Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107688/5/Br/Bk

Linz, 10.07.2001

VwSen-107688/5/Br/Bk Linz, am 10. Juli 2001 DVR.0690392       ERKENNTNIS    

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch die zweite Kammer (Vorsitzender: Dr. Langeder, Berichter: Dr. Bleier und Beisitzer: Dr. Weiß) über die Berufung des Herrn H gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, Zl.: VerkR96-187-2001-OJ/KB, vom 14. Mai 2001, zu Recht:   Die Berufung wird wegen des Fehlens eines begründeten Berufungsantrages als unzulässig   z u r ü c k g e w i e s e n. Rechtsgrundlage: § 63 Abs.3 iVm § 13 Abs.3 und § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrens-gesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 29/2000 iVm § 24 und § 51e Abs.2 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/2000;     Entscheidungsgründe:   1. Im Punkt 1. des o.a. Straferkenntnisses wurde wider den Berufungswerber wegen Übertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a und lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe von 22.000 S verhängt.   2. Dieses Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber am 18. Mai 2001 zugestellt. Dagegen erhob er mit Schreiben vom 28. Mai 2001, der Post zur Beförderung übergeben am 1. Juni 2001, binnen offener Frist Berufung. Darin führte er handschriftlich aus wie folgt: " Betrifft: Berufung zum Straferkenntnis AktZ. VerkR96-187-2001-OS/KB Sehr geehrte Herren! Ich N wohnhaft in F lege Berufung zum Straferkenntnis mit der Aktenzahl VerkR96-187-2001-OJ/KB ein. Hochachtungsvoll: N (unter Hinzufügung der eh. Unterschrift)."   3. Da in Punkt 1. eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist hinsichtlich dieses Punktes die nach der Geschäftsverteilung zuständige zweite Kammer zur Entscheidung berufen. Da nach nicht befolgter Verfahrensanordnung die Berufung zurückzuweisen ist, konnte eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). Zu den übrigen Punkten ergeht unter VwSen-107689/4/Br durch das zuständige Einzelmitglied eine gesonderte Entscheidung.   4. Folgender Sachverhalt liegt dieser Entscheidung zu Grunde:   4.1. Dem Berufungswerber wurde nach Aktenvorlage mit h. Schreiben vom 12. Juni 2001 im Sinne des § 13 Abs.3 AVG aufgetragen, seine Berufung zu begründen und damit ein Formgebrechen in Entsprechung nach § 63 Abs.3 AVG zu beheben. Dieses Schreiben wurde dem Berufungswerber am 15. Juni 2001 in Form der persönlichen Übernahme postamtlich zugestellt. Ebenfalls wurde in diesem Schreiben dargelegt, dass eine Berufung erkennen lassen muss, wogegen sie sich richtet und zu welchem Zweck dies erforderlich ist. Auf Grund der schlichten Abfassung der vorläufig als Berufung zu bezeichnen gewesenen Eingabe wurde im Sinne einer zusätzlichen Hilfestellung mit dem Berufungswerber am 25. Juni 2001 auch noch fernmündlich Kontakt aufgenommen. Dabei wurde ihm der Inhalt des Schreibens nochmals unter ausführlicher Erklärung und dem Hinweis auf die Notwendigkeit seine Berufung zu ergänzen, da es widrigenfalls zu einer Zurückweisung seiner Berufung kommen müsste, klarzulegen versucht. Ebenfalls wurde ihm die allfällige Beiziehung eines Rechtsbeistandes angeraten (Aktenvermerk vom 25. Juni 2001, 19.45 Uhr). Dennoch unterblieb eine entsprechende Verbesserung bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt.   5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat Folgendes erwogen:   5.1. Gemäß § 63 Abs.3 AVG, der im Verwaltungsstrafverfahren in Verbindung mit § 24 VStG anzuwenden ist, hat eine Berufung den Bescheid zu bezeichnen gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Im Falle des Fehlens eines begründeten Berufungsantrages ist seit der AVG-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 158/1998, gemäß § 63 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 leg. cit. dieser Mangel einer Verbesserung zugänglich (VwGH 10.8.2000, 99/07/0219 mit Hinweis VwGH 21.10.1999, 99/07/0131). Trotz der diesbezüglichen umfassenden Aufklärung in der Anordnung nach § 13 Abs.3 AVG kam hier der Berufungswerber der Behebung des Formgebrechens nicht nach, wonach die Berufung den Bescheid gegen den sie sich richtet zu bezeichnen und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat. Nach der schon bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer Berufung daraufhin, ob sie die für ihre meritorische Behandlung unverzichtbaren Voraussetzungen eines Berufungsantrages und einer Berufungsbegründung erfüllt, wohl keine streng formalistische Auslegung vorzunehmen. Für die Erfüllung der Voraussetzungen eines begründeten Berufungsantrages ist vielmehr erforderlich (aber auch ausreichend), dass aus einer als Berufung zu wertenden Eingabe einerseits - unter dem Gesichtspunkt des Berufungsantrages - erkennbar ist, was die Partei anstrebt (VwGH 5.7.2000, 2000/03/0019). Dies ist in der hier vorliegenden Berufung nicht einmal in Ansätzen erkennbar. Ohne damit einen übertriebenen Formalismus zu verlangen, setzt damit der Gesetzgeber als Selbstverständlichkeit voraus, dass, falls ein Eingehen in eine Sache möglich sein soll, eine Begründung der Berufung erforderlich ist. Selbst die bloße Erklärung gegen einen begründeten Bescheid Berufung "wegen ungerechter Behandlung" erheben zu wollen, erfüllt nicht diese formalen Minimalvoraussetzungen. Hier behauptete der Berufungswerber nicht einmal dieses. Schon in der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses und auch noch durch die h. ergänzenden Erklärungen wurde auf diese formalen Voraussetzungen hingewiesen, sodass sich der Berufungswerber auch auf keinen Rechtsirrtum mehr berufen könnte (vgl. VwGH 23.10.1986, 86/02/0099). Es hat daher dahingestellt zu bleiben, ob einem Rechtsmittel in einzelnen Punkten etwa ein Teilerfolg, insbesondere mit Blick auf die Strafzumessung, zukommen hätte können. Da letztlich das Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs.3 AVG nicht behoben wurde, war bereits mit Zurückweisung und nicht mit Abweisung vorzugehen.     Rechtsmittelbelehrung:   Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   H i n w e i s: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.   Dr. L a n g e d e r

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