Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107692/2/SR/Ri

Linz, 25.06.2001

VwSen-107692/2/SR/Ri Linz, am 25. Juni 2001 DVR.0690392   E R K E N N T N I S      

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des Martin K, Hgasse , W, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von F vom 8. Mai 2001, Zl. VerkR96-574-2001, wegen Übertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden: StVO), zu Recht erkannt:   I. Die Berufung wird abgewiesen und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses das Wort "bis" nach B zu entfallen hat.   II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 140,00 Schilling (entspricht  10,17 Euro) zu entrichten. Rechtsgrundlagen: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000 - AVG iVm § 24, § 19, § 51c und § 51e Abs.3 Z3 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000- VStG. zu VI.: § 64 VStG.   Entscheidungsgründe:   1. Mit oben bezeichnetem Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft: "Sie sind am 15.11.2000 um 17.32 Uhr im Gemeindegebiet U auf der M Straße B bis auf Höhe Strkm in Fahrtrichtung L als Lenker des LKW, Kennz. W, im Ortsgebiet um 22 km/h schneller als 50 km/h gefahren. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 20 Abs.2 StVO 1960 Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:   Geldstrafe von Falls diese uneinbringlich gemäß § ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 700,00 Schilling 23 Stunden 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 50,87 EUR). Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 70,00 Schilling (5,08 EUR) als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S 14,53 EUR angerechnet); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 770,00 Schilling (entspricht 55,95 EUR).´   2. Gegen dieses dem Bw am 18. Mai 2001 durch Hinterlegung zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 31. Mai 2001- somit rechtzeitig - bei der Behörde erster Instanz eingebrachte Berufung.   2.1. Im angeführten Straferkenntnis führt die Behörde erster Instanz in der Begründung im Wesentlichen aus, dass die vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung mittels Radarmessgerät festgestellt worden wäre. Der Bw habe zwar einen unbegründeten Einspruch erhoben, jedoch nach Aufforderung, eine Stellungnahme abzugeben, diese unbeantwortet gelassen. Daraus habe die Behörde erster Instanz geschlossen, dass dem verwaltungsstrafrechtlichen Vorwurf nichts entgegengehalten würde.   Der Aufforderung, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekannt zu geben sei der Bw nicht nachgekommen, daher habe die Behörde eine Schätzung vorgenommen. Erschwerungsgründe seien nicht hervorgekommen. Mildernd wäre die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten gewesen.   2.2. Dagegen bringt der Bw vor: "Ich erhebe gegen oben angeführtes Straferkenntnis BERUFUNG ! Begründung: Vollstreckungsverjährung. Unterschrift."   3. Die Bezirkshauptmannschaft F hat die Berufung und den bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.   4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:   4.1. Gemäß § 51e Abs.3 Z3 VStG kann der unabhängige Verwaltungssenat von einer Berufungsverhandlung absehen, wenn im angefochtenen Bescheid eine 3 000 Schilling nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.         § 20 Abs.2 StVO:   Sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.   § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960:   Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.   4.2. Gemäß § 31 Abs.3 VStG darf eine Strafe nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind (=Vollstreckungs-verjährung).   Der Vorwurf des Bw, dass bereits Vollstreckungsverjährung eingetreten ist, geht ins Leere, da zum Zeitpunkt der Ergreifung des Rechtsmittels noch kein rechtskräftiges Straferkenntnis vorgelegen ist.   Sollte sich der Bw bei der Wortwahl vergriffen haben und anstelle der "Vollstreckungsverjährung" die "Verfolgungsverjährung" gemeint haben, wäre ihm auch mit dieser Begründung der Erfolg versagt geblieben.   Die Behörde hat innerhalb der Verjährungsfrist eine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt, indem sie gegenüber dem Bw eine Strafverfügung erlassen hat. 4.3. Der Bw hat das gegenständliche Fahrzeug zur angelasteten Tatzeit im Gemeindegebiet U, Ortsgebiet L, auf der B in Richtung L gelenkt und auf Höhe Strkm die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 22 km/h überschritten.   Die Geschwindigkeitsüberschreitung ist durch eine Radarmessung festgestellt worden und diese stellt grundsätzlich ein taugliches Beweismittel dar. Es hat sich kein Hinweis auf eine fehlerhafte Messung oder einen Bedienungsfehler ergeben. Die Geschwindigkeitsüberschreitung als solche ist unbestritten geblieben. Eine Spruchverbesserung war aufgrund der Verfolgungshandlung zulässig und für den unabhängigen Verwaltungssenat verpflichtend. 4.4 Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.   Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus (VwGH 24.5.1989, 89/02/0017, 24.2.1993, 92/03/0011, siehe auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 759). Mit dem ausschließlichen Vorbringen - Eintritt der Vollstreckungsverjährung - konnte der Bw nicht glaubhaft darlegen, dass ihn an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Es ist zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Rechtfertigungsgründe sind nicht hervorgekommen. 4.5. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.   Hinsichtlich der jeweils verhängten Strafe ist der Bw darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Strafbemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat. Das festgesetzte Strafausmaß erweist sich als nachvollziehbar. Aus Gründen der Generalprävention bedarf es der verhängten Strafe um Übertretungen in vergleichbaren Fällen hintanzuhalten. Die spruchgemäß festgesetzte Strafe trägt darüber hinaus dem Gedanken der Spezialprävention Rechnung und wird als ausreichend erachtet, um den Bw zur Einsicht und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu bringen. Darüber hinaus ist die verhängte Strafe tat- und schuldangemessen. Von einem nur geringfügigen Verschulden war nicht auszugehen, da durch das Verhalten des Bw genau jener Unrechts- und Schuldgehalt der Tat erfüllt wurde, welcher in der Verwaltungsvorschrift unter Strafdrohung gestellt wurde. Es war daher nicht von der Strafe abzusehen und auch nicht mit Ermahnung vorzugehen.   5. Der Kostenausspruch war spruchgemäß zu treffen.   Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.     Mag. Stierschneider     Beschlagwortung: Begründeter Berufungsantrag

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