Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107666/2/Ga/Mm

Linz, 13.06.2001

VwSen-107666/2/Ga/Mm Linz, am 13. Juni 2001 DVR.0690392    

E R K E N N T N I S    

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des M M, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion vom 27. April 2001, Zl. S-15.976/01-1, wegen einer Verfallserklärung, zu Recht erkannt: Aufgrund der Berufung wird der angefochtene Bescheid aufgehoben. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.   Entscheidungsgründe: Beim Berufungswerber wurde durch die BPD, Verkehrsabteilung/Mobiles Einsatzkommando, am 14. April 2001 eine vorläufige Sicherheit von (umgerechnet) 13.192 öS eingehoben (Bescheinigung Block Nr. 041684 mit der fortlaufenden Zahl 01 vom 14.4.2001). Mit eingangs bezeichnetem Bescheid vom 27. April 2001 der Bundespolizeidirektion wurde diese, spruchgemäß wegen nicht näher beschriebener "Verwaltungsübertretung(en)" eingehobene vorläufige Sicherheit, weil sich "nunmehr (....) der Vollzug der Strafe als unmöglich erwiesen" habe, für verfallen erklärt und hiefür als Rechtsgrundlage § 37a Abs.5 iVm § 37 Abs.5 VStG angegeben.   Über die dagegen erhobene, Fremdeigentum am Verfallsbetrag einwendende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde erwogen:   Für den Ausspruch des Verfalls einer vorläufigen Sicherheit gilt zufolge der Verweisung in § 37a Abs.5 VStG die für den Verfall der Sicherheitsleistung getroffene Regelung des § 37 Abs.5 VStG. Danach aber ist als Voraussetzung der Rechtsmäßigkeit des Verfallsausspruches jedenfalls gefordert, dass es einen Beschuldigten (iS des § 32 Abs.1 VStG) gibt. Vorliegend jedoch fehlt diese Beschuldigtenstellung beim Berufungswerber, weil gegen ihn nach Ausweis des Verfahrensaktes nicht die hiefür unerlässliche strafbehördliche Verfolgungshandlung (iS des § 32 Abs.2 VStG und der hiezu entwickelten Rechtsprechung des VwGH) gesetzt wurde. Zu keiner Zeit wurde dem Berufungswerber ein bestimmter Tatsachverhalt angelastet. Dies gilt auch für den angefochtenen Bescheid (ein Schimmelbescheid), dem ein Vorwurf eines bestimmten, verwaltungsstrafrechtlich verpönten Verhaltens gleichfalls nicht entnommen werden kann und dem daher die inhaltliche Qualität einer Verfolgungshandlung mangelt. Im übrigen geht auch die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu § 37a VStG (vgl die Fundstellenhinweise im h Erk VwSen-110148/2/Ga/Fb vom 21.6.2000) davon aus, dass die vorläufige Sicherheit nur für verfallen erklärt werden darf, sobald sich die Strafverfolgung des Beschuldigten als unmöglich erweist. Dies aber setzt voraus, dass die Strafverfolgung überhaupt begonnen bzw. versucht wurde. Aus diesen Gründen war wie im Spruch zu entscheiden. Von der Verfügung der Verfahrenseinstellung war abzusehen, weil ein Verwaltungsstrafverfahren, das eingestellt werden könnte, in diesem Fall nicht vorliegt. Mit dem im Berufungsschriftsatz auch gestellten Ansinnen, es möge ein bestimmter Betrag aus der vorläufigen Sicherheit an den Masseverwalter durch Überweisung auf ein bestimmtes Konto ausgefolgt werden, wird der Berufungswerber an die belangte Behörde verwiesen.   Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.   Mag. Gallnbrunner

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