Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107710/2/Br/Bk

Linz, 04.07.2001

VwSen-107710/2/Br/Bk Linz, am 4. Juli 2001 DVR.0690392    

E R K E N N T N I S    

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn K vertreten durch die Rechtsanwälte gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 30. April 2001, Zl.: VerkR96-8288-1-1999, wegen einer Übertretung der StVO 1960, zu Recht:    

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.   Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 26/2000 - AVG iVm § 19, § 24, § 51, § 51e Abs.3 Z3 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 29/2000 - VStG.   II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden dem Berufungswerber zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten 500 S (20% der verhängten Strafe [entspricht 36,34 €]) auferlegt. Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG     Entscheidungsgründe:   1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem o.a. Straferkenntnis wider den Berufungswerber eine Geldstrafe von 2.500 S und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil er am 18.04.1999 um 12.23 Uhr den PKW auf der Westautobahn A 1 in Fahrtrichtung Salzburg gelenkt und dabei im Gemeindegebiet von Oberwang bei Km 251,000 durch Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 44 km/h überschritten habe.   1.1. Die Behörde erster Instanz stützte den Tatvorwurf auf eine vorschriftsmäßig durchgeführte Lasermessung. Die Verordnung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h wurde wegen der Beschaffenheit des Fahrbahnbelages als gesetzmäßig erlassen erachtet. Als straferschwerend wurde gewertet das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung und der äußeren Umstände, unter welchen sie begangen wurde (Schneefall). Der Strafbemessung wurden 15.000 S Monatseinkommen und die Sorgepflicht für Ehefrau und zwei Kinder zugrunde gelegt.   2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner durch seinen ag. Rechtsvertreter erhobenen Berufung. Er rügt trotz des äußerst sorgfältig und umfangreich geführten Beweisverfahrens seitens der Behörde erster Instanz inhaltliche Rechtswidrigkeit wegen vermeintlicher Verletzungen von Verfahrensvorschriften. Nicht näher nachvollziehbar wird vermeint, das Straferkenntnis lasse nicht erkennen, von welcher Fahrgeschwindigkeit die Behörde erster Instanz ausginge. Dies ist insbesondere mit Blick auf den klaren Hinweis der erlaubten Höchstgeschwindigkeit schon in der Anzeige und auch noch im Straferkenntnis bemerkenswert. Gänzlich offen lässt der Berufungswerber auch inwiefern sich die Behörde erster Instanz nicht mit dem Beweisergebnis hinreichend auseinander gesetzt hätte und insbesondere worin er "sekundäre" Feststellungsmängel zu erblicken glaubt. Gänzlich unbelegt bleibt schließlich auch der Einwand einer Falsch- oder Fehlmessung und der vermeintlich nicht erfolgte Eichfehlerabzug (Verkehrsfehler), welcher ebenfalls aus der Anzeige unmissverständlich klar hervorgeht. Im Ergebnis erweist sich die Berufung daher als Aneinanderreihung gänzlich unbelegt bleibender und teilweise auf der Stufe der Willkür stehenden Zweckbehauptungen. 3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte angesichts des vorliegenden umfangreichen und schlüssigen Ermittlungsergebnisses in Verbindung mit einer unter 3.000 S liegenden Geldstrafe unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z3 VStG). Auch vom anwaltlich vertretenen Berufungswerber wurde eine solche nicht gesondert beantragt.   4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, Zl.: VerkR96-8288-1-1999, woraus sich in Verbindung mit dem Berufungsvorbringen der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt in schlüssiger Weise ergibt.   