Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107690/16/Br/Bk

Linz, 18.07.2001

VwSen-107690/16/Br/Bk Linz, am 18. Juli 2001 DVR.0690392      

E R K E N N T N I S  

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn G, vertreten durch D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 22. Mai 2001, Zl.: VerkR96-643-2000-K, wegen Übertretung der StVO 1960, nach der am 18. Juli 2001 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:  

I. Der Berufung wird im Punkt 1) und 3) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt. Im Punkt 2) wird der Berufung ebenfalls Folge gegeben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.   Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/2000 - AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1 u. Z2, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 134/2000 - VStG;   II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.   Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG     Entscheidungsgründe:   1. Die Erstbehörde hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis wider den Berufungswerber drei Geldstrafen von je 2.000 S und für den Nichteinbringungsfall je 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und wider ihn folgende Tatvorwürfe erhoben: "Sie haben am 27.10.1999 um 19.30 Uhr den PKW, KZ. , vom Parkplatz des Sportplatzes in D in Richtung T gelenkte wobei Sie beim Einbiegen in Richtung D einen Verkehrsunfall mit Sach- und Personenschaden verursachten, weil Sie einen aus Richtung D kommenden Mofafahrer übersahen. Dabei haben Sie es unterlassen, 1) nach einem Verkehrsunfall mit dem Ihr Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand und bei dem eine Person verletzt wurde, Hilfe zu leisten, 2) nach einem Verkehrsunfall, mit dem Ihr Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand und als dessen Folge Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten waren, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen, weil Sie sich mit dem Fahrzeug von der Unfallstelle entfernten, obwohl eine schwerverletzte Person auf der Fahrbahn lag, 3) nach einem Verkehrsunfall, mit dem Ihr Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, weil Sie sich mit dem PKW von der Unfallstelle entfernten und somit eine Veränderung an der Stelle des vom Unfall betroffenen Fahrzeuges vorgenommen haben."   2. Begründend stützte die Behörde erster Instanz ihre Entscheidung auf Aussagen diverser am Unfallort anwesender Zeugen. Gemäß diesen Zeugenaussagen habe der Berufungswerber die Unfallstelle weder abgesichert, noch habe er sich dort betätigt. Ebenfalls sei sein Fahrzeug von der Unfallstelle entfernt worden.   2.1. In der dagegen fristgerecht der Post zur Beförderung übergebenen und durch seinen ag. Rechtsvertreter direkt beim Oö. Verwaltungssenat eingebrachten Berufung wird ausgeführt wie folgt: "Im umseits bezeichneten Verwaltungsstrafverfahren wurde den Rechtsvertretern des Berufungswerbers das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land, Geschäftszahl: VerkR96-643-2000-K vom 22.5.2001 am 25.5.2001 zugestellt. Binnen offener Frist (Postaufgabe 8.6.2001) wird gegen diesen Bescheid   BERUFUNG an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erhoben. Das Straferkenntnis wird vollinhaltlich angefochten.   I. Sachverhalt:   Am 27.10.1999 ereignete sich in D ein Verkehrsunfall, an dem der Berufungswerber als Lenker des PKW Toyota Starlet, pol. Kennzeichen und der Mopedlenker H mit seinem Mofa, pol. Kennzeichen , beteiligt waren. Der Berufungswerber wollte mit seinem Fahrzeug vom Parkplatz des Sportplatzes in D in die bevorrangte T einbiegen. Er übersah dabei den aus Richtung D kommenden Mofalenker. Dieser stieß mit dem Mofa gegen die rechte Vorderseite des PKW's und wurde durch den Anprall auf die Fahrbahn geschleudert und dabei getötet.   