Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300197/2/WEI/Bk

Linz, 11.11.1998

VwSen-300197/2/WEI/Bk Linz, am 11. November 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung der I gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17. November 1997, Zl. Pol 96-529-1997+1-Fu, betreffend Beschlagnahme eines Glücksspielautomaten nach dem Glücksspielgesetz - GSpG (BGBl Nr. 620/1989 idF BGBl I Nr. 69/1997) zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991 Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid der belangten Behörde vom 17. November 1997 wurde auf der Grundlage des § 53 Abs 1 Z 1 lit a) Glücksspielgesetz - GSpG (BGBl Nr. 620/1989 idF BGBl I Nr. 69/1997) zur Sicherung des Verfalls die Beschlagnahme des Glücksspielautomaten der Marke "Admiral Megastar Super 20" mit der Gerätenummer , Type , gegenüber der Berufungswerberin als Eigentümerin angeordnet. 1.2. Gegen diesen Beschlagnahmebescheid, der der Berufungswerberin (im folgenden Bwin) zu Handen ihres Geschäftsführers P am 19. November 1997 zugestellt wurde, richtet sich die rechtzeitige Berufung vom 25. November 1997, die am 26. November 1997 bei der belangten Behörde einlangte. Die Berufung rügt Begründungsmängel und strebt sinngemäß die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach Verfahrensergänzung an. 2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende wesentliche Sachverhalt:

2.1. Der gegenständliche Spielapparat der Marke "Admiral Megastar Super 20" mit der Gerätenummer, wurde am 23. September 1997 anläßlich einer Spielapparatekontrolle am Standort der S, H durch Beamte der Gendarmerie und der belangten Behörde in einem Nebenraum ans Stromnetz angeschlossen und betriebsbereit vorgefunden. Im Hinblick auf aktenkundige, in vergleichbaren Fällen eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen der Abteilung Maschinen- und Elektrotechnik des Amtes der Oö. Landesregierung vom 15. April 1997, Zl. BauME 210001/198-1996/Ma/HG, und vom 4. September 1997, Zlen. BauME 210001/321 bzw 328-1997/Ma/HG, wonach es sich beim Spielapparat der Marke "Admiral Megastar Super 20" um einen verbotenen Geldspielapparat handle, wurde der Spielapparat gemäß § 53 Abs 2 Glücksspielgesetz vorläufig sichergestellt (vgl näher Aktenvermerk vom 23.9.1997, ON 12). Eine Bestätigung über diese vorläufige Beschlagnahme wurde Herrn F, dem Tankstellenpächter, ausgefolgt.

Während der Kontrolle wurde Herr R von den einschreitenden Beamten einige Zeit beim Spiel beobachtet. Dabei konnten die Beamten feststellen, daß dieser Spieler zwischen dem rechten und linken Gewinnplan durch Tastendruck wählen konnte. Das sog. Lauflicht-Stop-Spiel zum Umbuchen der gewonnenen Punkte auf Kredit konnte dieser Spieler jeweils erfolgreich durchführen. Er erzielte auch Freispiele und führte Risikospiele durch und hatte einen Endpunktestand von 120 Punkten erreicht, als ihn die Beamten aufforderten das Spielen zu beenden. Herr F zahlte ihm daraufhin S 600,-- (S 5,-- pro Punkt) aus.

2.2. Die belangte Behörde hat Herrn F am 24. Oktober 1997 als Beschuldigten im Hinblick auf die Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs 1 Z 5 GSpG niederschriftlich einvernommen. Er gab an, mit Herrn S von der S Ges.m.b.H. nur mündliche Vereinbarungen über die Automatenaufstellung getroffen zu haben. Er wäre davon ausgegangen, daß die S Ges.m.b.H. Eigentümerin des beschlagnahmten Spielapparates war. In der Folge schilderte er seine Beobachtungen zum Spielverlauf am "Admiral Megastar Super 20", wobei er auch erklärte, daß das Lauflicht-Stop-Spiel derart einfach wäre, daß es jeder bewältigen könnte. Die Abrechnung habe er monatlich mit M von der S Ges.m.b.H. vorgenommen. Sein Anteil betrug 50 % vom eingespielten Nettobetrag und variierte zwischen S 2.000,-- und S 4.500,--. Die Lustbarkeitsabgage und die geringen Stromkosten hätte er getragen, für die Anmeldegebühr, Wartung und Service wäre S zuständig gewesen. Die höchste ausbezahlte Gewinnsumme hätte S 3.000,-- betragen. M hätte ihm erklärt, daß es sich um ein legales Gerät handelte, was mit einem Gutachten des M belegt wurde. Herr F wies dazu schon anläßlich der Spielapparatekontrolle das aktenkundige Gutachten vom 28. April 1997 - "Basisgutachten" zum Admiral Megastar Super 20 - des M vor (vgl ON 8a).

2.3. Die belangte Behörde hat auf telefonischem Weg durch Befragung von Auskunftspersonen ermittelt, daß nicht die Firma S Ges.m.b.H., sondern die Firma I Ges.m.b.H. Eigentümerin der Geräte ist und diese an die S Ges.m.b.H. vermietet, welche dann als Aufsteller der Automaten fungiert (vgl Aktenvermerk vom 30.10.1997, ON 18).

2.4. Die belangte Behörde holte zum gegenständlichen Spielapparat "Admiral Megastar Super 20" mit der Gerätenummer auch ein besonderes Amtsgutachten der Abteilung Maschinen- und Elektrotechnik des Amtes der Oö. Landesregierung vom 9. Oktober 1997, Zl. BauME-210000/264-1997/Ma/HG (vgl Akt, ON 15), ein und traf auf der Grundlage dieses Gutachtens Feststellungen zur Bauart und Funktionsweise des Spielapparates. Im einzelnen wird dazu zur Vermeidung von bloßen Wiederholungen auf die ausführliche Darstellung im angefochtenen Bescheid verwiesen. Aus dem von der belangten Behörde verwerteten Amtsgutachten ergibt sich im wesentlichen, daß der gegenständliche Spielapparat ein elektronisch gesteuertes Walzengerät ist, das mit variablem Spieleinsatz entgeltlich betrieben werden kann und bei dem der Lauf der Symbolwalzen zufallsabhängig ist. Es gibt zwei verschiedene Gewinnpläne, die mittels Risikotasten pro Walzenlauf (= pro Spiel) gewählt werden können. Im linken Gewinnplan wird ein Kreditpunkt im Gegenwert von S 5,-- und im rechten Gewinnplan werden zwei Kreditpunkte im Gegenwert von S 10,-- vom Gesamtkreditpunktestand (= Spielguthaben) abgebucht. Das bedeutet im Ergebnis, daß pro Spiel wahlweise Einsätze in Höhe von S 5,-- oder von S 10,-- möglich waren. Ergeben die Walzen eine Symbolkombination, die mit einem Gewinn-Offert auf der Topscheibe übereinstimmen, so muß der Spieler zur Realisierung dieses Gewinnes durch Umbuchung auf "Kredit" ein über alle vier Walzen laufendes Blinklicht (Lauflicht) auf Höhe der vierten Walze mit der Aufschrift "Stop" auf der Glasabdeckung (beleuchtetes Stop-Feld) durch Betätigung der Start/Stop Taste innerhalb seiner Leuchtdauer von 0,38 bis 0,45 Sekunden anhalten. Außerdem gibt es noch verschiedene Risiko- und Sonderspiele, die im Amtsgutachten näher beschrieben werden. Auch bei diesen Spielen ist zur Realisierung eines allfälligen Gewinnes auf der Kreditanzeige ein erfolgreiches Lauflichtspiel notwendig.

Nach dem auch für den Oö. Verwaltungssenat schlüssigen und gut nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen ist für das in der zweiten Spielphase vorgesehene Lauflichtspiel keine besondere Merkfähigkeit, Kombinationsgabe oder Übung des Spielers erforderlich, da mangels vorgegebenem Zeitrahmen der Lauf des blinkenden Lichtes nicht automatisch beendet wird und der Spieler demnach in keinen Zeitdruck gerät. Außerdem fungiert immer nur die vierte Walze als Stop-Walze. Die Manipulationszeit zum Drücken der Stop-Taste innerhalb der Leuchtdauer des Blinklichtes erfordere ebenfalls kein besonderes Geschick. Die Höhe des Spielergebnisses hänge ausschließlich vom zufallsabhängigen Lauf der vier Symbolwalzen ab. Auch die vom Amtssachverständigen zur Stellungnahme ersuchte Abteilung Statistischer Dienst des Amtes der Oö. Landesregierung vertrat in ihrem Schreiben vom 1. Juli 1997 die Ansicht, daß der Spielverlauf beim Admiral Megastar nur in sehr bescheidenem Ausmaß (Umbuchen oder Risikospiel) vom Spieler strategisch beeinflußbar ist und das Spielergebnis ausschließlich vom Zufall bestimmt wird.

