Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107728/2/BI/KM

Linz, 11.07.2001

VwSen-107728/2/BI/KM Linz, am 11. Juli 2001 DVR.0690392  

E R K E N N T N I S      

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn A S, vom 27. Juni 2001 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 12. Juni 2001, VerkR96-163-2001 Ga, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:    

  1. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis im Schuldspruch bestätigt, die Geldstrafe jedoch auf 500 S (entspricht 36,33 Euro) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 18 Stunden herabgesetzt.
  2.  

II. Der mit 10 % des Strafbetrages bemessene Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 50 S (entspricht 3,63 Euro); ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.  

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, zu II.: §§ 64 und 65 VStG     Entscheidungsgründe:   zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit oben genannten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 46 Abs.4 lit.c iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 800 S (1 Tag EFS) verhängt, weil er am 15.12.2000 um 15.30 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen auf der A1 W beim Parkplatz km 189.200 Fahrtrichtung S gelenkt habe, wobei er verbotenerweise eine Betriebsumkehr befahren habe. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 80 S auferlegt.   2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung - von einer solchen wurde laut Vorlagebericht der Erstinstanz vom 3. Juli 2001 kein Gebrauch gemacht, weil die dargelegten Berufungsgründe zu keiner anderen Entscheidung führen würden - dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).   3. Der Bw bestreitet im Rechtsmittel nicht, bei der Betriebsumkehr S von der A1 abgefahren zu sein, und führt aus, es sei eine Strafe von 300 S ausgesprochen worden, allerdings habe er kein Geld bei sich gehabt, sodass Anzeige erstattet worden sei. Im Straferkenntnis sei aber der Kern seiner Berufung nicht behandelt worden: Er stellt die Frage, "warum angeblich gewisse Bürger mit Betriebsumkehrbewilligung auf- und abfahren (dürften), während andere einer Bestrafung zugeführt würden" und verweist auf einen Verstoß gegen das Gleichheitsverbot (gemeint wohl: -gebot) Art. 7 Abs.1 B-VG. Er wendet sich auch gegen die Strafhöhe und stellt den Antrag, dem Verfahren aufschiebende Wirkung gemäß § 64 AVG zukommen zu lassen. Im Übrigen stellt er den Antrag, der Bezirkshauptmann von Wels-Land möge das angefochtene Straferkenntnis einer rechtlichen Auslegung zukommen lassen und bis dahin die Verwaltungsübertretung aufheben, insbesondere Rechtssicherheit für den Bürger betreffend Betriebsumkehrbewilligung schaffen und die Strafhöhe nach Ermittlung festsetzen.   4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Danach steht auch vom Bw unbestritten fest, dass er am 15. Dezember 2000, 15.30 Uhr, von der A1, Richtungsfahrbahn S, kommend beim Parkplatz bei km 189.200 die dortige Betriebsumkehr befahren hat, wobei er von den Zeugen GI M und Insp. B, beide Beamte des Landesgendarmeriekommandos f , Linz, gesehen und angehalten wurde. Er gab laut Anzeige und Zeugenaussage GI M vor der Erstinstanz an, er befahre die Betriebsumkehr schon lange, zumal er vom Bürgermeister eine Erlaubnis dazu habe. Laut Anzeige ist die Betriebsumkehr mit dem Vorschriftszeichen "Fahrverbot" gemäß § 52a Abs.1 StVO und der Zusatztafel "ausgenommen Fahrzeuge des Erhaltungsdienstes" beschildert.   Im Einspruch gegen die Strafverfügung vom 15. März 2001 machte der Bw geltend, es sei eine Strafe von 300 S verhängt worden, aber er habe das Geld nicht bei sich gehabt, sodass Anzeige erstattet worden sei. Während der Amtshandlung seien einige Lenker bei der dortigen Betriebsumkehr von der A1 abgefahren und auf seine diesbezügliche Frage habe der Beamte gesagt, einige hätten eine Ausnahmebewilligung. Die Lenker seien aber nicht kontrolliert worden, weshalb auch hier eine Vorschriftsverletzung nicht auszuschließen sei. Sollte tatsächlich der Bürgermeister von S Bewilligungen als Erziehungsmittel einsetzen, verstoße dies gegen den Gleichheitsgrundsatz, zumal nur wenige in den Genuss kämen, was eine Ermessensüberschreitung darstelle.   GI M hat bei seiner Zeugeneinvernahme ausgeführt, der Bw habe behauptet, eine Ausnahmebewilligung vom Bürgermeister von S zu besitzen und die Strafe werde er dem Bürgermeister zur Bezahlung vorlegen. Mit dieser Begründung habe er auch ein Organmandat abgelehnt. Wegen mangelnder Einsehbarkeit der Betriebsumkehr vom Anhalteort auf der S hätten während dieser Anhaltung weder er noch der Bw eventuelle die Betriebsumkehr benützende Fahrzeuge sehen können. Im Rahmen des Parteiengehörs hat der Bw eine Rechtsmitteln zugängliche Bescheidausfertigung verlangt.   