Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107699/3/Br/Bk

Linz, 17.07.2001

VwSen-107699/3/Br/Bk Linz, am 17. Juli 2001 DVR.0690392    

E R K E N N T N I S  

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine zweite Kammer (Vorsitzender Dr. Langeder, Berichter Dr. Bleier und Beisitzer Dr. Weiß) über die Berufung des Herrn M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 28. Mai 2001, Zl. VerkR96-3287-2001-HU, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt. Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/2000 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.3 Z1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/2000 - VStG;   II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 2. 400 S (20% der verhängten Geldstrafe [entspricht 174,41 €]) auferlegt.   Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 u.2 VStG.     Entscheidungsgründe:   1. Über den Berufungswerber wurde mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eine Geldstrafe in der Höhe von 12.000 S verhängt, weil er am 8. März 2001 um 07.50 Uhr im Gemeindegebiet von H, entlang des Wohnparks in Richtung Kreuzung mit der T, aus Richtung W kommend, das KFZ mit dem Kennzeichen , ohne gültige Lenkberechtigung für die Klasse "B" gelenkt habe.     Begründend stützte die Behörde erster Instanz diese Entscheidung auf die dienstliche Wahrnehmung eines Organs der Straßenaufsicht, die der Berufungswerber anlässlich seiner Einvernahme am Marktgemeindeamt Ansfelden nicht bestritten habe. Bei der Strafzumessung ging die Behörde erster Instanz von der Sorgepflicht für ein Kind und einem Monatseinkommen von 10.000 S aus. Strafmildernd wurde die Geständigkeit, straferschwerend wurden die einschlägigen Vormerkungen gewertet.   2. In der dagegen fristgerecht protokollarisch eingebrachten Berufung verweist der Berufungswerber auf seinen "tschechischen und internationalen Führerschein" und vertritt im Ergebnis die Auffassung, auf Grund dieses Dokumentes auch in Österreich ein Kraftfahrzeug (Pkw) lenken zu dürfen. Er legt seiner Berufung eine Kopie eines am 21.12.1995 auf seinen Namen ausgestellten tschechischen Führerscheins bei.   3. Da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige zweite Kammer zur Entscheidung berufen. Da mit dem Berufungsvorbringen nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes behauptet wurde, konnte mangels gesonderten Antrages die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z1 VStG).   4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Behörde erster Instanz vorgelegten Verfahrensakt, woraus sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt - nämlich die Lenkereigenschaft - schlüssig ergibt. Insbesondere ergibt sich aus den weiteren hier bereits anhängigen Berufungsverfahren wegen der qualifizierteren Übertretung des Lenkens trotz Entzuges der Lenkberechtigung, dass der Berufungswerber seinen Hauptwohnsitz schon seit langer Zeit in Österreich unterhält. Diese Annahme stützt sich auf die aktenkundige Tatsache und das unstrittige Faktum, dass ihm von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mit Bescheid vom 22.10.1998, Zl. VerkR21-871-1998/LL/Mr, die ihm am 26.1.1982 unter Zahl PE-54/45-1992 erteilte Lenkberechtigung für die Klassen B, C, F u. G auf ein Jahr entzogen wurde. Mit einem weiteren Entzugsbescheid vom 28.12.1999, VerR21-1192-1998/LL/Mr, wurde abermals ein Entzug (rückwirkend) ab 23.10.1999 - also in unmittelbarem Anschluss an den ersten Entzugsbescheid - ausgesprochen. Beide Bescheide erwuchsen offenkundig in Rechtskraft. Den übrigen anhängigen Verfahren liegt eine Bestreitung der Lenkereigenschaft zu Grunde, sodass diesbezüglich öffentliche mündliche Berufungsverhandlungen anzuberaumen sein werden. Es ist laut Aktenlage davon auszugehen, dass der Berufungswerber weder gegenwärtig noch zum Zeitpunkt der hier angelasteten Fahrt im Besitz einer in Österreich gültigen Lenkberechtigung ist bzw war.   5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:   Das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ist nur auf Grund einer von der Behörde erteilten Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse (§ 1 Abs. 3 Führerscheingesetz - FSG) zulässig, in die das Kfz fällt (hier der Klasse B). Nach § 27 Abs.1 FSG erlischt eine Lenkberechtigung nach Ablauf einer Entziehungsdauer von 18 Monaten. Ungeachtet der hier nicht mehr zu erörternden Frage der Rechtmäßigkeit eines rückwirkend ausgesprochenen Entzuges, erwuchs dieser Spruch in Rechtskraft und ist somit in seiner normativ rechtsgestaltenden Wirkung bindend. Nach § 23 Abs.1 FSG ist das Lenken eines KFZ und das Ziehen von Anhängern auf Grund einer von einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung durch Personen mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet zulässig, wenn seit dessen Begründung nicht mehr als sechs Monate verstrichen sind.   6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.   Konkret ist zur Strafzumessung auszuführen, dass das Lenken ohne Lenkberechtigung zu den schwersten Verstößen im Kraftfahrrecht zählt. Auf Grund der geradezu systematisch angelegten Verstöße gegen diese Schutzvorschrift ist von schwerwiegender Tatschuld auszugehen. Als Straferschwerungsgründe kommen sieben einschlägige Vormerkungen, die auf Tatbegehungen innerhalb kürzester Zeitabfolge zurückzuführen sind, zum Tragen. Der Berufungswerber scheint sich über diese Schutznorm bedenkenlos, hinwegzusetzen. Dass er das Wesen und die Rechtsfolgen der wider ihn geführten Entzugsverfahren nicht verstanden hätte, kann ihm nicht zugesonnen werden. Jedenfalls könnte ein etwa dahingehender Rechtsirrtum ebenso wenig entschuldigen wie ein allfälliger Irrtum über die Wirkung einer tschechischen Lenkberechtigung. Die hier verhängte Geldstrafe ist angesichts der erwähnten Umstände nicht zu hoch gegriffen. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Zutreffend ging die Behörde erster Instanz wegen des bereits erfolgten Ablaufes der Entzugsdauer und des damit einhergehenden Erlöschens der Lenkberechtigung ex lege (§ 27 Abs.1 Z1 FSG), von der Strafnorm nach § 37 Abs.3 Z1 FSG (Mindeststrafe 5.000 S) aus. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. Diesen Anforderungen hat die Strafbehörde entsprochen. Auf Grund der einschlägigen Vorstrafen des Berufungswerbers und den sich daraus zwingend ableitbaren spezialpräventiven Erwägungen hätte die belangte Strafbehörde bereits mit einer primären Arreststrafe vorgehen können.   Rechtsmittelbelehrung:   Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   H i n w e i s: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.   Dr. L a n g e d e r
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