Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107671/2/Sch/Rd

Linz, 01.06.2001

VwSen-107671/2/Sch/Rd Linz, am 1. Juni 2001 DVR.0690392 E R K E N N T N I S  

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau D vom 21. Mai 2001, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15. Mai 2001, VerkR96-2812-2001, zu Recht erkannt:   Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.     Rechtsgrundlagen: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.   Entscheidungsgründe:   1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 15. Mai 2001, VerkR96-2812-2001, den Einspruch der Frau D, gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4. April 2001, GZ wie oben, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.   2. Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.   Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 VStG).   3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:   Wie die Erstbehörde zutreffend ausführt, hat die nunmehrige Berufungswerberin die beeinspruchte Strafverfügung laut Postrückschein am 26. April 2001 persönlich übernommen. Damit begann die mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete sohin am 10. Mai 2001. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde der Einspruch jedoch erst am 11. Mai 2001 eingebracht (Poststempel des Briefzentrums N). Der Einspruch war daher verspätet.   Wenn die Berufungswerberin vorbringt, sie sei am 1. Februar 2001 umgezogen und die Strafverfügung sei irrtümlicherweise der alten Adresse (K) "zugewandert" und erst recht spät bei der neuen Anschrift angekommen, so ist ihr entgegenzuhalten:   Selbst wenn dieses Vorbringen den Tatsachen entsprechen sollte - die Strafverfügung war an die Anschrift S - adressiert, so ist dies dennoch ohne rechtliche Relevanz. Dies deshalb, da der Lauf der Einspruchsfrist mit Übernahme der Strafverfügung, also dem 26. April 2001, begonnen hat und es daher unerheblich ist, wie lange das Poststück vor der Übernahme durch die Empfängerin unterwegs war bzw dass es allenfalls auch vorerst an einer nicht mehr aktuellen Adresse gelandet sein könnte. Alleine entscheidend ist, wie bereits oben angeführt, die erfolgte Zustellung durch Übernahme seitens der Berufungswerberin, welche den Fristenlauf ausgelöst hat.   Abschließend wird zur Erläuterung noch ausgeführt, dass es sich bei einer Einspruchsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verkürzung oder Verlängerung einer Behörde nicht zusteht.   Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.   S c h ö n

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