Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-107697/2/Ga/Mm

Linz, 20.06.2001

VwSen-107697/2/Ga/Mm Linz, am 20. Juni 2001 DVR.0690392     E R K E N N T N I S    

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des J M, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion, vom 18. Mai 2001, Zl. Cst.-41.820/00, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat 600 S (entspricht 43,60 Euro) zu leisten. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 64 Abs.1 und 2 VStG.   Entscheidungsgründe: Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 18. Mai 2001 wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 7. September 2000 um 14.00 Uhr in L, Fahrtrichtung stadtauswärts, (geradeaus) Kreuzung mit der B, mit einem durch das Kennzeichen bestimmten Pkw das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet, indem das Fahrzeug nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten worden sei. Dadurch habe er § 38 Abs.5 iVm § 38 Abs.1 lit.a StVO verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe) kostenpflichtig verhängt.   Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt - daraus geht hervor, dass das inkriminierte Verhalten des Berufungswerbers von einer automatischen Rotlichtüberwachungsanlage festgehalten worden war; in die Lichtbilder hat der Berufungswerber in Wahrung seiner Verteidigungsrechte Einschau genommen - erwogen:   Soweit der Berufungswerber bestreitet, dass eine "entsprechende" Verordnung iS der StVO existiere und vorbringt, es sei ihm entgegen seinem Begehren von der Strafbehörde die "entsprechende" Verordnung nicht übermittelt worden, weshalb davon auszugehen sei, dass das Straferkenntnis schon aus diesem Grunde - wegen Nichtvorliegens einer "entsprechenden" Strafnorm - rechtswidrig sei, übersieht er, dass es im Berufungsfall um den ihm angelasteten Verstoß gegen die absolute Anhaltepflicht nach § 38 Abs.5 StVO geht und der vom Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses mitzitierte § 38 Abs.1 lit.a StVO hier keinen eigenen Straftatbestand, dh. für sich allein keine (iS des § 44a Z2 VStG) verletzbare Verwaltungsvorschrift darstellt, sondern nur Erläuterungscharakter zur eigentlich übertretenen Gebotsnorm des § 38 Abs.5 StVO hat. Zutreffend hat daher schon die belangte Behörde erläuternd darauf hingewiesen, dass es vorliegend für die Strafbarkeit unerheblich ist, ob die Haltelinie vor der in Rede stehenden Kreuzung durch eine Verordnung gedeckt war oder nicht. Im gegebenen Zusammenhang genügte es, dass die Haltelinie zur Tatzeit dort vorhanden war.   Zu seinem weiteren, die technische Richtigkeit der hier belangvollen Lichtbilder bestreitenden Vorbringen ist dem Berufungswerber entgegen zu halten, dass die Möglichkeit eines technischen Fehlers der automatischen Rotlichtüberwachungskamera dann - wie eben hier - nicht in Betracht kommt, wenn die Verkehrslichtsignalanlage im Moment der fotografischen Aufnahme rotes Licht zeigte, weil dann nicht gesagt werden kann, dass der Kontakt fälschlicher Weise zu einem Zeitpunkt ausgelöst worden wäre, in dem rotes Licht nicht gegeben gewesen sei. Das bedeutet nach der einschlägigen und ständigen Judikatur, dass die Fotos die Wirklichkeit wiedergeben und daher der vom Berufungswerber beantragte Ortsaugenschein unter Beiziehung eines verkehrstechnischen Sachverständigen für Ampel- und Kontrollanlagen nicht geeignet gewesen wäre, das Gegenteil zu erweisen. Weil deshalb der maßgebende Tatsachverhalt schon geklärt vorliegt, war die vom Berufungswerber beantragte öffentliche Verhandlung nicht durchzuführen.   Aus diesen Gründen war der Schuldspruch in objektiver und subjektiver Hinsicht zu bestätigen.   Hilfsweise beantragt der Berufungswerber eine Strafherabsetzung mit der Begründung, es sei die verhängte Geldstrafe viel zu hoch bemessen, weil er (nur) ca. 13.000 öS zwölf mal jährlich verdiene und er für seine Ehefrau und seine beiden Söhne im Alter von 15 und 17 Jahren sorgepflichtig sei; außerdem sei er verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Mit diesem Vorbringen vermag der Berufungswerber nicht darzutun, dass die belangte Behörde bei der Straffestsetzung ermessensmissbräuchlich vorgegangen ist. Der Berufungswerber muss sich den hohen Unrechtsgehalt eines Verstoßes gegen das Anhaltegebot gemäß § 38 Abs.5 StVO vorhalten lassen. Vom Gewicht des Unrechtsgehaltes der Tat in diesem Fall ist die belangte Behörde in der Begründung erkennbar ausgegangen und hat auch sonst die Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG dargelegt. Entgegen der Darstellung des Berufungswerbers durfte die Strafbehörde, zumindest nach der Aktenlage, von absoluter Unbescholtenheit iS des § 34 Z2 StGB, nicht ausgehen. Unter Bedachtnahme auf den Strafrahmen (bis 10.000 S) vermögen auch die - erstmals - in der Berufung geltend gemachten Sorgepflichten und wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers eine Herabsetzung der im unteren Bereich des Rahmens festgesetzten Geldstrafe nicht zu rechtfertigen. Auch die Strafhöhe war daher zu bestätigen.   Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber der Beitrag zum Berufungsverfahren in der gesetzlichen Höhe (20 Prozent der verhängten und bestätigten Geldstrafe) aufzuerlegen.   Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.   Mag. Gallnbrunne

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum