Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-107701/2/Le/La

Linz, 17.09.2001

VwSen-107701/2/Le/La Linz, am 17. September 2001 DVR.0690392   E R K E N N T N I S    

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die auf die Strafe eingeschränkte Berufung des H F, L 2, 4 E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 7.6.2001, Zl. VerkR96-1818-2001-BB/KB, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:    

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straf-erkenntnis vollinhaltlich bestätigt.   II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 700 S (entspricht 50,87 Euro) zu entrichten.     Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF. Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.     Entscheidungsgründe:   Zu I.:   1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 7.6.2001 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung 1. des § 4 Abs.1 lit.a Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden kurz: StVO) eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 48 Stunden) und 2. des § 4 Abs.2 zweiter Satz StVO eine Geldstrafe in Höhe von 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 36 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafen verpflichtet.   Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe am 14.2.2001 um 7.30 Uhr einen näher bezeichneten PKW in L, Autobahn A, bei Strkm 12,150 in Richtung Süden gelenkt und dabei 1. nach einem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, das von ihm gelenkte Fahrzeug nicht sofort angehalten und 2. es unterlassen, nach einem Verkehrsunfall mit Personenschaden, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle sofort zu verständigen.   2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung (ohne Datum), eingebracht am 18.6.2001, mit der um Milderung der verhängten Strafen ersucht wurde. Der Berufungswerber wies darauf hin, dass es richtig sei, dass er sein Fahrzeug nicht unmittelbar nach dem Unfall angehalten habe, doch in Anbetracht der Verkehrssituation an einem Werktag morgen auf der D wäre es ganz sicher nicht sinnvoll gewesen, das Fahrzeug abzustellen. Weiters wären bei diesem Unfall vier Autos beteiligt gewesen und hätten die nachfolgenden Autos auf der Überholspur anhalten müssen, weshalb er ganz sicher gehen konnte, dass Verletzte sofort versorgt worden wären. Er habe in den letzten 5 Jahren keine einzige Verkehrssünde begangen, weshalb er die Strafe in Höhe von 3.850 S für übertrieben halte. Er habe seit kurzem eine Familie gegründet und somit ein neues Heim aufgebaut, das jede Menge Geld kosten würde, weshalb seine momentane finanzielle Lage nicht die beste wäre.   3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Da aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ein für die spruchgemäße Entscheidung ausreichend ermittelter Sachverhalt hervorgeht, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.   4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:   4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates. Dieser hatte, da eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG)   4.2. Aus dem Ermittlungsverfahren steht fest - und wurde dies vom Berufungswerber in seiner Berufung auch nicht bestritten -, dass er am 14.2.2001 um 7.30 Uhr auf der D der A M an einem Verkehrsunfall insofern beteiligt war, als er auf ein anderes Fahrzeug auffuhr. Er hielt jedoch nicht an der Unfallstelle an, sondern fuhr von dort weiter bis zu seiner Arbeitsstelle nach T, wo er den Schaden an seinem PKW besichtigte und von dort die Polizei Linz, Abteilung Verkehrsüberwachung, verständigte. Bei dem Verkehrsunfall, in den auch vier andere Fahrzeuge verwickelt waren, wurden laut Anzeige des Verkehrsunfallkommandos der Bundespolizeidirektion Linz zwei Personen leicht verletzt.   § 4 Abs.1 lit.a StVO legt fest, dass alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, a) wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten haben.   Nach § 4 Abs.2 zweiter Satz StVO haben sie ferner die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle sofort zu verständigen.   Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Wort "sofort" in diesen beiden Gesetzesstellen wörtlich auszulegen und bedeutet "ohne unnötigen Aufschub".   Es wäre daher die Verpflichtung des Berufungswerbers gewesen, unmittelbar nach dem Verkehrsunfall anzuhalten und das Eintreffen der Polizei abzuwarten, ohne die Endlage seines Fahrzeuges zu verändern. Doch selbst dann, wenn der Berufungswerber - um die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zur Morgenstunde nicht noch mehr zu beeinträchtigen - sein Fahrzeug von dem Fahrstreifen, auf dem er hätte anhalten müssen, wegbringen wollte, wäre - wie aus den von der Unfallstelle angefertigten Fotos hervorgeht - sowohl vor als auch hinter den vier anderen verunfallten Fahrzeugen ausreichend Platz auch für den PKW des nunmehrigen Berufungswerbers gewesen.   Seine Darstellung vermag daher keine Notstandssituation zu untermauern, wie er dies zu erklären versucht. Im Übrigen ist durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geklärt, dass die Verpflichtung des Lenkers, nach einem Verkehrsunfall sofort anzuhalten, grundsätzlich auch bei lebhaftem Verkehrsaufkommen gilt. Die Einwendung eines Lenkers, er habe den Verkehr durch sofortiges Anhalten nicht blockieren wollen und daher einen freien Parkplatz gesucht, vermag diesen nicht zu entschuldigen (VwGH vom 25.11.1988, 85/18/0091).   Der Berufungswerber wäre weiters verpflichtet gewesen, sich nach dem Anhalten sofort zu erkundigen, ob Personen verletzt worden sind. Auch dies hat er unterlassen. Aus der Anzeige des Verkehrsunfallkommandos steht fest, dass tatsächlich zwei Personen verletzt worden waren. Der Berufungswerber hat daher die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen begangen.   4.3. Gemäß § 99 Abs.2 lit.a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 500 S bis 30.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis 6 Wochen, zu bestrafen, a) der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs.1 und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt, ...   Die Erstbehörde verhängte mit der Strafverfügung vom 25.4.2001 für die erste Übertretung eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 S und für die zweite eine in Höhe von 1.500 S. Nachdem der nunmehrige Berufungswerber dagegen Einspruch erhoben hatte, führte die Erstbehörde Erhebungen zur Feststellung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse durch und verhängte im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen in der selben Höhe.   Die Überprüfung dieser Strafbemessung ergab Folgendes: Bei der Strafbemessung ist die Bestimmung des § 19 VStG maßgeblich, die folgenden Wortlaut hat: "(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.   (2) Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."   Es ist festzustellen, dass sich die von der Erstbehörde verhängten Strafen im Bereich von 6 % bzw. 2 % der gesetzlich vorgesehenen Höchststrafen bewegen und in Anbetracht der Tatbestandsmerkmale des § 19 VStG jedenfalls nicht zu hoch gegriffen sind. Als straferhöhend war jedenfalls zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber überhaupt nicht im unmittelbaren Nahebereich des Unfallortes stehen geblieben war, sondern einfach an seinen Arbeitsplatz nach T weitergefahren war und sich absolut nicht darum gekümmert hatte, ob durch den Unfall jemand verletzt wurde und vielleicht seiner Hilfe bedurft hätte, zu deren Leistung er gesetzlich verpflichtet gewesen wäre. Dabei ist festzustellen, dass auch die finanzielle Situation des Berufungswerbers berücksichtigt worden ist.   Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.   Zu II.: Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da Geldstrafen in Höhe von insgesamt 3.500 S verhängt wurden, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 700 S.   Rechtsmittelbelehrung:   Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis:   Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.   Dr. Leitgeb     Beschlagwortung: Strafmilderungsbitte
DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum