Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107713/2/Br/Bk

Linz, 29.06.2001

VwSen -107713/2/Br/Bk Linz, am 29. Juni 2001 DVR.0690392    

ERKENNTNIS  

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn J, vertreten durch, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, AZ. VerkR96-18704-1999, vom 19. April 2001, wegen Übertretungen der StVO 1960, zu Recht:  

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das Straferkenntnis diesbezüglich vollinhaltlich bestätigt.   Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 26/2000 - AVG, iVm § 19, § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2000 - VStG;     II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden dem Berufungswerber zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten 100 S (entspricht  7,27 €) (20 % der verhängten Geldstrafe) auferlegt. Rechtsgrundlage: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.     Entscheidungsgründe:   1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber eine Geldstrafe in Höhe von 500 S und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt und sinngemäß zur Last gelegt, er habe am 30.11.1999 gegen 07.00 Uhr den PKW von Mondsee kommend in Richtung Tiefgraben auf der Herzog Odilo-Straße gelenkt und sei dabei bei der dort befindlichen Unterführung mit einem entgegenkommenden PKW zusammengestoßen. Obwohl sein Verhalten mit dem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang stand, habe er es unterlassen, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Namen, Anschrift der Unfallbeteiligten bzw. der Person, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, unterblieben sei.   1.1. Die Behörde erster Instanz vertrat im Ergebnis die Rechtsauffassung, dass der Verständigungspflicht nur dann im Sinne des Gesetzes Rechnung getragen sei, wenn diese ohne unnötigen Aufschub erfolgte. Da ein Identitätsnachweis im gegenständlichen Fall nicht erfolgt sei, wäre der Berufungswerber zur Meldung ohne Aufschub verpflichtet gewesen.   2. In der dagegen fristgerecht durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung wird das Faktum eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden nicht bestritten. Der Berufungswerber legte im Ergebnis lediglich dar, er habe das Anhalten des Unfallgegners nicht bemerken können und er aus diesem Grunde von einer Fahrerflucht durch den Unfallgegner ausgehen hätte dürfen.   3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck. Daraus ergibt sich in Verbindung mit dem Berufungsvorbringen der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt.   4. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:   4.1. Unbestritten ist, dass es im Ortsgebiet von Mondsee, am 30.11.1999 gegen 07.00 Uhr, zu einem Fahrzeugkontakt zwischen dem Fahrzeug des Berufungswerbers und einem ihm entgegenkommenden Pkw kam, wobei offenbar eine Streifung an den Außenspiegeln bzw. der linken Fahrzeugseiten stattfand. Nachfolgend hielten offenbar beide Fahrzeuglenker an. Während der Zweitbeteiligte unmittelbar nachfolgend diesbezüglich Anzeige beim Gendarmerieposten Mondsee erstattete, tat dies der Berufungswerber nicht, sondern vermeinte den Unfallgegner selbst ausforschen zu wollen.   4.2. Demnach steht fest, dass der Unfallvorgang vom Berufungswerber bemerkt wurde. Wenn der Berufungswerber vermeint, er habe die ihm zur Last gelegte Tat nicht zu verantworten, verkennt er offenbar die Rechtslage und tritt damit jedenfalls nicht dem Tatvorwurf mit Erfolg entgegen. Selbst wenn er an der Unfallstelle stehen blieb und er dabei den Unfallgegner, aus welchen Gründen immer, nicht mehr gesehen hätte, gewinnt er mit diesem Vorbringen nichts. Daher war auch die diesbezüglich unterbliebene und vom Berufungswerber bemängelte Beweisführung nicht geboten. Ob ihm die Identität des Unfallgegners zu diesem Zeitpunkt bekannt war, ist im Rahmen dieses Verfahrens ebenfalls ohne sachliche Relevanz. Tatsache ist, dass ein Identitätsaustausch zwischen den Beteiligten nicht stattfand. Nicht erkennbar ist darüber hinaus, dass dem Unfallgegner die Identität des Berufungswerbers bekannt gewesen wäre. Darauf lässt insbesondere dessen Niederschrift bei der Gendarmerie vom 30.11.1999 um 07.10 Uhr gerade nicht schließen.   