aus der Anzeige ersehen könne, damals in die Kraftfahrzeugpapiere Einsicht genommen, eine Ablichtung konnte nicht angefertigt werden. Er könne sich jedoch nicht vorstellen, dass er sich beim Ablesen der entsprechenden Gewichte geirrt hätte. Aus den Fahrzeugpapieren habe er auch die Nutzlast und zwar die zulässige Nutzlast festgestellt. Der Zeuge legte überdies den Wiegeschein über die gegenständliche Wiegung vor und führte dazu aus, dass dieser nur dann ausgedruckt werde, wenn die Waage wirklich still stehe. Ein Sicherheitsabzug sei nicht vorgesehen.   Weiters legte der Meldungsleger seine handschriftlichen Aufzeichnungen bezüglich des gegenständlichen Vorfalles vor.   I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes hat wie folgt erwogen:   Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht, wer ua diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen.   Gemäß § 102 Abs.1 leg.cit. darf der Kraftfahrzeuglenker ein Fahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.   Gemäß § 101 Abs.1 lit.a leg.cit. ist die Beladung von Kraftfahrzeugen grundsätzlich nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht durch die Beladung nicht überschritten wird.   Gemäß § 82 Abs.5 leg.cit. dürfen auch Kraftfahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen die gesetzlich festgelegten Höchstgrenzen nicht überschreiten.   Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich, Außenstelle Ried, vom 24.11.1998 zugrunde.   In freier Beweiswürdigung gelangt die Berufungsbehörde zur Auffassung, dass den Angaben des Meldungslegers, welche dieser im Wesentlichen bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme im Rahmen der Berufungsverhandlung schlüssig interpretiert hat, Glauben zu schenken ist. Im Hinblick auf den verstrichenen Zeitraum konnte er sich zwar nicht mehr dezidiert an den Vorfall erinnern, er konnte jedoch glaubhaft schildern, dass es sich dabei um eine Routineamtshandlung gehandelt hat. Außerdem legte er den Wiegeschein über die gegenständliche Abwiegung des Kraftfahrzeuges des Beschuldigten sowie von ihm selbst getätigte handschriftliche Aufzeichnungen über den Vorfall vor. Dass er letztlich keine Kopie der Fahrzeugpapiere anfertigen konnte, schadet nicht, er hat glaubhaft versichert, dass er die entsprechenden Daten aus den Fahrzeugpapieren ersehen konnte und er auch diesbezüglich keinen Irrtum unterliege. Weiters bestätigte der Zeuge, dass an der Waage eine Eichplakette angebracht gewesen war. In Anbetracht der den Zeugen treffenden Wahrheitspflicht bestehen keine Gründe, die Aussage des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen. Die Ermittlung des Gesamtgewichtes des vom Beschuldigten gelenkten Kraftfahrzeuges war sohin korrekt, die Verwirklichung des Sachverhaltes wird jedenfalls in objektiver Hinsicht als erwiesen angesehen.   Was die subjektive Tatseite anbelangt, so sind keine Gründe hervorgekommen, welche den Bw in Bezug auf seine Schuld entlasten würden. Insbesondere der Umstand, dass er lediglich, wie behauptet wird, als Aushilfsfahrer tätig war, vermag nicht zu entlasten. Es ist sohin auch in Bezug auf die subjektive Tatseite zumindest von einem fahrlässigen Verhalten des Bw auszugehen und er hat dieses Verhalten in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht zu vertreten.   Zu den Ausführungen im ergänzenden Berufungsschriftsatz, wonach erstmalig im bekämpften Straferkenntnis eine Berichtigung des Normenvorwurfes vorgenommen worden wäre, dies außerhalb des sechsmonatigen Verfolgungsverjährungs-zeitraumes, wird ausgeführt, dass die diesbezüglichen Verjährungsvorschriften nicht die rechtliche Beurteilung bzw die Anführung der jeweiligen Gesetzesbestimmungen umfassen. Es wurde innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist eine alle wesentlichen Sachverhaltselemente umfassende Verfolgungshandlung vorgenommen, weshalb eine Verfolgungsverjährung im vorliegenden Falle nicht eingetreten ist. Die Konkretisierung bezüglich der verfahrensgegenständlichen Rechtsvorschriften war sohin zulässig.   