Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107695/2/SR/Ri

Linz, 18.06.2001

VwSen-107695/2/SR/Ri Linz, am 18. Juni 2001 DVR.0690392   E R K E N N T N I S      

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Strafberufung des G K, W, W, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von S vom 30. April 2001, Zl. VerkR96-7307-2000, wegen Übertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden: StVO), zu Recht erkannt:  

I. Der Strafausspruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird aufgehoben und der Berufung wird insofern Folge gegeben, als gemäß § 21 Abs.1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird. Anstelle der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe wird eine Ermahnung erteilt.   II. Der Berufungswerber hat keinen Kostenbeitrag zu leisten.   Rechtsgrundlagen: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000 - AVG iVm § 24, § 19, § 21, § 51c und § 51e Abs.3 Z2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000- VStG. zu V.: §§ 65 und 66 VStG.     Entscheidungsgründe:   1. Mit oben bezeichnetem Straferkenntnis wurde gegen den Berufungswerber (Bw) wegen Verletzung des § 24 Abs.3 lit.d StVO gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe von 400.-- Schilling (im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden) verhängt.   2. Gegen dieses am 7. Mai 2001 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 18. Mai 2001 bei der Behörde erster Instanz mündlich eingebrachte Berufung.   2.1. Im angeführten Straferkenntnis führt die Behörde erster Instanz in der Begründung im Wesentlichen aus, dass es sich bei der gegenständlichen Rechtsnorm um eine grundsätzliche und allgemein bestimmte Anordnung, die nicht durch Verkehrszeichen kundzumachen ist, handeln würde. Bei der Strafbemessung sei die bisherige Unbescholtenheit beachtet worden. Erschwerungsgründe wären nicht hervorgekommen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien geschätzt worden.   2.2. Dagegen hat der Bw mündlich vor der Behörde erster Instanz berufen. Die Angaben wurden in der Niederschrift vom 18. Mai 2001 festgehalten. Der Bw hat u.a. vorgebracht, dass die gegenständliche Straße kaum frequentiert würde und in dieser und der Querstraße immer so geparkt worden sei. Die Anzeige sei von einem Nachbarn in die Wege geleitet worden. Der einschreitende Beamte hätte mit Abmahnung vorgehen wollen, jedoch hätte der "Anzeiger (Nachbar)" mit einer Beschwerde gedroht. Dem Bw sei die Rechtslage nicht bewusst gewesen. Das Parken wäre grundsätzlich in der Nacht erfolgt. Mittlerweile sei ihm die gesetzliche Regelung klar und sein Kfz würde "woanders" geparkt. Aufgrund seines einsichtigen Verhaltens würde der Bw um Herabsetzung der Strafe oder um eine Ermahnung ersuchen.   3. Die Bezirkshauptmannschaft S hat die Strafberufung und den bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.   4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:   4.1. Gemäß § 51e Abs.3 Z2 VStG kann der unabhängige Verwaltungssenat von einer Berufungsverhandlung absehen, wenn sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.   Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.   Das Verschulden ist dann geringfügig, wenn von leichter Fahrlässigkeit auszugehen ist. Die leichte Fahrlässigkeit induziert geringfügiges Verschulden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Schuld nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Im Gegensatz zum grundsätzlich typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt der übertretenen Normen bleibt die Schuld hier erheblich zurück. Auch wenn der Bw die einschlägige Rechtsnorm nicht gekannt hat und ihm dies vorwerfbar ist, so zeigt sein umsichtiges und bedächtiges Verhalten, dass er trotzdem auf die vorherrschenden Verkehrsverhältnisse Bedacht genommen hat. Mit Kenntnis des rechtswidrigen Verhaltens hat er unverzüglich reagiert und sein Fahrzeug normgerecht abgestellt. Die Einstellung zeigt deutlich, dass der Bw gewillt ist, künftig gleichgelagerte Verwaltungsübertretungen zu unterlassen. Dies hatte auch bereits der einschreitende Beamte erkannt. Situationsbedingt dürfte er von der Möglichkeit der Ermahnung keinen Gebrauch gemacht haben.   Aus Gründen der Spezialprävention bedurfte es keiner Geldstrafe und mit einer Ermahnung unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens konnte das Auslangen gefunden werden. Da jedoch das Verschulden (leichte Fahrlässigkeit) so gering war und die Folgen der Übertretung unbedeutend waren, bestand hier ein Rechtsanspruch auf ein Absehen von der Strafe. Der unabhängige Verwaltungssenat hatte von der Verhängung einer Strafe abzusehen und die Ermahnung auszusprechen. 5. Kosten waren keine vorzuschreiben.   Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.     Mag. Stierschneider     Beschlagwortung: Ermahnung, leichte Fahrlässigkeit
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