Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-107670/3/BI/KM

Linz, 11.09.2001

VwSen-107670/3/BI/KM Linz, am 11. September 2001 DVR.0690392   E R K E N N T N I S      

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 4. Kammer (Vorsitzender: Mag. Alfred Kisch, Berichterin: Mag. Karin Bissenberger, Beisitzer: Mag. Christian Stierschneider) über die Berufung des Herrn F S, vom 27. Mai 2001 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 17. Mai 2001, VerkR96-1676-2001-OJ/KB, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 verhängten Strafe zu Recht erkannt:    

  1. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben, die Geldstrafe auf 18.000 S (entspricht 1.308,13 €) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 18 Tage herab-gesetzt.
  2.  

II. Der Betrag zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz ermäßigt sich auf 1.800 S (entspricht 130,81 €), ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.  

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960, zu II.: §§ 64 und 65 VStG     Entscheidungsgründe:   zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit oben bezeichnetem Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 20.000 S (480 Stunden EFS) verhängt, weil er am 6. April 2001 um 01.20 Uhr den Kombi, Kz. in S auf der Landesstraße L von S in Richtung P, Strkm 8.140, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, wobei er einen Atemluftalkoholgehalt von 1,05 mg/l aufgewiesen habe. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 2.000 S auferlegt.   2. Gegen die Höhe dieser Strafe hat der Rechtsmittelwerber (Bw) fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige 4. Kammer zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ Abs.3 Z2 VStG).   3. Der Bw führt im Rechtsmittel aus, sein Arbeitsverhältnis sei auf Grund des fünfmonatigen Führerscheinentzuges einvernehmlich gelöst worden und er bekomme voraussichtlich bis 24.9.2001 an Arbeitslosenunterstützung 73,50 S täglich. Da er in seiner Berufssparte eine Lenkberechtigung benötige, seien seine Chancen, Arbeit zu finden, vermindert. Sein Vater sei am 25. März 2001 verstorben, seine Ersparnisse seien für Beerdigungs- und Notariatskosten, von denen noch Zahlungen ausständig seien, fast zur Gänze in Anspruch genommen worden. Laut Kuratorium für Verkehrssicherheit betrage die Strafe für Alkoholdelikte über 1,6 %o 16.000 S bis 80.000 S und der Führerscheinentzug vier Monate und werde üblicherweise die Untergrenze des Strafrahmens + 10% verhängt. Er ersuche, das Strafausmaß im Hinblick auf seine derzeit erschwerten finanziellen Verhältnisse zu bewerten und, im Bewusstsein der Tragweite seines Verschuldens, die Strafe unter einem anderen Gesichtspunkt zu betrachten, zumindest ihm Ratenzahlung zu gewähren.   4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen: Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 16.000 S bis 80.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 Promille oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.   Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß Abs.2 sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.   Aus dem Verfahrensakt geht hervor, dass der Bw am Freitag, dem 6. April 2001, um 1.20 Uhr als Lenker eines Pkw auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr im Rahmen einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten und zur Ablegung eines Alkotests mit einem geeichten Atemluftuntersuchungsgerät aufgefordert wurde. Der niedrigste AAK-Wert ergab um 1.47 Uhr 1,05 mg/l, was einem BAG von 2,1 %o entspricht.   Laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses hat die Erstinstanz die aktenkundigen finanziellen Verhältnisse (laut Einkommenssteuerbescheid für 2000, Lohnzettel für Oktober 2000: 21.000 S netto, kein Vermögen, keine Sorgepflichten, arbeitslos seit 30.4.2001) zugrundegelegt und - zutreffend - die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als mildernd, jedoch den sehr hohen Atemalkoholwert als erschwerend angesehen. Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist dem grundsätzlich nichts hinzuzufügen, zumal der Grund, aus dem jemand Alkohol trinkt - sei es aus Kummer über den Verlust eines Elternteiles, sei es wegen des eigenen runden Geburtstages - zwar möglicherweise verständlich sein kann, aber niemals das Lenken eines Fahrzeuges in einem derart beeinträchtigten Zustand zu rechtfertigen vermag - die Folgen eines in diesem Zustand verursachten Verkehrsunfalles könnten schlimmer sein als alles bisherige.   Der Bw hat bereits im Rahmen seiner Äußerungen im erstinstanzlichen Verfahren den Eindruck gemacht, dass dieser Vorfall ihm leid tut und er sein Fehlverhalten einsieht, nämlich nicht nur, weil ihm in seinem Beruf solche Vorfälle schaden, sondern es dürfte sich auch um einen erst- und (hoffentlich) einmaligen solchen Vorfall handeln. Angesichts dieser und seiner nunmehrigen finanziellen Situation ist es daher vertretbar, die Strafe geringfügig herabzusetzen.   Die nunmehr verhängte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG vor allem dem hohen Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung als auch der finanziellen Lage des Bw. Sie hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Bw in Zukunft davon abhalten, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug zu lenken. Es steht ihm frei, bei der Erstinstanz für die Dauer der Arbeitslosigkeit um Strafaufschub und Ratenzahlung anzusuchen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.   zu II.: Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.     Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.   Mag. K i s c h   Beschlagwortung: 2,1 %o 20.000 S à 18.000 S wegen Unbescholtenheit, Einsichtigkeit + ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse (arbeitslos)
DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum