Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107717/5/Ki/Bk

Linz, 09.08.2001

VwSen-107717/5/Ki/Bk Linz, am 9. August 2001 DVR.0690392      

E R K E N N T N I S  

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des RZ, R, vom 14. Mai 2001, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 25. April 2001, VerkR96-2921-2001/Her, betreffend Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung als verspätet, zu Recht erkannt:    

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid wird vollinhaltlich bestätigt.   Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG     Entscheidungsgründe:   1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat gegen den Berufungswerber (Bw) wegen mehrerer Übertretungen nach dem KFG 1967 eine Strafverfügung erlassen. Diese Strafverfügung wurde laut den im Akt aufliegenden Unterlagen ab 28.3.2001 beim Postamt R zur Abholung bereit gehalten. Der erste Zustellversuch erfolgte am 27.3.2001.   2. Ein gegen diese Strafverfügung erhobener Einspruch wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 25.4.2001, VerkR96-2921-2001/Her, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.   Gegen diesen Bescheid erhob der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 14.5.2001 Berufung mit der Begründung, dass es aus beruflichen Gründen nicht möglich gewesen sei, den RSa-Brief früher abzuholen. Der Bw behauptet, dass er zu dieser Zeit im Ausland gewesen sei.   3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst.   4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Überdies wurde der Bw eingeladen, mitzuteilen, wann er nach dem 28.3.2001 wieder an seinen Wohnsitz zurückgekehrt ist bzw dass er seine Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Verständigung über den ersten Zustellversuch durch Vorlage entsprechender Unterlagen (etwa Hotelrechnungen odgl) bzw durch Namhaftmachung von Zeugen glaubhaft zu machen hätte.   Der Bw hat daraufhin mit Schreiben vom 13.7.2001 mitgeteilt, dass er im Deutschland-Österreich Verkehr unterwegs sei, die Abfahrt nach Deutschland jeweils am Samstag Abend und die Rückkehr am Freitag bzw Samstag erfolge. Die Post sei am Samstag geschlossen, um den Brief abzuholen, hätte er sich einen Tag frei nehmen müssen. Er sei jeweils am 26.3.2001, am 2.4.2001 und am 9.4.2001 abgefahren bzw war die Ankunft am 1.4.2001, am 7.4.2001 und am 15.4.2001. Es sei auch nicht möglich gewesen, einen Umweg zwischen den Touren zu fahren, dies sei von der Firma nicht gestattet und sei das Postamt Rossatz auch nicht den ganzen Tag besetzt, immer nur vormittags oder nachmittags ein paar Stunden.   Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, zumal sich die Berufung lediglich gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).   5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der Oö. Verwaltungssenat wie folgt erwogen:   Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.   Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. zu vollstrecken.   Gemäß § 17 Abs.1 Zustellgesetz ist das Schriftstück, wenn die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter iSd § 13 Abs.3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt zu hinterlegen.   Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereit zu halten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereit gehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter iSd § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.   Die verfahrensgegenständliche Strafverfügung wurde am 28.3.2001 beim Postamt 3602 Rossatz hinterlegt bzw ab diesem Tage zur Abholung bereit gehalten. Damit begann die mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist ab diesem Tag zu laufen und endete sohin mit Ablauf des 11.4.2001. Tatsächlich wurde der Einspruch gegen die Strafverfügung erst am 18.4.2001 trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung zur Post gegeben.   Sowohl auf einen Verspätungsvorhalt durch die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als auch durch den Oö. Verwaltungssenat hat der Bw trotz Hinweis keine entsprechenden Unterlagen zur Glaubhaftmachung seiner Angaben vorgelegt bzw sonstige Beweise angeboten. Er hat lediglich die Ortsabwesenheit behauptet.   Wenn auch im Verwaltungsstrafverfahren der Grundsatz der Amtswegigkeit gilt, so befreit dieser Grundsatz den Beschuldigten nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen (VwGH 27.3.1991, 90/10/0215 u.a.). Die Mitwirkungspflicht des Beschuldigten im Strafverfahren erfordert es, seine Verantwortung nicht darauf zu beschränken, die ihm vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen Erhebungsergebnissen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. Unterlässt er dies, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt (VwGH 4.9.1995, 94/10/0099 u.a.).   Im Sinne der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wäre es an dem Bw gelegen, entsprechend der Einladung durch die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land bzw durch den Oö. Verwaltungssenat entsprechende Unterlagen zur Glaubhaftmachung seiner Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügung vorzulegen bzw entsprechende Beweise anzubieten. Die bloße Behauptung der Ortsabwesenheit reicht zur Glaubhaftmachung nicht aus.   Die erkennende Berufungsbehörde gelangt daher zur Auffassung, dass dem Bw mangels entsprechender Mitwirkung die Glaubhaftmachung der Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Zustellung nicht gelungen ist bzw dass die Zurückweisung des Einspruches durch die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land wegen Verspätung zu Recht erfolgt ist.   Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.   Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.     Mag. K i s c h
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