Die im Berufungsverfahren gestellten Beweisanträge um Beischaffung eines Eichscheines betreffend die gegenständliche Brückenwaage bzw die Einholung eines Gutachtens eines technischen Sachverständigen im Zusammenhang mit einem Sicherheitsabzug, werden abgelehnt, der Bw hat keine konkreten Feststellungen dahingehend getroffen, dass die verwendete Waage allenfalls mit Mängel behaftet gewesen wäre. Es handelt sich somit diesbezüglich um Erkundungsbeweise, zu deren Aufnahme die Berufungsbehörde nicht verpflichtet ist. Was die Vornahme eines Sicherheitsabzuges anbelangt, so ist eine derartige Maßnahme nicht vorgesehen. Außerdem hat der Zeuge glaubhaft versichert, dass bei einer Abwaage an verschiedenen Waagen sich bei einem Gewicht von ca. 50 t lediglich ein Unterschied von ca. 20 kg ergibt. Bezogen auf den konkreten Fall wäre daher eine Abweichung von ca. maximal 4 kg zu erwarten.   Zu den rechtlichen Ausführungen bezüglich der Bestimmungen des § 101 Abs.1 lit.a bzw § 4 Abs.7a KFG 1967, wird festgestellt, dass diese im vorliegenden Falle nicht relevant sind, zumal die Bestimmung des § 4 Abs.7a leg.cit. sich ausschließlich auf Kraftwagen mit Anhänger bezieht. Im gegenständlichen Fall war jedoch nur eine Beurteilung in Bezug auf das Zugfahrzeug vorzunehmen.   Zur Strafbemessung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass die Bezirkshauptmannschaft Schärding die Geldstrafe tat- und schuldangemessen festgesetzt hat. Insbesondere ist der Argumentation beizupflichten, wonach derartige Überladungen sich auf das Fahrverhalten des LKWs negativ auswirken und zudem den Bremsweg wesentlich verlängern, was naturgemäß schwerwiegende Folgen nach sich ziehen könnte und damit eine gravierende Gefährdung des übrigen Straßenverkehrs darstellt.   Der Umstand, dass die Erstbehörde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit nicht mildernd gewertet hat, wird seitens der erkennenden Berufungsbehörde im vorliegenden konkreten Falle nicht für wesentlich erachtet, zumal trotz Vorliegen dieses Milderungsgrundes eine Herabsetzung der Geldstrafe aus den bereits dargelegten Gründen nicht für vertretbar erachtet wird, dies insbesondere auch aus general- bzw spezialpräventiven Gründen.   Die Schätzung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wurde in der Begründung des Straferkenntnisses dargelegt, diesbezüglich wurden keine Einwendungen erhoben.   Zur angesprochenen Anwendung des § 21 VStG wird ausgeführt, dass diese Bestimmung nur dann anzuwenden ist, wenn das Verschulden gering ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Im vorliegenden Falle sieht die Berufungsbehörde keinerlei Veranlassung, das Verschulden des Bw als gering anzusehen, zumal er auch als Aushilfsfahrer verpflichtet gewesen wäre, sich um eine ordnungsgemäße Beladung zu kümmern. Eine bloße Anfrage, ob alles richtig beladen sei, ist auch dann nicht hinreichend, wenn eine Kontrollwiegung vor der Abfahrt, wie behauptet wurde, nicht möglich gewesen ist.   Zur angesprochenen Bestimmung des § 20 VStG wird ausgeführt, dass diese im vorliegenden Fall nicht zum Tragen kommt, zumal in § 134 Abs.1 KFG 1967 ohnehin keine Mindestgeldstrafe festgelegt wurde.   Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass der Bw weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde. Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.   II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.   Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.     Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.   Mag. K i s c h
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