Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107745/2/SR/Ri

Linz, 05.09.2001

VwSen-107745/2/SR/Ri Linz, am 5. September 2001 DVR.0690392   E R K E N N T N I S      

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des M L, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H V, Sstraße, L gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 12. März 2001, Zl. VerkR96-6649-2000, wegen Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:     Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.     Rechtsgrundlagen: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000- VStG. Entscheidungsgründe:   1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 12. März 2001, Zl. VerkR96-6649-2000, wurde der Einspruch des Berufungswerbers (im Folgenden: Bw) gegen die Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 4. Dezember 2000, Zl. VerkR96-6649-2000, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.   1.2. Gegen diesen, dem Vertreter des Bw am 13. März 2001 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 27. März 2001 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.   2. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen zu Zl. VerkR96-6649-2000; da bereits aus diesem der entscheidungsrelevante Sachverhalt hinreichend zu klären war und sich die vorliegende Berufung lediglich gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs.2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.   3. In der Sache hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:   3.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG ist ein Einspruch gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung zu erheben.   3.2. Über Ersuchen des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 8. Jänner 2001 hat das Regierungspräsidium Freiburg die (eigenhändige) Zustellung durch die Post mit Postzustellungsurkunde veranlasst.   Nach der Aktenlage wurde dem Bw die Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 4. Dezember 2000, Zl.VerkR96-6649-2000, am 16. Jänner 2001 durch Niederlegung zugestellt.   In der Postzustellungsurkunde, Geschäftsnummer AZ: 15-0137.2/0107, hat der Zusteller den Zustellversuch durch seine Unterschrift beurkundet und mit dem Datum "16. Jänner 2001" versehen. Unter Punkt 7.1 der Postzustellungsurkunde ist als Ort des Zustellversuchs die Wohnung des Berufungswerbers angegeben. Punkt 8.1 trägt den Vermerk, dass die Benachrichtigung über die vorzunehmende Niederlegung - wie bei gewöhnlichen Briefen üblich - in den Hausbriefkasten eingelegt worden ist. In Punkt 10 wird als Ort der Niederlegung das Postamt H bezeichnet. Unter Punkt 11 (Zeit der Zustellung durch Niederlegung) hat der Postbedienstete den 16. Jänner 2001 als Datum der Niederlegung angeführt und dies mit seiner Unterschrift bestätigt.   Mit Schreiben vom 24. April 2001 hat das Regierungspräsidium Freiburg der Behörde erster Instanz mitgeteilt, dass die Zustellung am 16. Jänner 2001 durch Niederlegung beim Postamt in H erfolgt ist. Zum Nachweis der Bereithaltungsbereitschaft bis 15. April 2001 wurde der Umschlag der Postzustellungsurkunde samt Niederlegungsnachweis übermittelt.   3.3. Der Bw hat die Berufung u.a. damit begründet, dass ihm die gegenständliche Strafverfügung weder persönlich zugegangen sei, noch er auf irgend eine Weise von der Hinterlegung der Strafverfügung beim Postamt bzw. von deren Niederlegung benachrichtigt worden wäre. Erst nach der Berufungseinbringung (28. März 2001) langte am 27. April 2001 die Mitteilung des Regierungspräsidiums Freiburg über die erfolgte Zustellung (samt Postzustellungsurkunde und Niederlegungsnachweis) bei der Behörde erster Instanz ein.   Der Vertreter des Bw wurde davon am 10. Mai 2001 schriftlich in Kenntnis gesetzt. Weiters wurde ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.   Weder der Bw noch sein Vertreter haben eine schriftliche Stellungnahme eingebracht.   Im bezughabenden Verwaltungsakt befinden sich folgende Aktenvermerke:   1. Aktenvermerk ohne Datumsangabe (auf der Durchschrift des im Akt befindlichen Schreibens an den Vertreter des Bw vom 10. Mai 2001):   "Anruf Gattin: Wird Rechtsanwalt V anweisen, Berufung gemäß § 13 Abs.7 AVG zurückgezogen wird, auch soll Rechtsanwalt V von der ho Behörde darüber informiert werden - sie will die Sache erledigt haben und wird umgehend der ho. Behörde S 1.000,-- überweisen oder übersenden."   2. Aktenvermerk vom 29.5.2001:   "Anruf Dr. V: Ersucht um Fristverlängerung bis Mitte Juni 2001. Wurde telefonisch gewährt! 29.5.2001 - Unterschrift W."   3. Aktenvermerk vom 18. Juni 2001:   "Heute wird die hs. Behörde von der Tochter des Herrn Rechtsanwalts Dr. V, der Rechtsanwaltskanzlei Dr. V telefonisch informiert, dass das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren abgeschlossen werden kann. Eine weitere Eingabe erfolgt nicht mehr. Grieskirchen am 18.6.2001 - Unterschrift W."   3.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hatte vorerst zu prüfen, ob durch die "Niederlegung" der Sendung beim zuständigen Postamt eine rechtswirksame Zustellung begründet worden ist.   3.4.1. Der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl.Nr. 526/1990 (im Folgenden: Vertrag), regelt im 4. Abschnitt die "Zustellungen".   Gemäß Art. 10 Abs.1 des Vertrages werden Schriftstücke im Verfahren nach Art.1 Abs.1 (Amts- und Rechtshilfe ua im Verwaltungsstrafverfahren) unmittelbar durch die Post nach den für den Postverkehr zwischen den Vertragsstaaten geltenden Vorschriften übermittelt. Wird ein Zustellnachweis benötigt, ist das Schriftstück als eingeschriebener Brief mit den besonderen Versendungsformen "eigenhändig" und "Rückschein" zu versenden. Kann eine Zustellung nicht unmittelbar durch die Post bewirkt werden oder ist dies nach Art und Inhalt des Schriftstückes nicht zweckmäßig, ist die zuständige Stelle im anderen Vertragsstaat um Vermittlung der Zustellung im Wege der Amts- und Rechtshilfe zu ersuchen. Die Vertragsstaaten teilen einander diese Stellen mit.   Artikel 11 des Vertrages: Ersuchen, die auf Vornahme einer Zustellung gemäß Artikel 10 Abs.1 Satz 3 gerichtet sind, sollen in denjenigen Fällen, in denen das Recht des ersuchten Staates die Wahl zwischen mehreren Zustellungsarten vorsieht, die Art der gewünschten Zustellung angeben; fehlt eine solche Angabe, steht die Wahl im Ermessen der ersuchten Stelle.   Verwaltungsgerichtsordnung, BGBl. I 1960, 17, idF BGBl. I 1542, vom 13. Juli 2001 (im Folgenden: VwGO)   § 56 VwGO (1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes.   Verwaltungszustellungsgesetz, BGBl. I 1952, 379, idF BGBl. I 1206 vom 25.6.2001 (im Folgenden: VwZG)   § 1 VwZG:

