Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107759/6/Br/Rd

Linz, 13.08.2001

VwSen-107759/6/Br/Rd Linz, am 13. August 2001 DVR.0690392    

ERKENNTNIS  

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn A vertreten durch Rechtsanwalt D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding in dessen Punkten 1.) und 2.), AZ. VerkR96-7782-2000, vom 21. Juni 2001, wegen Übertretungen der StVO 1960, nach der am 13. August 2001 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, zu Recht:  

I. Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird in den Punkten 1.) und 2.) behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.   Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/2000 - AVG, iVm § 19, § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 138/2000 - VStG;   II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.   Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 1 VStG.     Entscheidungsgründe:   1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem o.a. Straferkenntnis in dessen Punkt 1. u. 2. über den Berufungswerber Geldstrafen von 1.) 1.000 S und 2.) 500 S, sowie für den Nichteinbringungsfall 24 und zwölf Stunden Ersatzfreiheitsstrafen verhängt und ihm zur Last gelegt, er habe am 19.12.2000 Uhr um ca. 23.00 Uhr den Kombi VW 19E mit dem Kennzeichen im Gemeindegebiet S auf der B 149 Subener Straße aus Richtung H kommend in Richtung Schärding gelenkt, wobei er 1 . im Bereich von Strkm 1,4 bis Strkm 0,780 fünfmal die Rechtsfahrordnung nicht beachtet und die Fahrbahnmitte überfahren habe, wobei es zu einer Gefährdung von zwei entgegenkommenden Fahrzeugen gekommen sei; 2. nachdem er bei Strkm 1,4 das erste Mal die Fahrbahnmitte überfuhr (ca. 1 m) und anschließend die Fahrt schlangenlinienförmig fortsetzte, wurde das Gendarmeriefahrzeug mittels Blaulicht als Einsatzfahrzeug gekennzeichnet, habe er diesem Einsatzfahrzeug nicht Platz gemacht und habe erst bei Strkm 0,780 angehalten werden können.  
    1. Die Behörde erster Instanz stützte ihre Entscheidung im Ergebnis auf die Beurteilung des von den Gendarmeriebeamten dienstlich wahrgenommenen und zur Anzeige gebrachten Fahrverhaltens des Berufungswerbers. Dabei vermeinte die Behörde erster Instanz etwa, dass im Rechtsfahrgebot eines der elementarsten Elemente der Straßenverkehrsordnung zum Ausdruck gelange. Daraus folge, dass in einer Feststellung der Verletzung des Rechtsfahrgebotes sich die Pflicht von Straßenaufsichtsorganen ableite, einen solchen Fahrzeuglenker zu kontrollieren, wobei es legitim sei, dies durch eine einsatzmäßige Nachfahrt zu erreichen und damit das Gefährdungsmoment, das von einem solchen Fahrzeuglenker ausgehe, zu minimieren. In der Behinderung einer solchen Einsatzfahrt liege demnach ein erhebliches Unrechts- und Verschuldenselement.