5. Folgender Sachverhalt gilt aufgrund der Aktenlage als erwiesen:   5.1. Der Berufungswerber war offenbar mit dem o.a. Fahrzeug und der im Straferkenntnis angeführten Wegstrecke mit einer gemessenen Fahrgeschwindigkeit von 130 km/h unterwegs. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte mittels Radarmessgerät MUVR 6F Nr. 383, wobei gemäß dem ausgearbeiteten Foto die gemessene Geschwindigkeit von 130 km/h deutlich erkennbar und nur das vom Berufungswerber gelenkte Fahrzeug auf dem Bild ersichtlich ist. Diesem Faktum vermag der Berufungswerber nicht mit Erfolg entgegentreten. Der Meldungsleger legte im Rahmen seiner Zeugenaussage im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens in überzeugender Weise die offenbar ordnungsgemäß durchgeführte Kalibrierung und den vorschriftsgemäßen Einsatz des Radarmessgerätes dar. Ebenfalls findet sich der Eichschein mit dem Nachweis der gültigen Eichung bis zum 31.12.2000, sowie das Einsatzprotokoll im Akt (Seite 27 und 28). Umfassend im Akt dokumentiert findet sich die Darstellung des Baustellenabschnittes und die für den Tatortbereich verordnete und kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h (Seite 74, Verordnung des BM f. Wissenschaft und Verkehr, v. 25.3.1999, Zl. 138.001/20-II/B/8/99, betreffend den Bauabschnitt B). Auch mit Blick darauf vermag der Berufungswerber mit dem Vorbringen in seiner Stellungnahme vom 6.3.2001, wonach diese Beschränkung zu Unrecht erfolgt wäre, sachlich nicht zu überzeugen. Es ist vielmehr geradezu unerfindlich, warum der Berufungswerber ohne jedwede sachliche Begründung die Rechtmäßigkeit einer Geschwindigkeitsbeschränkung an einer Autobahnbaustelle in Frage stellen zu können glaubt. Auch hinsichtlich behaupteter sonstiger Mängel bei der Messung, etwa ein Fehler bei der Zuordnung des Fahrzeuges zur spezifischen Messung, wird in der Substanz nichts vorgebracht. Vielmehr ist das Fahrzeug des Berufungswerbers alleine am Radarfoto ersichtlich. Er erstattete im Rahmen des detailliert geführten erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens nicht weniger als insgesamt fünf Stellungnahmen, wobei diese einem substanziellen Vorbringen weitestgehend entbehren. Daher vermag der Oö. Verwaltungssenat am hier zugrunde liegenden Messergebnis keine Anhaltspunkte für Zweifel erblicken. Es ist daher von der Gültigkeit dieses Messergebnisses auszugehen.   6. Rechtlich verweist der unabhängige Verwaltungssenat auf die von der Erstbehörde in zutreffender Weise getätigte Subsumtion des Tatverhaltens unter § 52 lit.a Z10a StVO 1960 und die Strafnorm nach § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Radarmessung grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung der Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeuges. Die Verkehrsfehlergrenze bei der hier gemessenen Fahrgeschwindigkeit von +/- 5% ergibt gerundet eine um 6 km/h zu reduzierende Fahrgeschwindigkeit (vgl. VwGH 23.3.1988, 87/02/0200). Dem Straferkenntnis der Behörde erster Instanz konnte damit nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Auf Grund gänzlich unbelegter Behauptungen wird keine Pflicht der Berufungsbehörde zur Führung eines weiteren umfangreichen Ermittlungsverfahrens begründet (vgl. etwa VwGH 1.7.1987, 86/03/0162, u. 14.5.1982, 81/02/0032). Die vom Berufungswerber bloß angerissenen Beweisthemen liefen auf von der Faktenlage abgehobene Erkundungsbeweise hinaus (auch VwGH 25.6.1999, 99/02/0158).   7. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.   