Der Berufungswerber hat seinen PKW einige Meter zurückrollen lassen. Er hat in einer Entfernung von ca. 200 m zwei PKW's auf die Unfallstelle zufahren gesehen. Er hat den Motor seines PKW's abgestellt und ist dann auf die Straße gelaufen, um weitere PKW's aufzuhalten. Die beiden PKW's, die er unmittelbar nach der Kollision ca. 200 m vor der Unfallstelle gesehen hat, konnte er in der Kürze der ihm zur Verfügung stehenden Zeit nicht mehr anhalten. Er hat aber dann zur Absicherung der Unfallstelle weitere nachfolgende PKW-Lenker dadurch gewarnt und aufgehalten, indem er auf die Straße gelaufen ist. In den wenigen Sekunden nach dem Unfall war dies die einzig mögliche Maßnahme zur Absicherung der Unfallstelle.   Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. R, welches im Strafverfahren beim Landesgericht Steyr erstattet worden ist, war der Mopedlenker unmittelbar durch die Erstkollision getötet worden. Nach seinen Ausführungen (Aktenseite 125) ist der Verunfallte zu dem Zeitpunkt, als er von der unmittelbar nach der Kollision zur Unfallstelle kommenden S überfahren wurde, bereits tot gewesen.   Der Berufungswerber hat wahrgenommen, dass die PKW-Lenkerin D den Verunfallten überfahren hat und dieser regungslos auf der Fahrbahn gelegen ist. Der Berufungswerber hat daher schon vermutet, dass eine tödliche Verletzung vorliegt. Er war sich aber jedenfalls im Klaren darüber, dass diese Verletzung so schwer ist, dass eine Hilfe durch Laien wenig sinnvoll erscheint und wollte raschest für sachkundige medizinische Hilfe sorgen und ist daher zum Sportplatzbuffet, wo sich ein Telefon befand, gerannt und wollte von dort aus die Rettung verständigen. Dort wurde ihm mitgeteilt, dass dies bereits erfolgt sei.   Der Berufungswerber hat das Fahrzeug nicht von der Unfallstelle entfernt. Er hat es lediglich einige Meter zurückrollen lassen, um eine Verkehrsgefährdung hintanzuhalten. Das Auto wurde in weiterer Folge vom Zeugen S von der unmittelbaren Unfallstelle weggestellt. Die Initiative, dass das Fahrzeug, welches verkehrsbehindert abgestellt war, noch um 30 oder 40 m zum Parkplatz zurückgebracht wird, ist ebenfalls vom Zeugen S ausgegangen   (Hauptverhandlungsprotokoll vom 12.4.2000, Aktenseite 147 im Akt 13 EVr 456/99 Landesgericht Steyr).   Der Berufungswerber hat sich nur von der Unfallstelle entfernt, um die Rettung zu rufen. In weiterer Folge war er sehr wohl wieder an der Unfallstelle anwesend und hat auch mit dem Gendarmeriebeamten in Zivil gesprochen, und zwar noch vor dem Eintreffen der Gendarmerie. Nach dem Eintreffen der Gendarmerie hat er sich auch dieser als Unfalllenker zu erkennen gegeben.   Aufgrund des Unfalls stand der Berufungswerber unter einem starken psychischen Schock und hat alle Maßnahmen, soweit sie ihm aufgrund seines psychischen Zustandes zumutbar waren getroffen.   Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der BH Linz-Land wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von gesamt S 6.000,-- verhängt, weil er am 27.10.1999 um 19.30 Uhr den PKW, pol. Kennzeichen , vom Parkplatz des Sportplatzes in D in Richtung T gelenkt habe, wobei er beim Einbiegen in Richtung D einen Verkehrsunfall mit Sach- und Personenschaden verursachte, weil er einen aus Richtung D kommenden Mofafahrer übersehen habe. Dabei hätte er es unterlassen, 1) nach einem Verkehrsunfall mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand und bei eine Person verletzt wurde, Hilfe zu leisten, 2) nach einem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand und als dessen Folge Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten waren, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen, weil er sich mit dem Fahrzeug von der Unfallstelle entfernte, obwohl eine schwer verletzte Person auf der Fahrbahn lag, 3) nach einem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, weil er sich mit dem PKW von der Unfallstelle entfernte und somit eine Veränderung an der Stelle des vom unfallbetroffenen Fahrzeuges vorgenommen habe.   II. Berufungsgründe.   