In diesen Ausführungen vermag der Behörde erster Instanz inhaltlich durchaus gefolgt werden.   2. Dem tritt der Berufungswerber mit seiner fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung teilweise auch inhaltlich entgegen. Er bestreitet dabei nicht grundsätzlich gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen zu haben, erklärt bzw. rechtfertigt dies jedoch mit dem Anzünden einer Zigarette und dem Betätigen des Radios, wobei es jedoch zu keiner Gefährdung entgegenkommender Fahrzeuge gekommen sei. Hinsichtlich der zur Last gelegten Behinderung des Einsatzfahrzeuges vertritt er im Ergebnis die Rechtsauffassung, wonach hier die Einsatzfahrt nicht gerechtfertigt gewesen wäre. Die diesbezüglich dargelegten Argumente können auf sich bewenden. Abschließend beantragt der Berufungswerber im Punkt 1.) mit einer Ermahnung und im Punkt 2.) mit der Einstellung des Strafverfahrens vorzugehen.   3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser ist, da jeweils keine 10.000 S übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen.   3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und auszugsweise Verlesung des Verfahrensaktes im Rahmen der mit Blick auf Art. 6 EMRK durchzuführenden Berufungsverhandlung an welcher neben dem persönlich erschienenen Berufungswerber auch ein Vertreter der Behörde erster Instanz teilnahm. Anlässlich des ebenfalls im Rahmen der Berufungsverhandlung vorgenommenen Ortsaugenscheins wurde RevInsp. G als Zeuge und der Berufungswerber als Beschuldigter einvernommen.   4. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:   4.1. Der Berufungswerber lenkte am 19. Dezember 2000 um etwa 23.00 Uhr seinen Pkw auf der B 149 in Richtung Schärding. Etwa bei Strkm 1,8 bog er mit seinem VW Golf in Richtung Schärding fahrend in die B 149 ein, wobei er folglich mit seinem Fahrzeug, aus nicht näher geklärten Umständen, jedenfalls einmal auf die linke Fahrbahnhälfte gelangte. Die B 149 ist im Bereich des Strkm 1,3 (bei der dort gelegenen Zufahrt zur Innstufe) sechs Meter breit. Sie ist mit zwei durch eine Leitlinie gekennzeichnete Fahrstreifen und beidseitig mit einer Randlinie versehen. In diesem Bereich der B 149 befindet sich eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h. Die Gefahrensichtweite ist ab Strkm 1,4 noch mit 800 m anzunehmen. Bereits bei Strkm 1,4 befand sich ein Dienstfahrzeug der Gendarmerie hinter dem Fahrzeug des Berufungswerbers, wobei offenbar schon nach dem ersten Abkommen nach links, die einsatzmäßige Nachfahrt mit der Absicht, dieses Fahrzeug zu überholen und nachfolgend anzuhalten, aufgenommen wurde. Dies in der Einschätzung, dass von diesem Lenker eine Gefahr, insbesondere für entgegenkommende Fahrzeuge, ausgehen könnte. Der Versuch, das Fahrzeug zu überholen und anzuhalten, war bei Strkm 0,780 trotz der als unsicher erachteten Fahrweise des Berufungswerbers möglich. Insgesamt betrug die Nachfahrstrecke von Strkm 1,400 bis zum Ort der Anhaltung bei Strkm 0,780 wohl weniger als 600 m. Diese Distanz wurde bei einer Fahrgeschwindigkeit von 70 km/h in einer Zeitspanne von etwa einer Minute durchfahren. Im Anschluss an die Anhaltung wurde der Berufungswerber auch noch zu einem Alkotest aufgefordert, wobei es zu keinem verwertbaren Ergebnis kam, was Gegenstand eines gesonderten Berufungsverfahrens (VwSen-107758) sein wird.   4.2. Der Berufungswerber bestreitet die Behinderung des Einsatzfahrzeuges und glaubt im Ergebnis nur einmal nach links über die Fahrbahnmitte gekommen zu sein. Die Ursache hierfür vermeinte er in der Bedienung des Autoradios zu erblicken. Im Gegensatz zu den Angaben des Meldungslegers habe kein Gegenverkehr geherrscht und es sei niemand behindert oder gefährdet worden. Das Einsatzfahrzeug habe er vorerst nicht bemerkt und als er es bemerkte, sah er dieses nicht auf sich bezogen. Keinesfalls habe er es am Überholen ge- oder behindert. Der Meldungsleger RevInsp. G gab demgegenüber an, dass man sich nach dem erstmaligen Überfahren der Fahrbahnmitte seitens des Berufungswerbers zur   Anhaltung dieses Fahrzeuges unter Verwendung des Blaulichtes entschlossen habe. Im Verlaufe der zu diesem Zweck getätigten Nachfahrt sei der Berufungswerber einmal mit seiner gesamten Fahrzeugbreite über die Leitlinie auf den linken Fahrstreifen gelangt. Zu diesem Zeitpunkt wäre bereits ein Gegenverkehr im Bereich des späteren Anhalteortes sichtbar gewesen. Eine Behinderung der entgegenkommenden Fahrzeuge wegen der teilweisen Verletzung des Rechtsfahrgebotes durch den Berufungswerber, vermochte der zeugenschaftlichen Darstellung des Berufungswerbers nicht schlüssig entnommen werden, wenngleich ein Überholen seines Fahrzeuges dadurch nicht ad hoc möglich gewesen sein mag, was als Behinderung des Einsatzfahrzeuges gewertet wurde.