  1. Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes gelten für das Zustellungsverfahren der Bundesbehörden, der bundesunmittelbaren Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts und der Landesfinanzbehörden.
  2. Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten ferner, wenn Gesetze des Bundes oder eines Landes sie für anwendbar erklären.
  3. Zugestellt wird, soweit dies durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung bestimmt ist.
  4.  

§ 3 VwZG (Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde):

  1. Soll durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden, so übergibt die Behörde, die die Zustellung veranlasst, das Schriftstück verschlossen der Post mit dem Ersuchen, die Zustellung einem Postbediensteten des Bestimmungsortes aufzutragen. Die Sendung ist mit der Anschrift des Empfängers und mit der Bezeichnung der absendenden Dienststelle, einer Geschäftsnummer und einem Vordruck für die Zustellungsurkunde zu versehen.
  2. Der Postbedienstete beurkundet die Zustellung. Die Zustellungsurkunde wird an die Behörde zurückgeleitet.
  3. Für das Zustellen durch den Postbediensteten gelten die Vorschriften der §§ 180 bis 186 und 195 Abs.2 der ZPO.
  4.  
  5. Verwaltungszustellungsgesetz für Baden-Württemberg, GBl. S. 165, zuletzt geändert am 24.11.1997 (GBl. S. 473)   § 3 dieses Landesgesetzes regelt die Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde. Diese gesetzliche Bestimmung ist wortgleich mit § 3 VwZG.   Zivilprozeßordung, BGBl. 1950, 455, 512, 533 idF BGBl. I 1542, vom 13.7.2001 (im Folgenden: ZPO)   § 182 ZPO Ist die Zustellung nach diesen Vorschriften nicht ausführbar, so kann sie dadurch erfolgen, daß das zu übergebende Schriftstück auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung gelegen ist oder an diesem Ort bei der Postanstalt oder dem Gemeindevorsteher oder dem Polizeivorsteher niedergelegt und eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung unter der Anschrift des Empfängers in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abgegeben oder falls dies nicht tunlich ist, an die Tür der Wohnung befestigt oder einer in der Nachbarschaft wohnenden Person zur Weitergabe an den Empfänger ausgehändigt wird.   Postdienstverordnung, BGBl. I 1991 idF nach der Verordnung vom 12.1.1994, BGBl. I 1994 (im Folgenden: PostV)   § 9 PostV (Zustellung):