a) Die Behörde erster Instanz hat den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Es wurden wesentliche Beweismittel nicht berücksichtigt. Insbesondere hätte die Behörde den Gerichtsakt 13 EVr 456/99 des LG Steyr beischaffen müssen. In diesem Gerichtsakt befindet sich, wie bereits oben angeführt, das Gutachten des medizinischen Sachverständigen. Aus diesem geht eindeutig hervor, dass der Verunfallte unmittelbar durch die Kollision und dem Aufprall auf der Straße getötet wurde. Bereits wenige Sekunden nach der unmittelbaren Kollision, als der Verunfallte von der PKW-Lenkerin D überfahren wurde, war er bereits verstorben gewesen. Angesichts dieses Umstandes besteht eine Verpflichtung nach § 4 Abs.2 nicht mehr, weil diese Bestimmung voraussetzt, dass eine Hilfeleistung auch tatsächlich möglich ist. Eine objektive Unmöglichkeit der Hilfeleistung liegt nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, wenn der Tod bereits eingetreten ist (ZVR 1962/137). Objektive Unmöglichkeit der Hilfeleistung bedeute aber, dass eine solche Pflicht nicht mehr besteht. Der Berufungswerber ist daher zu Unrecht gem. § 4 Abs 2 StVO u. § 99 Abs 2 lit a StVO bestraft worden.   b) Der Berufungswerber hat das Fahrzeug nicht selbst vom Unfallort weggebracht, vielmehr hat dies der Beifahrer, Herr S, gemacht. Die Behörde hat es unterlassen, die hierfür wesentlichen Beweismittel, nämlich insbesondere die Beischaffung des Strafaktes und dessen Verlesung, entsprechend zu berücksichtigen. Aus diesem gerichtlichen Strafakt ergibt sich eindeutig (Seite 147), dass der Berufungswerber das Fahrzeug nicht von der Unfallstelle verbracht hat. c) Der Berufungswerber hat auch an der Feststellung des Sachverhaltes mitgewirkt. Er hat mit dem Gendarmeriebeamten in Zivil und mit der später eintreffenden Gendarmerie gesprochen und sich als Fahrzeuglenker gemeldet.   Zum Nachweis dafür wird die Aufnahme nachstehender Beweise beantragt:   1) Zeugen: - H,
  • T,;

- Revierinspektor K, p. A. Gendarmerieposten G (bei diesem Zeugen handelt es sich um den bereits mehrfach erwähnten Gendarmeriebeamten in Zivil); - B, - S;  

2) Beischaffung des Aktes 13 EVr 456/99 des Landesgerichtes Steyr und insbesondere des dort erliegenden gerichtsmedizinischen Gutachtens ON 7 (Aktenseite 79-125), 3) Durchführung eines Ortsaugenscheins; 4) Einvernahme des Berufungswerbers;  
Hilfsweise wird auch die Höhe der verhängten Geldstrafe angefochten. Der Berufungswerber verdient monatlich zwar ca. S 15.000,-- netto durchschnittlich, hat jedoch Sorgepflichten für ein Kind und seine teilzeitbeschäftigte Ehefrau. Die verhängte Geldstrafe ist daher überhöht.   III. Anträge:  
Aus den angeführten Gründen stellt der Berufungswerber nachstehende     ANTRÄGE:   a) Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Aufnahme der beantragten Beweise;
  1. Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit und Einstellung des Strafverfahrens

in eventu c) die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe auf das gesetzliche Mindestausmaß.   S, 8.6.2001 G"     3. Die Behörde erster Instanz hat den Verfahrensakt nach Übermittlung der Berufung durch den Oö. Verwaltungssenat ohne eine Berufungsvorentscheidung zu erlassen vorgelegt.   3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme und auszugsweise Verlesung des erstbehördlichen Verfahrensaktes, sowie des beigeschafften Haupverhandlungsprotokolls und des Urteils des LG Steyr, 13. EVr 465/99, vom 4.5.2000. Gesondert hervorgehoben wurde insbesondere die Feststellung des Sachverständigen aus dem Bereich der Gerichtsmedizin, wonach die Kollision des Mopedlenkers mit dem Fahrzeug des Berufungswerbers bereits zum Tod des Ersteren führte. Beweis wurde ferner erhoben durch Vernehmung des Berufungswerbers als Beschuldigten und des T als Zeugen. Mehrere geladene Zeugen waren wegen Urlaubes entschuldigt. Auf deren Vernehmung wurde seitens der Verteidigung schließlich verzichtet. Die Berufungsverhandlung wurde im Rahmen eines Ortaugenscheins durchgeführt, wobei ein Vertreter der Behörde erster Instanz daran unbegründet nicht teilnahm.   