Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107684/2/Le/La

Linz, 10.09.2001

VwSen-107684/2/Le/La Linz, am 10. September 2001 DVR.0690392 E R K E N N T N I S    

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des Mag. R E, E 14, 4 O, vertreten durch Rechtsanwälte H und T, H 33, 4 L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 14.5.2001, Zl. VerkR96-2606-2000-BB/KB, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:    

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straf-erkenntnis vollinhaltlich bestätigt.   II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 140 S (entspricht 10,17 Euro) zu entrichten.     Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF. Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.     Entscheidungsgründe:   Zu I.:   1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 14.5.2001 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 52 lit.a Z11a Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden kurz: StVO) eine Geldstrafe in Höhe von 700 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 18 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.   Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe am 2.3.2000 um 8.34 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen UU- in L, H gegenüber Nr. 11 Richtung stadtauswärts gelenkt und dabei die durch Vorschriftszeichen "Zonenbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 21 km/h überschritten.   2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 1.6.2001, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben, in eventu eine Ermahnung auszusprechen, in eventu eine mildere Strafe zu verhängen. Zur Begründung führte der Berufungswerber aus, die Erstbehörde habe im entscheidungswesentlichen Punkt, nämlich ob das Verkehrszeichen nach den Bestimmungen der StVO ordnungsgemäß angebracht sei, keine Ermittlungstätigkeit durchgeführt. In seinen bisherigen Stellungnahmen habe der Berufungswerber ausdrücklich darauf hingewiesen und die Anberaumung eines Ortsaugenscheines dafür beantragt, dass von seiner Halteposition aus das Verkehrszeichen nicht zu erkennen gewesen wäre. Als der Beschuldigte von der U D in die H eingebogen sei, hätte sich sein Blick auf den dort befindlichen Zebrastreifen gerichtet, der von Fußgängern überquert worden sei. Deshalb hätte er sein KFZ vor dem Zebrastreifen angehalten und wäre von dieser Halteposition aus das Verkehrszeichen nicht zu erkennen gewesen, weil es sich rechts hinter der Halteposition befinde und zu hoch angebracht sei. Ob die Verordnung des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 26.8.1991 nur für einspurige KFZ oder auch für zweispurige gelten solle, bleibe unerkannt. Diese Verordnung widerspreche dem Bestimmtheitsgebot des Art.18 B-VG, weil der Adressatenkreis nicht hinreichend konkretisiert sei. Im Sinne einer gesetzeskonformen Auslegung wären jedenfalls nur einspurige KFZ vom Verbot erfasst.   3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Da aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ein für die spruchgemäße Entscheidung ausreichend ermittelter Sachverhalt hervorgeht, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.   Die Durchführung eines Lokalaugenscheines war einerseits entbehrlich, weil die gegenständliche Kreuzung dem erkennenden Mitglied des UVS aus dem täglichen Weg zur Arbeitsstätte bekannt ist, zum anderen war der Lokalaugenschein zum Entscheidungszeitpunkt auch nicht mehr sinnvoll, da sich in diesem Bereich nunmehr eine Großbaustelle befindet, durch die die Situation bei dieser Kreuzung, insbesonders die Sichtverhältnisse, wesentlich geändert wurden.   4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:   4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates. Dieser hatte, da eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG)   4.2. Zur Gültigkeit der Verordnung:   Aus der im Akt erliegenden Verordnung des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 26.8.1991, GZ 101-5/19, ergibt sich, dass in den im beiliegenden Plan stark umrandeten Gebieten (Zonen) verboten ist: a) Das Fahren mit allen einspurigen Kraftfahrzeugen in der Zeit von 23.00 - 05.00 Uhr. Ausgenommen sind Anrainer. b) Das Überschreiten einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h.   Sodann werden die in Frage kommenden Straßenzüge ausdrücklich genannt. Für den gegenständlichen Fall ist wesentlich die Bezeichnung "H zwischen U D und L".   Der Tatort liegt in diesem Straßenzug.   Es ist unzweifelhaft, dass für diesen Straßenzug eine Geschwindigkeits-beschränkung von 30 km/h für alle Fahrzeuge gilt. Die Einschränkung auf einspurige Fahrzeuge ist lediglich in der Ziffer 2 lit.a der Verordnung vorgenommen. Sowohl eine grammatikalische als auch eine teleologische Interpretation dieser Verordnung ergeben eindeutig, dass die Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h in dieser Zone für alle Fahrzeuge gelten soll; eine Einschränkung auf einspurige Kraftfahrzeuge ist daraus nicht zu ersehen.   4.3. Zur Sichtbarkeit dieses Verkehrszeichens aus der Halteposition des Berufungswerbers ist zunächst anzumerken, dass der Berufungswerber diese Position nicht näher präzisiert hat. Er hat lediglich ausgeführt, vor dem Zebrastreifen sein KFZ angehalten zu haben. Dabei hat er unterlassen anzugeben, aus welcher Richtung er gekommen war, weil es von der U D aus möglich ist, sowohl nach links als auch nach rechts in die H einzubiegen, je nachdem, ob man aus östlicher oder aus westlicher Fahrtrichtung kommt. Die Durchführung eines Lokalaugenscheines war wegen der schon oben unter Punkt 3. erwähnten Großbaustelle nicht mehr zielführend, weil sich die örtlichen Verhältnisse in diesem Bereich geändert haben.   Das erkennende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates kennt diese Kreuzung und das verfahrensgegenständliche Verkehrszeichen jedoch seit vielen Jahren, weil es auf dem Weg zur Arbeitsstätte liegt. Das Verkehrszeichen war und ist im unmittelbaren Nahebereich der Fußgängerampel auf einer Säule angebracht, und zwar - auch hinsichtlich der Höhe - entsprechend den Bestimmungen des § 48 StVO. Sowohl beim Rechtseinbiegen als auch beim Linkseinbiegen aus der U D war und ist dieses Verkehrszeichen stets deutlich sichtbar.   Wenn der Berufungswerber nun angibt, dieses Verkehrszeichen nicht gesehen zu haben, so stellt dies entweder eine (unbeachtliche) Schutzbehauptung dar oder aber das Eingeständnis eines Übersehens des Verkehrszeichens, was aber zweifellos ein fahrlässiges Verhalten darstellt (siehe VwGH 27.4.1979, 962/79). Auch wenn man wegen eines Fußgängers vor einem Schutzweg anhalten muss, hat man die Verpflichtung, bereits vor dem Einfahren in eine Kreuzung auch die dort angebrachten Verkehrszeichen zu beobachten, um die nach der Kreuzung allenfalls geltenden neuen Gebote, Verbote oder Beschränkungen einhalten zu können.   4.4. Aus der Anzeige und dem vorgelegten Eichschein des verwendeten Radarmessgerätes ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, dass die Messung unrichtig gewesen wäre.   4.5. Die Überprüfung der Strafbemessung ergab, dass diese entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen wurde.   Die Voraussetzungen des § 21 VStG (Absehen von der Strafe bzw. Ausspruch einer Ermahnung) sind nicht erfüllt, weil weder das Verschulden des Berufungswerbers geringfügig ist noch die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Immerhin betrug die Geschwindigkeitsüberschreitung 70 % der erlaubten Höchstgeschwindigkeit. Der Milderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit kam dem Berufungswerber nicht mehr zugute.   Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.   Zu II.: Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da eine Geldstrafe in Höhe von 700 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 140 S.     Rechtsmittelbelehrung:   Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis:   Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.       Dr. Leitgeb   Beschlagwortung: Geschwindigkeitsübertretung
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