Im Ergebnis beurteilte der Amtssachverständige den Spielapparat "Admiral Megastar Super 20" unter Berücksichtigung des gesamten Spielablaufes (Walzen- und Lauflichtspiel) nicht als Geschicklichkeitsapparat, bei dem das Spielergebnis ausschließlich oder überwiegend von der Geschicklichkeit des Spielers abhängt.

2.5. Im Akt befindet sich eine Ablichtung des Privatgutachtens vom 28. April 1997 des M, allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger für Automaten aller Art, das dieser für die Firma N Industrie Ges.m.b.H. & Co KG als "BASISGUTACHTEN" zum Admiral Megastar Super 20, Programmversion MSTS 20 V.15, erstellt hat. Dieses Gutachten beschreibt den Spielapparat "Admiral Megastar Super 20" ähnlich, wenn auch nicht so genau, wie das Amtsgutachten. Zum Unterschied vom Amtssachverständigen wird das "Stopspiel" (Lauflichtspiel) im zweiten Spielabschnitt für ausschlaggebend erachtet und im Ergebnis die Ansicht vertreten, daß dadurch das Spielergebnis überwiegend von der Geschicklichkeit des Spielers abhänge. Der Privatsachverständige ging dabei von der nicht näher begründeten Prämisse aus, daß die für ein erfolgreiches "Stopspiel" notwendige Aufmerksamkeit, Übung und Reaktionsfähigkeit eines Spielers als Geschicklichkeit zu bezeichnen sei. Die ohne überprüfbare Angaben erwähnte Spielestatistik nach 100.000 Spielen ist jedenfalls kein Beleg für diese Annahme. Danach hätte das Gerät 14.540 Gewinnofferte angeboten und bei den restlichen 85.460 Spielen ohne Gewinnofferte nach Walzenlauf hätte nur durch ein erfolgreiches "Stopspiel" ein positives Spielergebnis erzielt werden können. Diese Statistik gibt nur die Gewinnanbotshäufigkeit nach dem vom Spieler nicht beeinflußbaren Walzenlauf an, sagt aber zur wesentlichen Frage, ob überhaupt eine überdurchschnittliche Geschicklichkeit für das "Stopspiel" erforderlich ist, nichts aus. Der Spieler kann nach ungünstigem Walzenlauf seinen Verlust nur verringern, indem er im zweiten Spielabschnitt das Lauflichtspiel positiv beendet und dann ein Zehntel des Spieleinsatzes wieder gutgeschrieben bekommt (vgl Amtsgutachten ON 13). Eine im einzelnen nachvollziehbare und überzeugende Begründung für die vorgenommene Einstufung des "Admiral Megastar Super 20" als Geschicklichkeitsapparat ist dem Privatgutachten nicht zu entnehmen.

Die belangte Behörde hat zu diesem im Einklang mit dem ergänzenden Amtsgutachten vom 4. September 1997 Privatgutachten kritisch angemerkt, daß der Sachverständige M in erster Linie das "Stopspiel" beurteilte und nicht auf das Zustandekommen eines Gewinnofferts durch den zufallsabhängigen Walzenlauf einging, der eine Vorentscheidung für das Spielergebnis wäre. Das Erzielen von Gewinnofferten sei aber von wesentlicher Bedeutung, weil das konzeptionelle Hauptaugenmerk des Spielapparates auf der Gewinnmaximierung liege. Die Einstufung durch den Privatsachverständigen erachtete die belangte Behörde auf Grund dieser Überlegungen als nicht korrekt. Der erkennende Verwaltungssenat pflichtet auch diesen den Denkgesetzen folgenden und der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechenden Bedenken der belangten Behörde gegen das Privatgutachten des M bei.