  6. Eigenhändig zuzustellende Briefsendungen sind dem Empfänger oder einem besonders Bevollmächtigten zu übergeben.
  7.  

§ 11 PostV (Abholung) (2) Briefsendungen, die nicht zugestellt werden konnten, sind zur Abholung bereitzuhalten. Beim Empfänger ist eine Benachrichtigung zu hinterlassen.   § 12 PostV (Rücksendung): Nicht auslieferbare Briefsendungen sind an den Absender zurückzusenden, es sei denn, der Absender oder der Empfänger hat mit der Deutschen Bundespost Postdienst etwas anderes vereinbart. 3.4.2. Entsprechend dem Vertrag hat die Behörde erster Instanz die zuständige Stelle im anderen Vertragsstaat, nämlich das Regierungspräsidium Freiburg um Vermittlung der Zustellung ersucht. Wie dem Verwaltungsakt - im Besonderen der Postzustellungsurkunde samt Beilagen - zu entnehmen ist, wurde die Zustellung durch Niederlegung rechtmäßig vorgenommen.   Ein von einem Postbediensteten ordnungsgemäß ausgestellter Rückschein über die Zustellung eines Poststückes durch Hinterlegung macht als öffentliche Urkunde Beweis über die Rechtswirksamkeit der Zustellung. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (VwGH 13.3.1991, 87/13/0196, ebenso VwGH 13.11.1992, 91/17/0047; 21.7.1994, 94/18/0209).   Die allgemein gehaltene Berufung, die noch ohne Kenntnis des Inhaltes der Postzustellungsurkunde erhoben worden ist, ist nicht geeignet, die Beweiskraft dieser Urkunde zu erschüttern. Nach Kenntnisnahme dieser wurde weder ein entgegenstehendes noch ein weiteres Vorbringen erstattet. Der Vertreter des Bw hat auch nach der Gewährung eines Fristverlängerungsantrages keine Stellungnahme abgegeben und lediglich mitgeteilt, dass das Verwaltungsverfahren abgeschlossen werden könne. Darüber hinaus lässt die informelle Mitteilung der Gattin des Bw, (Aktenvermerk) an die Behörde erster Instanz den Schluss zu, dass die Zustellung durch Niederlegung mängelfrei erfolgt ist.   Die Zustellung einer Hinterlegungsanzeige hängt zwar von der Ordnungsgemäßheit des Zustellvorganges ab, nicht aber davon, dass er dem Empfänger zur Kenntnis gelangt (siehe VwSlg 12.240A/1986). Sollte trotz ordnungsgemäßer Zustellung dem Empfänger nicht zur Kenntnis gelangt sein, so stünde ihm für diesen Fall das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Verfügung (VwGH 16.10.1990, 87/05/0063).   Das Risiko für eine Beschädigung oder Entfernung der Verständigung trifft den Adressaten dann, wenn die Zustellung ordnungsgemäß an der im Rückschein angegebenen Abgabestelle vorgenommen wurde.   Ist das Schriftstück dem Adressaten übergeben oder niedergelegt ( § 182 ZPO) und der Vorgang vom Postbediensteten beurkundet, ist die Zustellung vollendet (Eyermann - Fröhler, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 7. neubearbeitete Auflage, 1977, § 56 RdNr. 8).   Auf Grund der Postzustellungsurkunde, dem Niederlegungs- und Bereithaltungs-nachweis ist von einer rechtswirksamen Zustellung (Zustellversuch, Benachrichtigung, Niederlegung und Bereithaltung) auszugehen.   Die Zweiwochenfrist begann daher am 16. Jänner 2001 zu laufen und endete gemäß § 49 Abs.1 VStG mit Ablauf des 30. Jänner 2001. Der erst am 2. Februar 2001 zur Post gegebene Einspruch erweist sich als verspätet.   4. Die Berufung war daher gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.     Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.     Mag. Stierschneider     Beschlagwortung: Zustellung, Niederlegung

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