Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107703/9/Ki/Ka

Linz, 27.09.2001

VwSen-107703/9/Ki/Ka Linz, am 27. September 2001 DVR.0690392    

E R K E N N T N I S  

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des FW, vom 18. Mai 2001, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8. Mai 2001, VerkR96-14346-2000-K, (eingeschränkt mit Schreiben vom 1. August 2001 auf die Fakten 1 und 2) wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 18.9.2001, zu Recht erkannt:  

I. Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, dass hinsichtlich Faktum 1 die Geldstrafe auf 1.500,00 Schilling (entspricht 109,01 Euro) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden bzw. hinsichtlich Faktum 2 die Geldstrafe auf 4.000,00 Schilling (entspricht 290,69 Euro) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 4 Tage herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis nach der Maßgabe bestätigt, dass bezüglich Faktum 2 als Strafnorm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 angeführt wird.   II. Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wird hinsichtlich der Fakten 1 und 2 des Straferkenntnisses auf insgesamt 550,00 Schilling (entspricht 39,97 Euro) (jeweils 10 % der verhängten Geldstrafe) herabgesetzt. Für das Berufungsverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu entrichten. Rechtsgrundlage: zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: §§ 64 und 65 VStG     Entscheidungsgründe:   I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 8.5.2001, VerkR96-14346-2000-K, den Berufungswerber (Bw) ua für schuldig befunden, er habe am 12.11.2000 um 14.05 Uhr den Kombi, Kz , im Gemeindegebiet von Pucking, auf der A1 zwischen Strkm. 179,00 und Strkm. 178,00 1. mit einer Geschwindigkeit von 165 km/h in Richtung Wien gelenkt, wobei er die auf einer Autobahn zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h überschritten habe. 2. Zwischen Strkm. 177,480 und Strkm. 176,480 der A1 im Gemeindegebiet von Pucking sei er mit einer Geschwindigkeit von 158 km/h gefahren, wobei er die durch Vorschriftszeichen festgesetzte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten habe. Er habe dadurch 1. § 20 Abs.2 StVO und § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 bzw. 2. § 52a Z10a StVO und § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde hinsichtlich Faktum 1 eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) und hinsichtlich Faktum 2 gemäß § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) verhängt. Außerdem wurde er diesbezüglich gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Betrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt 700 S (jeweils 10 % der verhängten Geldstrafen) verpflichtet.   I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob zunächst mit Schreiben vom 18.5.2001 gegen das gesamte Straferkenntnis Berufung und argumentiert hinsichtlich der vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitungen im Wesentlichen damit, dass es sich dabei nicht um zwei sondern um ein Delikt handle. Bezüglich Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wird ausgeführt, dass er Vater von drei Kindern und Kleinverdiener sei. Seine Frau verfüge als Hausfrau über kein eigenes Einkommen.   Mit Schreiben vom 1.8.2001 hat der Beschuldigte dann seine Berufung auf die Fakten 1 und 2 eingeschränkt und abermals die vorgenommene Doppelbestrafung bemängelt.   I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 10.000 S übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.   I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 18.9.2001. Im Rahmen dieser Berufungsverhandlung wurden die beiden Meldungsleger als Zeugen einvernommen, der Berufungswerber selbst hat mitgeteilt, dass er aus beruflichen Gründen zur Verhandlung nicht erscheinen könne. Ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land ist ohne Angabe von Gründen nicht erschienen.   Die beiden Meldungsleger bestätigten im Rahmen ihrer Einvernahme im Wesentlichen glaubhaft und nicht im Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen stehend den in der Anzeige festgestellten Sachverhalt. Beide Gendarmeriebeamte wirkten glaubwürdig und kompetent, sodass letztlich keine Umstände dagegen sprechen, die Anzeige bzw. ihre Aussagen der Entscheidung zu Grunde zu legen. Letztlich wird der Umstand der Geschwindigkeitsüberschreitungen vom Berufungswerber auch nicht bestritten.   