5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:   5.1. Nach § 4 Abs.5 StVO 1960 haben Unfallbeteiligte im Sinne des § 4 Abs.1 leg.cit., wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben. Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestandes nach § 4 Abs.5 StVO ist der tatsächliche Eintritt eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden sowie die Kenntnis des Täters hievon und das nachfolgende Unterbleiben des gegenseitigen Identitätsnachweises oder der nachfolgenden Meldung ohne unnötigen Aufschub bei der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle. Hinsichtlich des letzteren Umstandes genügt es, wenn ihm objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden zu erkennen vermocht hätte. Es reicht also die Schuldform der Fahrlässigkeit aus - VwGH 11.9.1979, ZfVB 1980/4/1233. Von einem Wissen um den Verkehrsunfall war hier auszugehen gewesen. Nicht zu entschuldigen vermag, ob der Berufungswerber seinen Gegner allenfalls gekannt hätte oder ob er ihn nach dem Unfall im Bereich der Unfallstelle noch sah oder - aus welchen Gründen immer - nicht mehr sah. Eine Verständigung der nächsten Polizeidienststelle oder Gendarmeriedienststelle darf nach dem klaren Wortlaut des zweiten Satzes des § 4 Abs.5 StVO nur dann unterbleiben, wenn alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, einander Namen und Anschrift nachgewiesen haben (mit Hinweis auf VwGH 17.2.1988, 87/03/0158). Der Berufungswerber irrt daher, wenn er meint, bei nur einseitigem Indentitätsnachweis treffe die Meldepflicht des § 4 Abs.5 StVO nur denjenigen, der seine Identität nicht nachgewiesen hat (VwGH 25.3.1994, 93/02/0228 u.v.a.). Eine Verständigung der nächsten Polizeidienststelle oder Gendarmeriedienststelle darf wiederum gemäß dem klaren Wortlaut des zweiten Satzes des § 4 Abs.5 StVO nur dann unterbleiben, wenn alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, einander Namen und Anschrift nachgewiesen haben (VwGH 30.4.1992, 92/02/0101 und VwGH 17.2.1988, 87/03/0158). Von der Verpflichtung zur Meldung eines Verkehrsunfalls mit bloßen Sachschaden wird man nicht enthoben, wenn die Unfallsbeteiligten ihre Identität nicht nachgewiesen haben und auch sonst einander die Identität nicht bekannt war (VwGH 10.10.1973, 2041/71).   6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.   6.1. Konkret ist zur Strafzumessung auszuführen, dass hier bloß von einem geringen Verschulden und einem offenkundigen - wohl nicht zu entschuldigenden - Rechtsirrtum ausgegangen werden kann. Es wäre dem Berufungswerber durchaus zuzumuten gewesen sich ebenfalls, wie der Zweitbeteiligte es getan hat, unverzüglich bei der Gendarmerie zu melden. Dabei wäre der Berufungswerber weder überfordert gewesen; dies hätte von ihm durchaus erwartet werden können und ebenfalls wäre dieses Verhalten ihm subjektiv wohl auch zuzumuten gewesen. Der objektive Unwertgehalt derartiger Übertretungen ist andererseits nicht bloß gering zu erachten, weil durch ein Unterbleiben einer Meldung ohne unnötigen Aufschub in der Regel sehr umfangreiche behördliche Ermittlungen ausgelöst werden. Dies war auch hier offenkundig der Fall, wobei insbesondere der Recht suchende Zweitbeteiligte erhebliche Aufwendungen tätigen musste, um damit zu seinem präsumtiven Recht kommen zu können. Selbst unter der Annahme eines durchschnittlichen Monatseinkommens von 10.000 S und dem Strafmilderungsgrund der bisherigen Unbescholtenheit ist die verhängte Geldstrafe mit bloß 500 S als äußerst milde zu bezeichnen.   Rechtsmittelbelehrung:   Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.     H i n w e i s:   Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.   Dr. B l e i e r
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