4. Da jeweils keine 10.000 S übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war wegen des gesonderten Antrages und insbesondere gemäß der sich aus Art. 6 der MRK ergebenden Intention geboten (§ 51e Abs.1 VStG).   5. Der Berufungswerber hielt sich vor dem Unfall im Buffet des Sportplatzes D auf und konsumierte dort auch Alkohol. Etwa gleichzeitig mit dem ebenfalls dort anwesenden Zeugen K nahm er sein auf dem Parkplatz vor dem Buffet abgestelltes Fahrzeug in Betrieb, um in die in einem rechten Winkel einmündende T in Fahrtrichtung D nach links einzubiegen. Die Parkplatzausfahrt in Richtung T verläuft infolge eines Höhenniveauunterschiedes in einer Länge von etwa fünf Metern ansteigend. Offenbar wegen der Blickkonzentration auf die sich zu diesem Zeitpunkt aus Richtung D bereits auf etwa 100 m an die Parkplatzausfahrt angenäherten Pkw dürfte der Berufungswerber den bereits unmittelbar am Kreuzungsbereich befindlichen, aus eben dieser Richtung kommenden Mopedfahrer nicht (mehr) gesehen bzw. übersehen haben und kollidierte mit diesem im Zuge der Anfangsphase seines Abbiegevorganges. Auf Grund der Feststellungen des Gerichtes ist von einer Verwendung des Lichtes beim Mopedfahrer auszugehen. Unmittelbar nach der, laut Feststellungen des Gerichtsmediziners, für den Mopedfahrer bereits tödlichen Kollision, rollte das Fahrzeug auf Grund der nach hinten abschüssigen Ausfahrt noch einige Meter zurück oder es wurde vom Berufungswerber zurückrollen gelassen. Unmittelbar dachnach stiegen der Berufungswerber und sein Beifahrer aus dem Fahrzeug. Eine Anhaltung der aus Richtung D kommenden Fahrzeuge war nicht mehr möglich. Während das erste Fahrzeug dem rechts vom Kreuzungstrichter am rechten Fahrstreifen (mit dem Kopf auf der Leitlinie) liegenden Mopedfahrer noch ausweichen konnte, wurde dieser vom unmittelbar nachfolgenden Fahrzeug mehr oder weniger vor den Augen des Berufungswerbers überrollt und einige Meter mitgeschleift. Der Berufungswerber und sein Beifahrer begaben sich in der Folge in offenbar unkoordinierter Weise in das Sportplatzbuffet zurück um von dort die Rettung zu verständigen. In weiterer Folge wurde vom Beifahrer des Berufungswerbers das in der Parkplatzausfahrt stehende Fahrzeug etwa 40 bis 50 m vom Kreuzungsbereich entfernt auf den Parkplatz zurückgestellt. Der Berufungswerber hielt sich in der Folge auf dem Parkplatz auf, telefonierte von dort mit seiner Frau, um sie über den Vorfall zu informieren. Er begab sich aber nicht zur verunfallten Person, bei welcher sich bereits kurz nach dem Unfall etwa zehn Personen aufhielten, die bereits versuchten noch Hilfe zu leisten. Er wollte sich offenkundig in dieser Situation nicht als Unfalllenker deklarieren. Da sich unter diesen Personen auch ein nicht im Dienst befindlicher Gendarmeriebeamter befand, wurde auf Grund der auf der Fahrbahn liegenden Kennzeichentafel des Fahrzeuges des Berufungswerbers zu dessen Wohnort eine Gendarmeriestreife beordert, wobei die Gendarmeriebeamten in der Folge den fernmündlichen Kontakt mit dem Berufungswerber von seinem Wohnort aus zum Unfallort herstellten. Der Berufungswerber wurde nach dem Unfall um 21.13 Uhr von der Gendarmerie zur Sache einvernommen, wobei während der Vernehmung um 21.30 Uhr ein Alkotest (Ergebnis: 0,34 mg/l Atemluftalkoholgehalt) vorgenommen wurde. Die Verkehrsunfallanzeige wurde vom Gendarmerieposten W erst am 29. November 1999 verfasst. Der objektive Erklärungsgehalt der Schilderungen in der Anzeige im Hinblick auf das Verhalten des Berufungswerbers nach dem Unfall, welche sich auf die Angaben des Zeugen K stützen, unterscheidet sich in nicht unwesentlichen Details doch von den Schilderungen dieses Zeugen im Rahmen der Berufungsverhandlung.   