I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:   Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt.   Gemäß § 20 Abs.2 leg.cit. darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h fahren.   Gemäß § 52a Z10a StVO 1960 ist das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometer im Zeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten.   Dem diesbezüglichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich, Verkehrsabteilung, vom 26.11.2000 zu Grunde, wonach die vorgeworfenen Geschwindigkeits-überschreitungen von Gendarmeriebeamten durch Nachfahrt in einem annähernd gleichen Abstand mittels im Zivilstreifenwagen eingebauter Verkehrsvideoanlage "ProViDa" abgelesen wurde. In Anbetracht des Verfahrensergebnisses wird dieser zur Last gelegte Sachverhalt in objektiver Hinsicht als erwiesen angesehen und es sind auch, was die subjektive Tatseite (§ 5 VStG) anbelangt, keine Umstände hervorgekommen bzw. vom Beschuldigten behauptet worden, welche ihn entlasten würden.   Der Berufungswerber vermeint, dass es sich im vorliegenden Falle um eine unzulässige Doppelbestrafung handelt. Dieser Argumentation kann im Hinblick auf die positive Rechtslage, auch in verfassungskonformer Auslegung der verfahrensgegenständlichen Verbotsnormen, nicht beigetreten werden.   § 22 Abs.1 VStG bestimmt, dass, wenn jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt, die Strafen nebeneinander zu verhängen sind.   In der vorliegenden Fallkonstellation handelt es sich, auch wenn in Bezug auf Tatorte und Tatzeit ein Zusammenhang besteht, um verschieden selbständige Taten, durch welche mehrere (zwei) Verwaltungsübertretungen begangen wurden, nämlich einerseits die Überschreitung der gesetzlich festgelegten Höchstgeschwindigkeit und andererseits in der Folge die Überschreitung einer verordneten Höchstgeschwindigkeit. Demnach ist unabdingbar vom Zusammentreffen von zwei strafbaren Handlungen auszugehen, welche jede für sich gesondert zu sanktionieren ist. Eine Doppelbestrafung liegt demnach nicht vor.   Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so ist festzustellen, dass nach Auffassung der Berufungsbehörde mit den nunmehr festgelegten Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen das Auslangen gefunden werden kann. In Anbetracht der festgestellten Überschreitungen erscheinen die Strafen tat- und schuldangemessen. Zu berücksichtigen waren die vom Berufungswerber angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, welche der Erstbehörde zunächst nicht bekannt waren, weiters der Umstand, dass eine im Verfahrensakt aufscheinende einschlägige Vormerkung aus dem Jahre 1996 als getilgt iSd § 55 VStG anzusehen und daher nicht mehr zu berücksichtigen ist. Es ist daher im vorliegenden Falle dem Berufungswerber der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit anzuerkennen.   Das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitungen wurde bei der Bewertung der Tat- und Schuldangemessenheit berücksichtigt, Straferschwerungsgründe iSd § 19 Abs.2 VStG werden keine festgestellt.   Zu bedenken war, dass durch die Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit die Verkehrssicherheit generell beeinträchtigt wird und derartige Geschwindigkeitsüberschreitungen oft Ursache für Verkehrsunfälle mit gravierenden Folgen sind. Es ist daher grundsätzlich aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten, weshalb, dies auch aus spezialpräventiven Gründen, eine weitere Herabsetzung der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen nicht vertretbar ist.   Die Spruchberichtigung hinsichtlich der Strafnorm bezüglich Faktum 2 war in Anbetracht des Konkretisierungsgebotes des § 44a Z3 VStG erforderlich.   Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.   II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.   Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.         Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.             Mag. K i s c h       Beschlagwortung: Überschreiten einerseits der gesetzlich festgesetzten Höchstgeschwindigkeit (§ 20 (2) StVO 1960) und andererseits einer verordneten Höchstgeschwindigkeit (§ 52a Z10a StVO 1960) - keine unzulässige Doppelbestrafung
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