Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107706/2/Ga/Mm

Linz, 16.10.2001

VwSen-107706/2/Ga/Mm Linz, am 16. Oktober 2001 DVR.0690392     E R K E N N T N I S    

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die - auf die Strafe eingeschränkte - Berufung des A M, vertreten durch Dr. F.X. B, Rechtsanwalt in L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 5. April 2001, Zl. 101-5/3-330123268, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht erkannt: Der Berufung wird teilweise stattgegeben; die verhängte Geldstrafe wird auf 500 öS (entspricht 36,34 Euro), der auferlegte Kostenbeitrag auf 50 öS (entspricht 3,63 Euro) herabgesetzt. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 19, § 51 Abs.1, § 51c, § 64 f VStG.   Entscheidungsgründe: Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 5. April 2001 wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der angegebenen Gesellschaft zu verantworten, dass ein bestimmter A-Ständer mit angegebener Werbeaufschrift im Stadtgebiet von L, in der Bstraße "zumindest am 26.01.2001, 11.17 Uhr", aufgestellt gewesen sei, ohne dass hiefür eine straßenpolizeiliche Bewilligung für die Benützung einer Straße zu einem verkehrsfremden Zweck vorgelegen sei. Dadurch habe er § 99 Abs.3 lit.d iVm § 82 Abs.1 StVO verletzt. Über den Berufungswerber wurde gemäß § 99 Abs.3 lit.d StVO eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe) kostenpflichtig verhängt.   Über die gegen den Strafausspruch dieses Straferkenntnisses erhobene Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt erwogen:   Zu Folge der ausdrücklichen Einschränkung der Berufung auf den Strafausspruch bzw. die Strafhöhe ist der Schuldspruch des bezeichneten Straferkenntnisses rechtskräftig (unangreifbar) geworden.   Der Oö. Verwaltungssenat interpretiert den Abschnitt "Anträge" der vorliegenden Berufungsschrift dahingehend, dass der Berufungswerber in der Hauptsache das Absehen von der Strafe im Sinne des § 21 VStG begehrt. Hiezu begründend macht der Berufungswerber geltend, dass nur ein geringfügiges Verschulden vorliege, weil die hier als verletzt vorgeworfene Rechtsvorschrift des § 82 Abs.1 StVO nicht "zum Kernbereich" der von einem Geschäftsführer einer Gesellschaft m.b.H. einzuhaltenden Rechtsvorschriften gehöre. Aber auch der Unrechtsgehalt der ihm angelasteten Tat sei unbedeutend, weil durch das unbefugt gewesene Aufstellen des A-Ständers Personen nicht behindert und schon gar nicht gefährdet worden seien. Mit diesem Vorbringen vermag der Berufungswerber einen Anspruch auf die Anwendung des § 21 VStG in diesem Fall nicht darzutun. So ist hier aus dem Blickwinkel der Vorwerfbarkeit des Fehlverhaltens nicht maßgeblich, ob die übertretene Gebotsnorm zum "Kernbereich" der von einem nach § 9 Abs.1 VStG verantwortlichen Organ einzuhaltenden Rechtsvorschriften gehört. Vielmehr muss der Berufungswerber gegen sich gelten lassen, dass das Wissen um die behördliche Bewilligungspflichtigkeit des Aufstellens derartiger Werbeständer auf Straßen iS der Straßenverkehrsordnung bereits zum Allgemeinwissen durchschnittlich kenntnisreicher Kreise von Straßenbenützern zu zählen ist. Diese Kenntnis ist umso mehr einem mit den verschiedenen urbanen Werbemöglichkeiten grundsätzlich als vertraut anzusehenden Angehörigen des gewerblichen Erwerbsstandes zumutbar. War aber im Berufungsfall von der belangten Behörde das Verschulden zutreffend als nicht bloß geringfügig einzustufen, ist schon dadurch mangels Tatbetandserfüllung die Anwendung des § 21 VStG ausgeschlossen. Darauf, ob iS des Behauptungsvorbringens von bloß unbedeutenden Folgen des Fehlverhaltens aus- zugehen war, kam es aus dem Blickwinkel dieser Vorschrift nicht mehr an.   Dem Eventualantrag auf Herabsetzung der verhängten Geldstrafe war jedoch stattzugeben. Der Berufungswerber ist im Recht, wenn er einwendet, es habe die Strafbehörde zu Unrecht seine verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit nicht als mildernd berücksichtigt. Tatsächlich war nach Ausweis des dem Tribunal vorgelegten Strafverfahrensaktes von gänzlicher (absoluter) Unbescholtenheit des Berufungswerbers auszugehen. Das aber hat strafbemessend zur Konsequenz, dass der spezialpräventive Strafzweck in den Hintergrund zu treten hatte. Dazu kommt, dass mit dem Berufungswerber nach dem Feststellungsergebnis in diesem Fall von einem eher nur geringen Unrechtsgehalt auszugehen war, hat doch auch die belangte Behörde dem Vorbringen nicht widersprochen, dass an der in Rede stehenden Stelle (wie im übrigen auch aus einem im Akt einliegenden Foto hervorgeht) der Gehsteig so breit ist, dass der unbefugt aufgestellt gewesene Ständer im Verhältnis zur Gesamtbreite des Gehsteigs "nur sehr wenig Raum" eingenommen hatte.   All dies berücksichtigend verfehlt die vorliegend mit bereits 30 % des Höchstmaßes bemessene Geldstrafe die gebotene Verhältnismäßigkeit von Verfehlung und Sanktion. Der Oö. Verwaltungssenat findet den nun festgesetzten Strafbetrag als in gleicher Weise tat- und täterangemessen. Bei diesem Verfahrensergebnis war auch der auferlegte Kostenbeitrag dem Gesetz entsprechend herabzusetzen; Kosten des Berufungsverfahrens waren nicht aufzuerlegen.   Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.   Mag. Gallnbrunner

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