Geht man nun davon aus, dass der Entschluss zur Anhaltung ab Strkm 1,4 erfolgte, ergibt sich, dass der erste Überholversuch wohl erst ein bis 200 m hinter diesem Streckenabschnitt (1,4) erfolgt sein konnte. Geht man logisch schlussfolgernd von einer Anhaltung schon nach 600 m nach Strkm 1,4, nämlich bei Strkm 0,780 aus, wobei dieser Anhaltung auch noch ein Überholmanöver seitens des Einsatzfahrzeuges vorausging, kann von einer substanziellen Behinderung des Einsatzfahrzeuges aus dem Weg-Zeit-Diagramm heraus wohl kaum die Rede sein (siehe auch Bild). Der Überholvorgang musste demnach bereits mehr als 280 Meter vor der Örtlichkeit der Anhaltung (bei Strkm 0,780) eingeleitet worden sein, zumal auch noch ein Anhalteweg von 80 m nach dem mit zumindest 201 m in Anspruch nehmenden Überholvorgang einzurechnen ist (Berechnung mittels EVU-Unfallrekonstruktionsprogramm von Prof. Dr. Gratzer). Nicht nachvollziehbar erweist sich demnach ein fünfmaliges Linksabkommen in dieser kurzen Wegstrecke bis zum Überholbeginn des Einsatzfahrzeuges. Ebenfalls lässt sich in dieser Wegstrecke ein angeblich gefährdeter Gegenverkehr nicht unterbringen bzw scheint dies mit der Angabe des Zeugen in der Verhandlung unwahrscheinlich. Der Berechnung wurde eine maximal denkbare Beschleunigung des überholenden Dienstkraftwagens mit 2,0 m/sek² aus einem Nachfahrabstand von 20 m und einer Einscherdistanz mit ebenfalls 20 m, sowie einer Querbeschleunigung beim Ausscheren von 3,0 m/sek², was einer sehr sportlichen Fahrweise entspricht, grundgelegt. Der nachfolgende Anhalteweg fußt auf einer mittleren Betriebsbremsung mit einer Verzögerung von 5 m/sek². Unter Berücksichtigung dieser Parameter ergibt sich, dass vom Überholentschluss bis zur Einleitung des Überholvorganges maximal 300 m gelegen sein konnten. Bei einer Fahrgeschwindigkeit von 70 km/h entspricht dies einer Zeitspanne von knapp 16 Sekunden. Dem Faktum der Behinderung des Einsatzfahrzeuges könnte in diesem Zusammenhang auch nur ein minderer Verschuldensgrad zugeordnet werden, wobei auch die Tatfolgen hinter dem in dieser Bestimmung vertypten Unwertgehalt zurückblieben. Ginge man etwa davon aus, dass diesem Fehlverhalten eine körperliche Beeinträchtigung zu Grunde lag, die in einem gesonderten verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren geahndet wird, würde die Ahndung des Tatunwertes bereits auch von diesem Verfahren miterfasst sein.   5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:   5.1. Nach § 7 Abs.2 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges am rechten Fahrbahnrand zu fahren, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, insbesondere in unübersichtlichen Kurven, vor Fahrbahnkuppen, bei ungenügender Sicht, beim Überholtwerden und bei Gegenverkehr. Er darf hierbei aber nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen. Als wesentliches Tatbestandselement gilt es dabei in den Spruch aufzunehmen, WESHALB es die Verkehrssicherheit erfordert, in den bestimmten Bereichen am rechten Fahrbahnrand zu fahren (VwGH 27.9.2000, 98/12/0057 mit Hinweis auf VwGH 12.11.1992, 91/19/0046). Da hier mit Blick auf die anzunehmen gewesene Fahrgeschwindigkeit im Bereich von 70 km/h und bei einer auf etwa einen