5.1. Es ist auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit den glaubwürdigen Darstellungen des Berufungswerbers und des Zeugen K im Rahmen der Berufungsverhandlung davon auszugehen, dass Ersterer sich in einer zweifellos höchst angespannten bis verzweifelten Situation befand. Diese mag durchaus im Bewusstsein seines Alkoholkonsums und der sich in diesem Zusammenhang für ihn ergebenden Konsequenzen und dem Bild des Überrollens seines Unfallgegners durch einen nachfolgenden Pkw gegründet haben. Durchaus zu folgen ist dem Berufungswerber in seiner dahingehenden Verantwortung, dass er eine Hilfeleistung gegenüber dem Verunfallten als aussichtslos erblickte und er sich als Verursacher der Situation angesichts der zahlreichen Personen beim Unfallopfer nicht stellen wollte. Die Verletzung der Hilfeleistungspflicht durch unmittelbar persönliches Tätigwerden kann angesichts der Umstände, wie sie sich vor Ort nach dem Überrollen des Unfallopfers durch ein anderes Fahrzeug darstellten, nicht mehr erblickt werden. Somit verblieb noch als alternative Pflicht, Hilfe zu holen. Diese kann hier in der unverzüglich versuchten Verständigung der Rettung vom Buffet aus im gebotenen Umfang nachgekommen erblickt werden. Ebenfalls lässt sich eine Vereitelung an der Feststellung des Sachverhaltes nicht ableiten, wohl aber bei objektiver Betrachtung ein Unterbleiben an der Absicherung der Unfallstelle. Die Schilderung des Berufungswerbers wird vom Zeugen K, welcher unmittelbar hinter dem Berufungswerber nachfuhr, weitgehend bestätigt. Insbesondere gaben beide übereinstimmend an, dass das Unfallopfer unmittelbar nach dem Unfall bereits von einem nachfolgenden Auto überrollt wurde. Beide hätten dann vom Sportplatzbuffet aus - unabhängig voneinander - die Rettung verständigt. Diese Vorgangsweise kann durchaus als situationsbezogen qualifiziert werden. Im Gerichtsurteil wurde dem Berufungswerber das Verlassen der Unfallstelle ohne diese abzusichern als straferschwerend gewertet (Seite 7 des Urteils). Er wurde vom Gericht wegen fahrlässiger Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen (§ 81 Z2 StGB) zu einer unbedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je 120 S (vom OLG auf 90 S ermäßigt, sohin beträgt die Geldstrafe 32.400 S), im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 180 Tagen und zu einer bedingt nachgesehen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.   5.2. Die für dieses Verfahren entscheidungswesentlichen Feststellungen ergeben sich aus den im Ergebnis übereinstimmenden Angaben der Zeugen mit denen des Berufungswerbers. Durchaus glaubwürdig und logisch nachvollziehbar dargetan wurde vom Berufungswerber, dass er nach dem Unfall sofort versuchte, die sich bereits auf wenige Sekunden angenäherten Fahrzeuge noch anzuhalten, was aber nicht mehr gelang. Ebenfalls nachvollziehbar ist der Umstand, warum das Fahrzeug nach dem Unfall einige Meter zurückrollte. Unbestritten ist letztlich, dass mit Blick auf eine Absicherung der Unfallstelle durch ihn keinerlei Aktivitäten erfolgten, was ihm objektiv als Pflichtverstoß vorzuwerfen ist, wobei er diesbezüglich die Aktivitäten der anderen an der Unfallstelle "mitbeteiligten" Fahrzeuglenker im Auge gehabt haben mochte. Auch der von ihm als Schock bezeichnete seelische Zustand nach dem Unfall ist durchaus glaubwürdig und den Umständen entsprechend nachvollziehbar. Es würde schlechthin einer Realitätsverweigerung gleichkommen, wollte man von einer Person, vor deren Augen ein Mensch überrollt wurde, bis ins letzte Detail ein optimales Verhalten erwarten. Dem Berufungswerber vermochte daher in seiner Verantwortung im Rahmen dieses Verfahrens weitgehend gefolgt werden.   6. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:   6.1. Nach § 4 Abs.1 und Abs.2 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, a) wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten, b) wenn als Folge des Verkehrsunfalls Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen, c) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Abs.2 leg.cit lautet: Sind bei einem Verkehrsunfall Personen verletzt worden, so haben die im Abs. 1 genannten Personen Hilfe zu leisten; sind sie dazu nicht fähig, so haben sie unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen. Ferner haben sie die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle sofort zu verständigen. . . . . . Da hier das Gericht ausdrücklich "das Verhalten des Berufungswerbers nach dem Verkehrsunfall" bereits in die gerichtliche Bestrafung, nämlich als "straferschwerender Umstand" einfließen ließ, ist mit Blick auf Art. 4 des 7. Zusatzprotokolls zur MRK, wonach sinngemäß niemand für ein und dasselbe Verhalten, für welches er bereits bestraft wurde, nochmals verfolgt oder bestraft werden darf, eine weitere Bestrafung unzulässig (vgl. unter vielen EGMR 21.3.2000, Nr. 33732/96 Schlager gg. Österreich). Diese "weitere Bestrafung" wäre hier im Faktum jeglicher Unterlassung von Absicherungsmaßnahmen der Unfallstelle zu erblicken, wobei hier auf die Frage des Verschuldens nicht näher einzugehen ist. Da dieses Faktum ausdrücklich auch im Gerichtsurteil hervorgehoben wurde, muss daraus der Schluss gezogen werden, dass eben genau dieses Faktum dem Berufungswerber vom Gericht im Rahmen der Strafzumessung zugerechnet wurde (Seite 3 des Urteils). Es muss dahingestellt bleiben, ob das Faktum der Bestrafung wegen fahrlässiger Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen, ein spezifisches Verhalten nach der Tat - offenbar ungeprüft des Verschuldens, nämlich hinsichtlich psychologischer Ursächlichkeiten dahinter stehen mochten - in die gerichtliche Bestrafung in dieser Form einfließen durfte. Dennoch sei an dieser Stelle auch noch darauf hingewiesen, dass hier ausschließlich der Punkt der unterbliebenen Absicherung der Unfallstelle als vorwerfbares Verhalten übrig bliebe. Da sich hier einerseits die Hilfeleistungspflicht offenkundig nur mehr auf die Verständigung der Rettung beschränken konnte, welche vom Berufungswerber unverzüglich eingeleitet wurde und in der Substanz auch kein Verhalten gesetzt wurde, welches die Sachverhaltsfeststellung beeinträchtigen hätte können bzw. beeinträchtigt hat, entbehren hier diese Tatvorwürfe angesichts des sich aus dem Berufungsverfahren klar ableitenden Beweisergebnisses einer inhaltlichen Grundlage. Die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes reicht letztlich nur soweit, als es zur Feststellung von Sachverhaltselementen, insbesondere zur Sicherung von Spuren am Unfallort oder sonstiger konkreter Beweismittel, aber auch zur Person des beteiligten Fahrzeuglenkers erforderlich ist. Das Beweisergebnis lässt hier nicht in Ansätzen erkennen, dass hier die Unfallursachenerhebung durch das Verhalten des Berufungswerbers beeinträchtigt worden wäre. Er war - wie oben festgestellt - immer im unmittelbaren Bereich des Unfallortes anwesend, telefonierte von dort mit der Gendarmerie, wurde dort noch einvernommen und einem (in Verbindung mit der erfolgten Rückrechnung positiven) Alkotest unterzogen. Das Verlassen der Unfallstelle wäre wohl dann tatbildmäßig, wenn es dem oben angeführten Zweck der Mitwirkungspflicht zuwiderläuft (vgl. VwGH 20.2.1991, 90/02/0152 mit Hinweis auf VwGH 15. Mai 1990, Zl. 89/02/0048 und Zl. 89/02/0164). Abschließend kann auch dahingestellt sein, ob dem Verhalten des Berufungswerbers letztlich eine entschuldigende Komponente zugerechnet werden könnte, zumal nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein sogenannter Unfallschock in besonders gelagerten Fällen und bei gravierenden psychischen Ausnahmesituationen entschuldigend wirkt (vgl. VwGH 20.9.1995, 94/03/0150, mit Hinweis auf VwGH 13. 2. 1987, Zl. 86/18/0254, u.v.a.). Das Verwaltungsstrafverfahren war demnach aus den beiden im Spruch angeführten Bestimmungen des § 45 Abs.1 VStG einzustellen.       Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.       H i n w e i s: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.         Dr. B l e i e r

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