Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107658/2/Sch/Rd

Linz, 28.08.2001

VwSen-107658/2/Sch/Rd Linz, am 28. August 2001 DVR.0690392   E R K E N N T N I S  

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H vom 26. März 2001, vertreten durch die Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 2. März 2001, VerkR96-7764-1999, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch anstelle des Wortes "Betriebsinhaber" das Wort "Geschäftsführer" zu treten hat.   II. Der Berufungswerber hat 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 600 S (entspricht 43,60 €), als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.   Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.   Entscheidungsgründe:   Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis hat mit Straferkenntnis vom 2. März 2001, VerkR96-7764-1999, über Herrn H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 101 Abs.1 lit.a iVm § 103 Abs.1 KFG 1967 iZm § 9 VStG eine Geldstrafe von 3.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden verhängt, weil, wie anlässlich einer Kontrolle am 3. November 1999 um 1.55 Uhr auf der A8 Innkreisautobahn bei Kilometer 55,1 festgestellt worden sei, dass K das Sattelkraftfahrzeug mit den Kennzeichen und gelenkt habe, wobei das höchste zulässige Gesamtgewicht von 40.000 kg um 6.800 kg überschritten worden sei. Die H GmbH, als Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Sattelkraftfahrzeuges habe daher nicht dafür gesorgt, dass dieses und seine Beladung den kraftfahrrechtlichen Vorschrift entspreche. Diese Verwaltungsübertretung habe er als Betriebsinhaber der H GmbH und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft verwaltungsrechtlich (gemeint wohl: verwaltungsstrafrechtlich) zu verantworten.   Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 300 S verpflichtet.   2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.   Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 VStG).   3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:   Im Rechtsmittel wird dargelegt, der Berufungswerber sei zwar Geschäftsführer der H GmbH, ihn treffe aber im Hinblick auf den gegenständlichen Transport keine Verantwortung. Zum einen sei ein funktionierendes Überwachungs- und Kontrollsystem im Betrieb eingerichtet worden. Zum anderen sei ein verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs.2 VStG bestellt gewesen.   Dazu ist auszuführen: Die Berufungsbehörde geht vorweg davon aus, dass der namhaft gemachte Herr M als Angestellter der H GmbH wohl nicht iSd § 9 Abs.2 VStG ("aus ihrem Kreis") bestellt worden sein kann, sondern allenfalls nach § 9 Abs.3 leg.cit.   Von wesentlicherer Bedeutung ist allerdings, ob eine solche Bestellung im relevanten Sinne auch wirklich zu Stande gekommen ist. In der vorgelegten Bestellungsurkunde vom 30. Juni 1999 wird Herrn M die Verwaltung zweier Viehtransporter übertragen. Des weiteren heißt es dort, er setze jeden Fahrer über die Eigenverantwortlichkeit derselben für die Fahrzeuge in Kenntnis und weise sie darauf hin, die entsprechenden Vorschriften zu beachten, wie etwa im Hinblick auf den technischen Zustand des Fahrzeuges, die Einhaltung der Lenkzeiten etc.   Abgesehen davon, dass einem Fahrzeuglenker eine vom Zulassungsbesitzer unabhängige verwaltungsstrafrechtliche Haftung trifft und eine Abtretung von Verantwortlichkeiten ohne gesetzliche Grundlage von einer Person auf die andere, etwa vom Zulassungsbesitzer auf den Lenker, nicht stattfinden kann (vgl. etwa VwGH 11.12.1985, 84/03/0110), ist zudem noch auf Folgendes hinzuweisen:   Die einem verantwortlichen Beauftragten eingeräumte Anordnungsbefugnis ist nur dann entsprechend iSd § 9 Abs.4 VStG, wenn sie ihm ermöglicht, die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften sicherzustellen. Der verantwortliche Beauftragte muss durch die ihm eingeräumte Gestaltungsmöglichkeit in der Lage sein, die Verwaltungsvorschriften einzuhalten (VwGH 12.6.1992, Slg.Nr. 13652A).   Es wird vom Berufungswerber weder behauptet noch geht aus der erwähnten Urkunde hervor, ob und welche Anordnungsbefugnis dem Herrn M zukommt. Naturgemäß vermag nur jemand für Vorgänge Verantwortung zu tragen, in deren Ablauf er auch (durch Anordnungen oder sonstige Maßnahmen) eingreifen kann. Die Ermächtigung, die Fahrer lediglich auf die Einhaltung der sie treffenden einschlägigen Vorschriften hinweisen zu dürfen, kann keine Stellung als verantwortlicher Beauftragter bewirken.   Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für die verfahrensgegenständliche Übertretung ist daher beim Berufungswerber als Geschäftsführer verblieben. Die diesbezügliche Abänderung des Spruches des Straferkenntnisses stützt sich auf die Angaben des Berufungswerbers selbst sowie auf den beigebrachten Handelsregisterauszug. Die Richtigstellung der Organeigenschaft eines Beschuldigten in Bezug auf eine juristische Person unterliegt nicht der Verfolgungsverjährung (VwGH 29.6.1995, 94/07/0178) und ist daher auch die Berufungsbehörde dazu nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, wenn diese Beweislage gegeben ist. (VwGH 13.12.1994, 94/11/0283).   Weder im Rahmen des erstbehördlichen Verwaltungsverfahrens noch im Rechtsmittel bzw in dem ergänzenden Schriftsatz wurde ausgeführt, worin denn das behauptete Kontrollsystem im Detail besteht. Es hätte diesbezüglich aber einer konkreten Darlegung bedurft, wann, wie oft und auf welche Weise Kontrollen vorgenommen wurden, wobei bloß stichprobenartig durchgeführte Kontrollen die Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem nicht erfüllen (VwGH 13.11.1996, 96/03/0232 und die dort zitierte Vorjudikatur). Diesbezügliche nähere Angaben wurden, wie bereits oben bemerkt, vom Berufungswerber nicht gemacht, sodass auch die Rechtsmittelbehörde davon auszugehen hatte, dass die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit beim Berufungswerber verblieben ist. Diesbezüglich gehen die Ausführungen desselben zudem ins Leere, nicht für die H GmbH verantwortlich zu sein. Dazu ist zu bemerken, dass in den Fahrzeugscheinen für beide verwendeten Fahrzeuge eindeutig die H GmbH mit Firmensitz in, aufscheint. In dem vom Berufungswerber selbst beigebrachten Handelsregisterauszug ist er als Geschäftsführer angeführt. In den Fahrzeugscheinen ist lediglich der Gegenstand des Unternehmens laut Handelsregister nicht angeführt.   Zur angezweifelten örtlichen Zuständigkeit der Strafbehörde wird auf die ständige einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach als Tatort für Übertretungen des § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 nicht der Standort des Fahrzeuges ist. Gerade unterlassene Vorsorgehandlungen werden keineswegs regelmäßig von diesem Ort aus zu treffen sein, weil die verpönte Überladung durchaus erst später zu Stande kommen kann, sodass der Gerichtshof als Tatort den Ort des Lenkens des überladenen Fahrzeuges als rechtsrichtig angesehen hat (VwGH 24.1.1997, 96/02/0489 und die dort zitierte Judikatur). Die Strafbehörde konnte sich daher auf den in ihrem Sprengel gelegenen Anhalteort als Tatort iSd § 27 Abs.1 VStG stützen.   Zur Strafzumessung ist zu bemerken: Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.   Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass Überladungen von Kraftfahrzeugen bzw Anhängern, insbesondere dann, wenn sie ein beträchtliches Ausmaß erreichen, häufig eine abstrakte Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen. Im vorliegenden Fall betrug das Ausmaß der Überladung immerhin 6.800 kg. Daraus kann nicht nur ein negativer Einfluss auf die Verkehrssicherheit durch eine mögliche Verlängerung des Bremsweges eintreten, sondern bewirken überladene Fahrzeuge mittelfristig auch Fahrbahnschäden, wie etwa Spurrillen, die dann ihrerseits die bekannten nachteiligen Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit haben.   Angesichts dessen erscheint die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 3.000 S keinesfalls überhöht und liegen nach hiesigem Dafürhalten die Kriterien zur Anwendung des § 21 Abs.1 VStG nicht vor. Erschwerungsgründe lagen nicht vor, der Milderungsgrund der verwaltungsstraf-rechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde hinreichend berücksichtigt.   Den von der Erstbehörde angenommenen persönlichen Verhältnissen, insbesondere dem geschätzten monatlichen Einkommen von 20.000 S, wurde nicht entgegengetreten, sodass sie auch der Berufungsentscheidung zu Grunde gelegt werden konnten.     Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.     Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.   S c h ö n
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