In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen: Gemäß § 46 Abs.4 lit.c StVO 1960 ist auf der Autobahn verboten, Betriebsumkehren zu befahren, ausgenommen mit Fahrzeugen des Straßendienstes, der Straßenaufsicht oder des Pannendienstes.   Wie der Bw richtig erkannt hat, hätte er für das Abfahren von der A1 bei der in Rede stehenden Betriebsumkehr eine Ausnahmebewilligung benötigt, zumal er nicht unter die gesetzlichen Ausnahmen (Straßendienst, Straßenaufsicht, Pannendienst) oder die Ausnahmen laut Zusatztafel (Erhaltungsdienst) fällt. Ohne eine entsprechende Ausnahmebewilligung war das Befahren der Betriebsumkehr für den Bw zweifellos verboten.   Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist an in der Straßenverkehrsordnung genau umschriebene Voraussetzungen gebunden (siehe § 45 Abs.1 und 2 StVO), wobei der Bw nicht einmal behauptet hat, eine solche überhaupt beantragt zu haben. Zuständig für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für ein Befahren der genannten Betriebsumkehr wäre die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land gemäß § 94b Abs.1 lit.b StVO 1960; eine Übertragungsverordnung nach § 94c StVO, nämlich auf die Gemeinde S, wurde von der Landesregierung nach Auskunft der Verkehrsabteilung des Amtes der Oö. Landesregierung nicht erlassen, weshalb der Bürgermeister von S in dieser Angelegenheit weder Zuständigkeit noch Anhörungsrecht besitzt. Auf die Ausführungen des Bw hinsichtlich eines Ermessens-missbrauchs durch den Bürgermeister von S und in Verbindung damit einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes war somit nicht einzugehen. Auf dieser Grundlage besteht kein Zweifel, dass der Bw den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat, zumal ihm auch nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung des gesetzlichen Verbotes kein Verschulden im Sinne des § 5 Abs.1 VStG trifft. Den weiteren Berufungsausführungen ist entgegenzuhalten, dass eine "einstweilige Aufhebung des Straferkenntnisses zu dessen rechtlicher Auslegung" nicht vorgesehen ist, die Straßenverkehrsordnung 1960 eine dezidierte Regelung der sie betreffenden Zuständigkeiten enthält, die die erforderliche Rechtssicherheit schafft und § 19 VStG die Bestimmungen über die Strafbemessung enthält. Hätte der Bw tatsächlich das Organmandat nicht abgelehnt, sondern nur die verlangten 300 S nicht bei sich gehabt, wäre ihm ein Zahlschein ausgefolgt worden, mit dem der Betrag ohne Zuschläge eingezahlt werden hätte können. Die Zeugenaussage des Meldungslegers, der Bw habe sich auf den Bürgermeister berufen und diesen die Strafe zahlen lassen wollen und deshalb das angebotene Organmandat abgelehnt, ist in diesem Zusammenhang glaubwürdig. Aus welchen Gründen das angefochtene Straferkenntnis kein Bescheid (im Sinne des VStG) sein sollte, ist für den Unabhängigen Verwaltungssenat nicht erkennbar. Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 bis zu 10.000 S Geld- bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht. Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses - wegen der bestehenden rechtskräftigen, aber nicht einschlägigen Vormerkungen zutreffend - keinen strafmildernden Umstand gefunden, hat aber den Unrechtsgehalt der Tat als erschwerend gewertet und ein geringfügiges Verschulden des Bw verneint, weswegen die Anwendung des § 21 VStG ausgeschlossen wurde. Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates war die Strafe herabzusetzen, weil die Wertung des Unrechtsgehalts als (zusätzlicher) Straferschwerungsgrund eine (verbotene) Doppelverwertung darstellt.   Die nunmehr im Bereich der Geringfügigkeit verhängte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG dem Unrechts- und - nicht geringen - Schuldgehalt der Übertretung ebenso wie den finanziellen Verhältnissen des Bw (dieser erhält laut vorliegendem Kontoauszug ca. 8.300 S Arbeitslosengeld, hat kein Vermögen und Sorgepflichten für die Gattin und eine Tochter), liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und hält sowohl general- wie auch spezialpräventiven Überlegungen stand. Die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe erfolgte im Verhältnis zur Geldstrafe gemäß dem gesetzlichen Strafrahmen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.   zu II.: Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.   Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.   Mag. Bissenberger     Beschlagwortung: Bewilligung zum Befahren einer Betriebsumkehr der Autobahn nicht vorhanden à Bestätigung, Strafherabsetzung wegen zusätzlicher Wertung des Unrechtsgehaltes als erschwerend.
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