Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107682/2/Fra/Ka

Linz, 11.06.2001

VwSen-107682/2/Fra/Ka Linz, am 11. Juni 2001 DVR.0690392

E R K E N N T N I S      

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn GA, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 17.5.2001, VerkR96-2072-2001, betreffend Zurückweisung des Einspruches gegen Faktum 1 (§ 24 Abs.1 lit.a StVO 1960) der Strafverfügung vom 28.3.2001, VerkR96-2072-2001, zu Recht erkannt:   Der Berufung wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.     Rechtsgrundlagen: § 66 Abs.4 AVG iVm § 49 Abs.1 VStG   Entscheidungsgründe:   1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Einspruch des Berufungswerbers (Bw) gegen die Strafverfügung vom 28.3.2001, VerkR96-2072-2001, betreffend Übertretung des § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 und des § 7 Abs.1, 2. Satz, iVm § 13 Abs.1 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996, als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Begründend führt die Bezirkshauptmannschaft Gmunden aus, dass die Strafverfügung vom Bw am 31. März 2001 persönlich übernommen und der Einspruch gegen die oa Strafverfügung laut Poststempel erst am 17.4.2001, somit nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist zur Post gegeben wurde.   2. Über die dagegen rechtzeitig erhobene Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:   Mit oa Strafverfügung wurde über den Bw unter Punkt 1 wegen Übertretung des § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S (EFS 12 Stunden) verhängt. Unter Punkt 2 wurde über den Bw wegen Übertretung des § 7 Abs.1, zweiter Satz, iVm § 13 Abs.1 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 eine Geldstrafe von 3.000 S (EFS 16 Stunden) verhängt.   Der Bw hat in seinem Einspruch beide Fakten angefochten. Nach der Geschäftsverteilung des Oö. Verwaltungssenates ist für die Entscheidung betreffend Übertretung nach der StVO 1960 das Einzelmitglied Dr. Fragner und für die Entscheidung betreffend Übertretung nach dem Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 das Einzelmitglied Dr. Langeder zuständig. Die gegenständliche Entscheidung bezieht sich daher nur auf den Bescheid betreffend die Zurückweisung des Einspruches hinsichtlich Faktum1.   Unstrittig ist, dass die beeinspruchte Strafverfügung am 31.3.2001 zugestellt und der Einspruch laut Poststempel am 17.4.2001 zur Post gegeben wurde.   Diesen Sachverhalt rechtlich beurteilend ist festzustellen, dass der Bezirkshauptmannschaft Gmunden insofern ein Fehler unterlaufen ist, als sie die Bestimmung des § 33 Abs.2 AVG nicht beachtet hat, wonach, wenn das Ende einer Frist ua auf einen Samstag - wie im gegenständlichen Fall - fällt, der nächste Werktag letzter Tag dieser Frist ist.   Die beeinspruchte Strafverfügung wurde am Samstag, den 31. März 2001 zugestellt. Die Einspruchsfrist ist daher nicht - wie dies die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid angenommen hat - am Samstag, den 14. April 2001, sondern (wegen des Ostermontags) erst am Dienstag, den 17. April 2001 abgelaufen. An diesem Tag wurde der Einspruch zur Post gegeben. Er wurde somit rechtzeitig eingebracht.   Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden wird daher gemäß § 49 Abs.2 VStG das ordentliche Ermittlungsverfahren einzuleiten haben.     Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.     Dr. F r a g n e r

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