2.6. Die Berufung behauptet diverse Begründungsmängel. Der Begründung des angefochtenen Beschlagnahmebescheides sei keine Sachverhaltsdarstellung zu entnehmen, die belangte Behörde hätte zum beschlagnahmten Gerät kein Gutachten eingeholt und keine Feststellungen getroffen. Ing. M vom Amt der Oö. Landesregierung sei lediglich Sachverständiger für Maschinen- und Elektrotechnik und nicht für Fachgruppe 60,87.01 Automaten aller Art. Das Gutachten des M, gerichtlich beeideter Sachverständiger für Automaten aller Art, belege die Unrichtigkeit des Amtsgutachtens von Ing. M. Dazu legt die Berufung in Ablichtung das im wesentlichen mit dem aktenkundigen Basisgutachten zum "Admiral Megastar Super 20" übereinstimmende Gutachten des M vom 14. März 1997 und ein darauf beruhendes Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 22. Mai 1995, Zl. 6 C 3438/96y, vor, mit dem eine Klage auf Zahlung abgewiesen wurde, weil das Gericht auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen M den "Admiral Megastar Super 20" als Geschicklichkeitsapparat und nicht als Geldspielapparat ansah. Die Vorfrage der Vereinbarkeit mit dem Oö. Spielapparategesetz hätte das Gericht schon gelöst. Das Kriterium der Geschicklichkeit sei aber auch für das Glücksspielgesetz maßgeblich. Die belangte Behörde hätte vom unrichtigen Gutachten des nicht kompetenten Amtssachverständigen ausgehend auch die Rechtsfrage falsch gelöst. Rechtswidrig sei auch, daß die belangte Behörde selbst eine Art Übergutachten erstatte und ohne eigene Fachkenntnisse beurteile, welches der beiden Gutachten richtig ist. Auch die konkreten Umstände für die Beweiswürdigung, seien dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Er weise keine gesetzmäßige Begründung auf.

2.7. Die belangte Behörde hat ihre Verwaltungsakten zur Berufungsentscheidung vogelegt und ist der Berufung unter Hinweis auf ihre Bescheidbegründung entgegengetreten.

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten und unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens festgestellt, daß der entscheidungswesentliche Sachverhalt nach der Aktenlage hinreichend geklärt ist. Es kann insofern auch auf die Darstellung der belangten Behörde verwiesen werden. Die vom Bw geltend gemachten Begründungsmängel sind im Ergebnis nicht stichhältig. Ebensowenig hat die Berufung relevante Verfahrensmängel aufgezeigt.

3.2. Der erkennende Verwaltungssenat hat gegen das Amtsgutachten des Ing. M von der Abteilung Maschinen- und Elektrotechnik des Amtes der Oö. Landesregierung keinerlei Bedenken. Die formalen Einwände des Bw gegen den Amtsgutachter sind unberechtigt. Zum einen deckt das oben genannte Fachgebiet Maschinen- und Elektrotechnik zumindest auch die nur für gerichtlich beeidete Sachverständige maßgebliche Fachgruppe 60,87.01 "Automaten aller Art" ab und zum anderen ist Ing. M von der Oö. Landesregierung bestellter Amtssachverständiger, dessen ausreichende Fachkenntnisse schon aus diesem Grunde zu vermuten sind. Irgendwelche sachlich begründeten Einwände, die die fachlichen Befähigung des Amtsgutachters zweifelhaft erscheinen lassen, hat die Berufung nicht vorgebracht. Die bloße Behauptung, daß das Gutachten des M die Unrichtigkeit des Amtsgutachtens belege, kann nicht als ausreichend substantiierter Einwand gewertet werden. Außerdem kann nach Lektüre beider Gutachten gesagt werden, daß sie im Befund weitgehend übereinstimmen. Lediglich die von Privatgutachter M vorgenommene Bewertung des "Admiral Megastar Super 20" als Geschicklichkeitsapparat unterscheidet sich wesentlich von jener des Amtsgutachters. Dazu wurde allerdings schon dargelegt, daß die Ausführungen des Privatgutachters, der noch dazu von der Erzeugerfirma beauftragt wurde, bedenklich einseitig erscheinen und jedenfalls im Hinblick auf eine mangelnde ins Detail gehende Auseinandersetzung mit dem gesamten Spielverlauf nicht überzeugen können. Letztlich kann man die gegenständliche Streitfrage darauf reduzieren, ob eine für das Stopspiel oder Lauflichtspiel erforderliche durchschnittliche Reaktionsfähigkeit, über die jeder Autofahrer ohnehin verfügen muß, einen Spielapparat trotz eines im übrigen zufallsabhängigen (unbeeinflußbaren) Spielverlaufes zum Geschicklichkeits-spielapparat macht. Dies wurde vom Amtsgutachter im Einklang mit der ergänzend eingeholten Stellungnahme der Abteilung Statistischer Dienst des Amtes der Oö. Landesregierung verneint. Die Argumentation des Amtsgutachters ist im Gegensatz zu der des Privatgutachters präzise und überzeugend, zumal der gesamte Spielverlauf sorgfältig ausgewertet und im Ergebnis berücksichtigt wurde. Der Oö. Verwaltungssenat schließt sich daher der Ansicht der belangten Behörde an, auch wenn in einem bezirksgerichtlichen Zivilverfahren ein gleichartiges Gutachten des M zugrundegelegt wurde. Der Verfahrensausgang vor dem Bezirksgericht für Handelssachen Wien zu 6 C zeigt nur, daß richterliche Urteile, die auf der Grundlage von einseitigen und oberflächlichen Gutachten ergehen, falsch sein können. Ein von der Dispositionsmaxime der Parteien dominiertes Zivilverfahren ist für Verwaltungsbehörden nicht maßgeblich. Diese haben den Sachverhalt eigenständig zu prüfen und die materielle Wahrheit zu erforschen. Außerdem ist zu bezweifeln, ob die klagende Partei im oben genannten Zivilprozeß den Gutachter M akzeptiert hätte, wäre ihr bekannt gewesen, daß dieser mit der Erzeugerfirma in Kontakt stand und für diese in der Folge das "BASISGUTACHTEN" zum "Admiral Megastar Super 20" vom 28. April 1997 (vgl Akt, ON 8a) erstattete.