Kilometer völlig geradlinig verlaufenden B 149, erweist sich schon mit Blick darauf der Tatvorwurf der Verletzung des "strengen" Rechtsfahrgebotes (§ 7 Abs.2 StVO) wegen entgegenkommender Fahrzeuge als nicht haltbar. Spätestens auf Höhe der Firma O, bei Strkm 1,1 musste das Einsatzfahrzeug den Überholvorgang bereits eingeleitet haben, um schließlich rein technisch beim genannten Anhalteort, bei einer "normalen Fahrgeschwindigkeit = 70 km/h, zum Stillstand gelangen zu können. Die Anforderungen an Tatort- und Tatzeitumschreibung sind von Delikt zu Delikt und je nach den Begleitumständen verschieden und an Rechtsschutzüberlegungen zu messen (vgl u.a. im Anschluss an verst. Senat VwSlg 11.894 A/1985; VwGH 29.9.1993, 93/02/0046; VwGH 31.1.1995, 95/05/0008; VwGH 9.9.1998, 97/04/0031). Im Spruch sind alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale anzuführen, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens notwendig sind (siehe dazu auch das h. Erkenntnis v. 14. März 2001, VwSen-106826/2/WEI/Bk). Eine bloß formelhafte Betrachtung von Regelungsinhalten vermag dem Sinn der StVO nicht zugesonnen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Rechtsmittelbehörde nach § 66 Abs.4 AVG (iVm § 24 VStG) nicht die Befugnis, dem Beschuldigten eine andere Tat als die Erstbehörde anzulasten und damit diese auszuwechseln (vgl allgemein VwGH 25.3.1994, 93/02/0228; VwGH 19.5.1993, 92/09/0360; VwGH 28.2.1997, 95/02/0601). Die Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde ist durch den Anspruchsgegenstand des angefochtenen Bescheides beschränkt (vgl VwGH 23.11.1993, 93/04/0169). Eine Abänderungsermächtigung besteht nur im Rahmen der Sache iSd § 66 Abs 4 AVG (vgl etwa VwGH 25.9.1992, 92/09/0178; VwGH 8.2.1995, 94/03/0072; VwGH 3.9.1996, 96/04/0080). Dabei ist Sache des Berufungsverfahrens die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs im Bescheid der Unterbehörde bildet (vgl u.a. VwGH 24.3.1994, 92/18/0356; VwGH 23.10.1995, 94/04/0080; VwGH 29.10.1996, 96/07/0103; VwGH 19.3.1997, 93/11/0107). Ein Austausch wesentlicher Tatbestandsmerkmale führt zur Anlastung einer anderen Tat und ist daher unzulässig (vgl VwGH 20.11.1997, 97/06/0170). Dieser Hinweis sei mit Blick auf eine rechtlich mögliche Umsubsumtion hinsichtlich des Tatbestandes nach § 7 Abs.1 StVO gemacht. Es kann hier auch dahingestellt sein, dass - wie der Ortsaugenschein ergeben hat - allenfalls § 7 Abs.1 StVO heranzuziehen gewesen wäre, weil in Bezug zur Fahrgeschwindigkeit in Verbindung mit der Verkehrssicherheit ein Gebot für ein "äußerstes Rechtsfahren" nicht erkennbar wurde. Aus Abs.1 des § 7 ergibt sich (nur) das Gebot, auf der rechten Fahrbahnseite zu fahren, wobei ein bestimmter Abstand, je nach den Umständen verschieden groß, einzuhalten ist. Nur Abs.2 leg.cit. legt dem Fahrer die Verpflichtung auf, an bestimmten Stellen der Straße ausnahmslos am rechten Fahrbahnrand zu fahren (1,4 m wurden etwa jedenfalls zu weit vom Fahrbahnrand entfernt qualifiziert [VwSlg 13348 A/1990]). Ein auf einen angeblichen Gegenverkehr gestütztes Rechtsfahrgebot nach § 7 Abs.2 StVO konnte - wie oben dargelegt - zumindest nicht hinreichend schlüssig angenommen werden bzw. erwiesen gelten. Der Bestimmung des § 7 StVO