Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107754/7/Fra/Bk

Linz, 03.09.2001

VwSen-107754/7/Fra/Bk Linz, am 3. September 2001 DVR.0690392  

E R K E N N T N I S  

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 1. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof, Berichter: Dr. Fragner, Beisitzer: Dr. Keinberger) über die Berufung des Herrn RA, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 11. Juni 2001, AZ: VerkR96-3144-2001, betreffend Übertretung des § 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.1 und Abs.3 Z1 FSG 1997, zu Recht erkannt:     Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.     Rechtsgrundlage: §§ 32 Abs.2, 33, 63 Abs.5 und 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 51e Abs.2 Z1 VStG.   Entscheidungsgründe:   1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.1 und Abs.3 Z1 FSG 1997 gemäß § 37 Abs.1 iVm Abs.3 Z1 leg.cit. eine Geldstrafe von 30.000 S (EFS sechs Wochen) und eine Freiheitsstrafe von sechs Wochen verhängt, weil er am 6.4.2001 gegen 15.30 Uhr den Lkw auf der B 144 - Gmundner Bundesstraße, von Oberweis nach Gmunden bis zum Haus Linzerstraße 105 gelenkt hat, obwohl er nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung ist. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag vorgeschrieben.   2. Dagegen richtet sich die bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S übersteigende sowie eine primäre Freiheitsstrafe verhängt wurde, durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer entscheidet (§ 51c 2. Satz VStG). Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung entfiel, weil die Berufung zurückzuweisen war (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).   3.1. Aus dem Akt ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt: Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Zustellnachweis (Rückschein) am 13.6.2001 persönlich zugestellt. Die Übernahme ist durch die Unterschrift des Bw am Zustellnachweis dokumentiert. Die Berufung ist mit 30.6.2001 datiert und langte laut Eingangsstempel am 4.7.2001 bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden ein.   3.2. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Bestimmung ist aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für die Partei bei schriftlicher Ausfertigung des Bescheides mit erfolgter Zustellung.   Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Berufungsfrist mit Ablauf des 27.6.2001.   Gemäß § 33 Abs.4 AVG dürfen durch Gesetz festgelegte Fristen nicht geändert, sohin auch nicht verlängert werden.   Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind verspätete Berufungen zurückzuweisen.   Die verspätete Einbringung des Rechtsmittels wurde dem Bw mit hg Schreiben vom 23.7.2001, VwSen-107754/3/Fra/Ka, zur Kenntnis gebracht. Es wurde ihm auch die Möglichkeit eingeräumt, sich binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens zum Verspätungssachverhalt zu äußern. Weiters wurde der Bw darauf hingewiesen, dass, sollte er einen Zustellmangel behaupten, dies entsprechend zu belegen wäre. Bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung hat der Bw keinen Zustellmangel behauptet.   Der Oö. Verwaltungssenat geht daher, weil sich auch aus der Aktenlage keine Anhaltspunkte für einen Zustellmangel ergeben, von einer rechtswirksamen Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses zum dokumentierten Zeitpunkt aus. Weiters geht der Oö. Verwaltungssenat davon aus, dass das Rechtsmittel im Postweg eingebracht wurde. Diesbezüglich ist auf die Auskunft des Sachbearbeiters der Bezirkshauptmannschaft Gmunden, Herrn Georg Grafinger, zu verweisen, der dem Oö. Verwaltungssenat mitgeteilt hat, dass bei persönlicher Übergabe des Rechtsmittels bei der Behörde am Schriftsatz ein entsprechender Vermerk angebracht worden wäre. Dies wurde dem Bw mit dem oa Schreiben auch mitgeteilt, wobei der Bw auch ersucht wurde, sollte das Rechtsmittel bereits am 27.6.2001 der Post zur Beförderung übergeben worden sein, er dies entsprechend zu belegen hätte. Da sich der Bw auch diesbezüglich nicht geäußert hat, geht der Oö. Verwaltungssenat von einer Einbringung des Rechtsmittels frühestens mit dessen Datierungstag, das ist der 30.6.2001, aus.   Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.    

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.   Dr. G r o f
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