3.3. Auch die Kritik, daß die belangte Behörde eine Art "Übergutachten" zur Beurteilung der Richtigkeit der vorliegenden Gutachten ohne ausreichende Fachkenntnisse erstattet hätte, ist unberechtigt. Tatsächlich hat die belangte Behörde die aktenkundigen Gutachten auf ihre Schlüssigkeit und Überzeugungskraft untersucht und kam dabei zum Ergebnis, daß das Privatgutachten des M zu einer nicht korrekten Einstufung gelangt, weil offenbar - wie für jedermann nach Lektüre des Amtsgutachtens deutlich wird - wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt wurden. Diese Beurteilung war der belangten Behörde schon aufgrund der Denkgesetze und der allgemeinen Lebenserfahrung möglich. Ein Vergleich von verschiedenen fachlichen Darstellungen und die Entscheidung, welche überzeugender erscheint, muß einem erkennenden Organ, das sich durch Lektüre von Gutachten kundig gemacht hat, zugetraut werden. Bei widerstreitenden Fachmeinungen müßte sonst immer ein Obergutachter bestellt werden, der dann anstelle des Entscheidungsorgans die Vorfrage löst. Dies ist zum einen in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehen und zum anderen auch nicht sinnvoll, zumal der Sachverständige nur als eine Entscheidungshilfe, nicht aber als Entscheidungsträger fungieren soll. Außerdem hat die belangte Behörde im Parallelverfahren zur Zl. Pol 96-529-1997-Fu (=VwSen-300198/1997) ohnehin die ergänzende gutachtliche Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 4. Juli 1997, Zlen. BauME-210001/321 bzw 328-1997/Ma/HG, zu den gutachtlichen Ausführungen des M eingeholt. Dieses ergänzende Gutachten ist auch im gegenständlichen Verfahren aktenkundig (vgl Akt, ON 11).

4. In rechtlicher Hinsicht hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 52 Abs 1 Z 5 GSpG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz bis zu S 300.000,-- zu bestrafen, wer Glücksspielapparate oder Glücksspielautomaten, die dem Glücksspielmonopol unterliegen, außerhalb einer Spielbank betreibt (Veranstalter) oder zugänglich macht (Inhaber).

§ 52 Abs 2 GSpG sieht, sofern nicht mit Einziehung nach § 54 GSpG vorzugehen ist, die Nebenstrafe des Verfalls für Gegenstände vor, mit denen in das Glücksspielmonopol eingegriffen wurde.

Nach dem Absatz 1 des § 53 GSpG idF BGBl Nr. 747/1996 kann die Behörde sowohl bei Verfall als auch bei Einziehung die Beschlagnahme der Glücksspielapparate, Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, wenn 1. der Verdacht besteht, daß a) mit Glücksspielapparaten, Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs 1 GSpG verstoßen wird, oder b) durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs 1 Z 7 GSpG verstoßen wird oder 2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielapparaten, Glücksspielauto-maten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß Z 1 lit a gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs 1 GSpG verstoßen wird oder 3. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs 1 Z 7 GSpG verstoßen wird.

