Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107698/12/Br/Bk

Linz, 24.09.2001

VwSen-107698/12/Br/Bk Linz, am 24. September 2001 DVR.0690392  

E R K E N N T N I S  

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine zweite Kammer (Vorsitzender Dr. Langeder, Berichter Dr. Bleier und Beisitzer Dr. Weiß) über die Berufung des Herrn M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5. Juni 2001, Zl. VerkR96-12856-2000-Hu, nach der am 19. September 2001 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt. Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/2000 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 u. § 51i Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/2000 - VStG;   II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 3. 000 S (20% der verhängten Geldstrafe [entspricht 218,01 Euro]) auferlegt.   Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 u. 2 VStG.   Entscheidungsgründe:   1. Über den Berufungswerber wurde mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eine Geldstrafe in der Höhe von 15.000 S und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünfzehn Tagen verhängt, weil er am 17. Oktober 2000 um 09.55 Uhr im Gemeindegebiet von Ansfelden, auf der Traunuferstraße 563, Höhe Traunuferstraße 129 in Richtung Ansfeldner-Landstraße, den Pkw mit dem Kennzeichen lenkte, obwohl ihm damals die Lenkberechtigung der Klasse "B" mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, VerkR21-1192-1998/LL, für den Zeitraum von zwölf Monaten, beginnend ab 23.10.1999 entzogen war.   Die Behörde erster Instanz stützte ihre Entscheidung nach Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens auf die dienstliche Wahrnehmung der Lenkereigenschaft durch eine Funkwagenbesatzung im Beisein des RevInsp. H des Gendarmeriepostens Ansfelden. Ferner wurde auf den im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zitierten Entzugsakt Bezug genommen. Der Berufungswerber wurde im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens gehört, sowie seine Ehegattin und der Meldungsleger zeugenschaftlich befragt. Straferschwerend wurden bei der Strafzumessung die bereits einschlägigen Vormerkungen gewertet.   2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung führt der Berufungswerber lediglich aus, das Fahrzeug jedenfalls nicht selbst gelenkt zu haben, wer es tatsächlich lenkte, könne er jedoch nicht mehr sagen. Er verweist auf seine Angaben vom 11.1.2001 bei der Behörde erster Instanz.   3. Da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige zweite Kammer zur Entscheidung berufen. Da mit dem Berufungsvorbringen im Ergebnis der gesamte Tatvorwurf bestritten wurde, war die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).   Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Verlesung des erstinstanzlichen Ermittlungsergebnisses im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19. September 2001. Zeugenschaftlich einvernommen wurde der Meldungsleger, RevInsp. H, und zum Gegenstand befragt wurde auch die Gattin des Berufungswerbers. Der Berufungswerber wurde als Beschuldigter zur Sache gehört. Ein Vertreter der Behörde erster Instanz nahm an der Berufungsverhandlung ohne Angabe von Gründen nicht teil.   4. Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt ist als erwiesen zu erachten:   Das Fahrzeug des Berufungswerbers wurde zum oa Zeitpunkt und an der oa Örtlichkeit von RevInsp. H im Gegenverkehr wahrgenommen. Dem Zeugen war sowohl das Fahrzeug als auch der Berufungswerber von früheren Amtshandlungen bereits bekannt. Aus diesem Grunde war seine Aufmerksamkeit im Zuge der Annäherung auf den Fahrzeuglenker gerichtet. Während der nachfolgenden Vorbeifahrt in einer Entfernung von maximal sechs Metern und einer Fahrgeschwindigkeit im Bereich von 50 km/h, konnte der Zeuge den Berufungswerber am Fahrersitz erkennen. Ebenfalls die neben ihm am Beifahrersitz mitfahrende Ehefrau. Der Zeuge legte im Zuge der Berufungsverhandlung seine Wahrnehmung in glaubwürdiger Weise dar. Diese Angaben decken sich mit den Angaben in der Anzeige und mit der vor der Behörde erster Instanz abgelegten Zeugenaussage. Für den Oö. Verwaltungssenat gab es keinen Grund an der Wahrhaftigkeit dieser Angaben Zweifel zu hegen. Der Zeuge gibt den Denkgesetzen entsprechend nachvollziehbar sinngemäß an, bereits selektiv wahrnehmend auf den Lenker geachtet und diesen erkannt zu haben. Er konnte sogar noch spontan das Kennzeichen des Pkw des Berufungswerbers nennen. Es ist durchaus Erfahrungspraxis, dass insbesondere bei entsprechend selektiver Aufmerksamkeit ein Lenker eines mit etwa 50 km/h entgegenkommenden Fahrzeuges durchaus identifizierbar ist. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass der Meldungsleger eine wissentliche wahrheitswidrige Belastung des Berufungswerbers auf sich zu nehmen bereit wäre. Demgegenüber ist die Verantwortung des Berufungswerbers nicht glaubwürdig. Während sich einerseits seine Gattin an den Vorfall nicht zu erinnern vermochte, wird der Charakter der Schutzbehauptung insbesondere dadurch evident, dass der Berufungswerber in seiner Aussage vor der Behörde erster Instanz am 11. Jänner 2001 seinen namentlich genannten Schwager aus Tschechien als möglichen Lenker ins Spiel brachte, während er sechs Monate später in der Berufung lediglich zu berichten wusste, jedenfalls nicht selbst gelenkt zu haben und nicht mehr zu wissen, wer tatsächlich gelenkt haben soll.   5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:   Das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ist nur auf Grund einer von der Behörde erteilten Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse (§ 1 Abs. 3 FSG) zulässig, in die das Kfz fällt (hier Klasse B). Diese Berechtigung war dem Berufungswerber mit dem o.a. Bescheid bis zum Ablauf des 23. Oktober 2000 entzogen. Aus diesem Grund gelangt hier die Strafnorm nach § 37 Abs.4 Z1 FSG (mit einem Mindeststrafsatz von 10.000 S) zur Anwendung.   6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.   Konkret ist hier zur Strafzumessung auszuführen, dass das Lenken ohne Lenkberechtigung zu den schwersten Verstößen im Kraftfahrrecht zählt. Auf Grund der doch eher systematisch angelegt scheinenden Verstöße gegen diese Schutzvorschrift ist von schwerwiegender Tatschuld auszugehen. Als Straferschwerungsgrund kommen drei einschlägige Vormerkungen, die innerhalb nur eines Jahres anfielen, zum Tragen. Der Berufungswerber schien sich über diese Schutznorm wissentlich hinwegzusetzen, sodass von einem qualifizierten Verschulden auszugehen ist. Der hier verhängten Geldstrafe vermag der Berufungswerber angesichts der oben genannten Umstände nicht mit Erfolg entgegenzutreten. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. Hier hätte auf Grund der mehrfachen einschlägigen Verstöße gegen diese Rechtsvorschrift und den sich daraus zwingend ableitbaren spezialpräventiven Erwägungen zusätzlich zur Geldstrafe auch mit einer primären Arreststrafe vorgegangen werden können. Daher vermag dem hier verhängten Strafausmaß nicht mit Erfolg entgegengetreten werden.     Rechtsmittelbelehrung:   Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   H i n w e i s: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.   Dr. L a n g e d e r
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