7.1. Mit einer Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 44 km/h, sind - zumindest abstrakt - schwerwiegende nachteilige Beeinträchtigungen gesetzlich geschützter Werte verbunden. In der in diesem Zusammenhang mit 2.500 S - unter Ausschöpfung des Strafrahmens zu einem Viertel - festgesetzten Strafe vermochte daher selbst angesichts des Milderungsgrundes der gänzlichen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit ein Ermessensfehler seitens der Behörde erster Instanz nicht erblickt werden. Das Fahrverhalten des Berufungswerbers ist von der qualifizierten Schuldform des Vorsatzes umfasst zu sehen. Geht man davon aus, dass die Beschilderung "Geschwindigkeitsbeschränkung" wohl kaum übersehen worden sein konnte, ist andererseits evident, dass ihm auch das hohe Ausmaß der Fahrgeschwindigkeit bewusst war und somit zumindest das Befahren der Baustelle mit 124 km/h zumindest billigend in Kauf genommen wurde. Es wäre wohl kaum denkbar und widerspräche jeglicher empirischer Logik, dass eine so hohe Fahrgeschwindigkeit mit dem nicht ständigen Beobachten des Tachometers erklärbar sein könnte. Gegensätzliches wurde vom Berufungswerber auch nicht vorgebracht. Ferner ist zur Strafzumessung auszuführen, dass der von der Erstbehörde verhängten Geldstrafe in Höhe von 2.500 S nicht entgegenzutreten ist, sondern diese durchaus als niedrig zu bezeichnen ist. Diesem Strafausmaß kann daher auch bei eher unterdurchschnittlichen Einkommens- und Wirtschaftsverhältnissen nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Der besonders hohe Tatunwert dieser Übertretungen muss darin erblickt werden, dass mit einem so krassen Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten - wie empirisch vielfach belegt - gerade in Baustellen eine erhebliche Gefahrenpotenzierung in Form einer erhöhten Unfallsneigung ausgeht. Bei einer Geschwindigkeit von über 124 km/h haben Unfallfolgen häufig einen tödlichen Ausgang für Beteiligte. Diese gründet beispielsweise darin, dass bei der vom Berufungswerber getätigten Geschwindigkeitsüberschreitung der Anhalteweg etwa 129 Meter betragen hätte. Während dieser bei Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h bei einer verhältnismäßig starken Bremsung (= 6,5 m/sek2, einer Sekunde Reaktionszeit und 0,2 Sekunden Bremsschwellzeit) nur ~ 62,5 Meter beträgt. Jener Punkt wo bei der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ein Pkw unter den gegebenen Annahmen zum Stillstand gelangt, wäre bei der vom Berufungswerber gefahrenen Geschwindigkeit noch mit etwa 106 km/h durchfahren worden (Berechnung mittels "EVU-Unfallsrekonstruktionsprogramm v. Prof. Dr. Gratzer). Diesem Ergebnis liegt zugunsten des Berufungswerbers schon die Berücksichtigung einer Verkehrsfehlergrenze von sechs km/h zu Grunde. Grundsätzlich darf jeder Fahrzeuglenker darauf vertrauen, dass andere Verkehrsteilnehmer die Vorschriften des Straßenverkehrs einhalten (Vertrauensgrundsatz). Wenn andere Verkehrsteilnehmer demzufolge ihr Verhalten entsprechend einrichten, ist es nur unschwer nachvollziehbar, dass es bei so eklatanten Geschwindigkeitsüberschreitungen sehr leicht zu nicht mehr beherrschbaren (unfallvermeidenden) Konstellationen kommen kann. Dies sind dann jene Verkehrsunfälle die sich nicht zugetragen hätten, wären die Vorschriften des Straßenverkehrs eingehalten worden; die Unfallskausalität liegt (auch) in einer derartigen Schutznormverletzung begründet. Der Vorfallstag war ein Wochentag, wobei tagsüber wie oben schon erwähnt auf der A1 zumindest reges Verkehrsaufkommen insbesondere aber viel Schwerverkehr herrscht. Eine Bestrafung ist, wie die Erstbehörde zutreffend ausführte somit insbesondere aus Gründen der Generalprävention indiziert. Der Berufung musste aus diesen Überlegungen auch mit Blick auf den Strafausspruch der Erfolg versagt bleiben.   Die Verfahrenskosten gründen zwingend in der unter II. zitierten Gesetzesstelle.   Rechtsmittelbelehrung:   Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.     H i n w e i s: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.       Dr. B l e i e r
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