Gemäß § 53 Abs 2 GSpG können die Organe der öffentlichen Aufsicht die in Abs 1 genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, daß Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs 1 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden.

Auch nach § 39 Abs 1 VStG kann die Behörde zur Sicherung der Strafe des Verfalls die Beschlagnahme von dem Verfall unterliegenden Gegenständen anordnen, wenn der bloße Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt. § 39 Abs 2 VStG sieht eine vorläufige Beschlagnahme solcher Gegenstände durch Organe der öffentlichen Aufsicht bei Gefahr im Verzug vor.

4.2. Glücksspiele sind nach § 1 Abs 1 GSpG Spiele, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen.

Gemäß § 2 Abs 2 GSpG idF BGBl I Nr. 69/1997 liegt eine Ausspielung mittels eines Glücksspielapparates vor, wenn die Entscheidung über Gewinn und Verlust durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung durch den Apparat selbst, also nicht zentralseitig, herbeigeführt oder zur Verfügung gestellt wird. Mit dieser Neufassung wurde die Abgrenzung zwischen elektronischen Lotterien unter Zuhilfenahme modernster technischer Kommunikationsmittel und Ausspielungen mittels Glücksspielapparaten festgeschrieben, aber inhaltlich keine Ausweitung des Glücksspielmonopols bewirkt (vgl RV zu BGBl I Nr. 69/1997, 680 BlgNR 20. GP, 5 - Zu § 2 Abs 2 und § 12a und 12b).

§ 2 Abs 3 GSpG definiert den Glücksspielautomaten als einen Glücksspielapparat, der die Entscheidung über Gewinn und Verlust selbsttätig herbeiführt oder den Gewinn selbsttätig ausfolgt.

Ausspielungen mittels eines Glücksspielautomaten unterliegen nach § 4 Abs 2 GSpG nicht dem Glücksspielmonopol, wenn 1. die vermögensrechtliche Leistung des Spielers den Betrag oder den Gegenwert von S 5,-- nicht übersteigt und 2. der Gewinn den Betrag oder den Gegenwert von S 200,-- nicht übersteigt.

4.3. Die belangte Behörde hat die dargestellte Rechtslage richtig erfaßt und den von ihr mit Recht der Entscheidung zugrundegelegten Sachverhalt rechtsrichtig beurteilt. Schon im Hinblick auf den möglichen Spieleinsatz von S 10,-- pro Walzenlauf war an die Ausnahme nach § 4 Abs 2 GSpG nicht mehr zu denken. Da der "Admiral Megastar Super 20" selbsttätig durch elektronische Vorrichtung über Gewinn und Verlust entscheidet und das Spielergebnis nach den überzeugenden Ausführungen des Amtssachverständigen vorwiegend vom Zufall abhängt, ist er auch als Glücksspielautomat anzusehen. Der monatelange entgeltliche Betrieb des gegenständlichen Glücksspielautomaten bis zum 23. September 1997, an welchem Tag das Gerät durch Gendarmeriebeamte vorläufig beschlagnahmt wurde, im Nebenraum der Shell-Tankstelle in , durch die S Ges.m.b.H., S, die als Automaten-Aufsteller agierte und die Geräte von der I Ges.m.b.H. zu diesem Zwecke anmietete, wurde nicht bestritten.

Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde davon ausgehen, daß nicht nur ein begründeter, sondern sogar ein dringender Verdacht des fortgesetzten Eingriffes in das Glücksspielmonopol des Bundes und des fortgesetzten Verstoßes gegen die Bestimmung des § 52 Abs 1 Z 5 GSpG vorlag. Die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme nach dem § 53 Abs 1 Z 1 lit a) GSpG lagen daher vor. Ebenso erscheinen die Voraussetzungen des § 39 Abs 1 VStG erfüllt. Denn die Beschlagnahme zur Sicherung des Verfalls ist jedenfalls geboten, wenn der Verdacht eines fortgesetzten Eingriffes in das Glücksspielmonopol vorliegt. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2.500,-- zu entrichten.

Dr. W e i ß Beschlagwortung: Beschlagnahme § 53 GSpG

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