kann ansonsten nur entnommen werden, sich bei Benützung der Fahrbahn entsprechend dem Sicherheitsabstand rechts zu halten. Auch die Wendung "ohne Beschädigung von Sachen" bezieht sich in diesem Zusammenhang auf den vom rechten Fahrbahnrand einzuhaltenden Abstand; Die Tatumschreibung einer Übertretung nach § 7 Abs.1 StVO erfordert daher einerseits die Konkretisierung, wie weit rechts ein Fahrzeuglenker gefahren ist, und andererseits die konkrete Angabe, wie weit ihm dies zumutbar und möglich war. Mit Blick darauf liegt eine Verfolgungshandlung jedoch nicht vor. Die hier aus der Anzeige übernommene und auf § 7 Abs.2 StVO gestützte Annahme, der Beschuldigte habe "zwei entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet", konnte nicht erhärtet werden. Auch die bloße Bezugnahme auf das Überfahren der Fahrbahnmitte - wie dies hier auf Grund eines Aufmerksamkeitsfehlers geschehen sein dürfte - wäre mit Blick auf je verschiedene Fahrbahn- und Fahrzeugbreiten für eine Umschreibung des Tatvorwurfes nicht ausreichend.   5.2. Dem klaren Wortlaut des § 26 Abs.5 StVO haben "alle Straßenbenützer einem herannahenden Einsatzfahrzeug Platz zu machen." In diesem Zusammenhang kann der Rechtsauffassung des Berufungswerbers nicht gefolgt werden, wenn dieser im Ergebnis zu vermeinen scheint, dass dieses Gebot auf eine "ex-post-Beurteilung" der Rechtmäßigkeit einer Einsatzfahrt abstellen würde. Da der Entschluss zu einer Einsatzfahrt immer aus einer ex-ante-Sicht zu treffen ist und in diesem Zusammenhang die Vollziehung des Gesetzes das Ziel einer solchen Entscheidung zu sein hat, wäre es schon vom Ansatz her verfehlt, es dem Gutdünken bzw. der subjektiven Beurteilung jedes von einer solchen Einsatzfahrt tangierten Verkehrsteilnehmers anheim zu stellen, ob er eine solche Einsatzfahrt anerkennt und sich demgemäß verhält oder nicht. Dem Regelungsziel dieser Rechtsbestimmung wäre damit der Boden zur Gänze entzogen, weil wohl kaum ein von einer Einsatzfahrt betroffener Verkehrsteilnehmer den Zweck einer Einsatzfahrt kennen kann. Daher hat er grundsätzlich und ohne "Wenn und Aber" sein Verhalten im Sinne des § 26 Abs.5 StVO zu üben. Dennoch kann aus einer kurzfristigen Fahrunsicherheit von wenigen Sekunden, welche dem Lenker eines Einsatzfahrzeuges von einem Überholen allenfalls kurzfristig Abstand nehmen ließ, noch nicht von einer Behinderung eines Einsatzfahrzeuges die Rede sein. Immerhin wurde hier das Ziel der Einsatzfahrt im unmittelbar zeitlichen Zusammenhang mit dem Beginn der einsatzmäßigen Nachfahrt bereits erreicht.   6. Da einerseits hinsichtlich des Punktes 1.) vom Tatbestand nach § 7 Abs.2 StVO nicht ausgegangen werden kann und betreffend das "allgemeine Rechtsfahrgebot" keine Verfolgungshandlung vorliegt und hinsichtlich des Punktes 2.) bereits bei bloßem Zweifel an der Tatbegehung von der Fortführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen ist, waren hier die Tatvorwürfe nicht zu halten und demgemäß spruchgemäß zu entscheiden (vgl. VwGH 12.3.1986, Zl. 84/03/0251; ZfVB 1991/3/1122). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis:   Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.      

Dr. B l e i e r
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