Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107765/10/BI/KM

Linz, 17.09.2001

VwSen-107765/10/BI/KM Linz, am 17. September 2001 DVR.0690392  

E R K E N N T N I S  

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn M S, vom 16. Juli 2001 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10. Juli 2001, VerkR96-10488-2000-Hu, wegen Übertretungen der StVO 1960, zu Recht erkannt:    

Das angefochtene Straferkenntnis wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben.   Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 19 VStG     Entscheidungsgründe:  
  1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem oben genannten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 16 Abs.2 lit.a iVm 99 Abs.3 lita StVO 1960, 2) §§ 18 Abs.1 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 3) §§ 20 Abs.1 erster Satz iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 Geldstrafen von 1) 800 S (24 Stunden EFS), 2) 500 S (24 Stunden EFS) und 3) 800 S (24 Stunden EFS) verhängt, weil er am 6. August 2000 um 17.48 Uhr im Gemeindegebiet von E auf der A7 bei Strkm. 25.00, Richtungsfahrbahn Nord, das KFZ, KZ. , gelenkt und dabei
  1. ein mehrspuriges Kraftfahrzeug auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen "Überholen verboten" gekennzeichnet sei, verbotenerweise links überholt habe,
  2. beim Fahren hinter dem nächsten, vor ihm fahrenden Fahrzeug keinen solchen Abstand eingehalten habe, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst worden wäre, weil er bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von etwa 60 km/h einen Sicherheitsabstand von lediglich etwa zwei Autolängen zum Vorderfahrzeug eingehalten habe, und

3) die Fahrgeschwindigkeit nicht den gegebenen Umständen angepasst habe, da er bei wolkenbruchartigem Regen einen Überholvorgang mit einer Geschwindigkeit von etwa 80-90 km/h durchgeführt habe. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von insgesamt 210 S auferlegt.   2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).   3. Der Rechtsmittelwerber beruft sich darauf, er könne sich erinnern, dass er zum angeführten Zeitpunkt wegen der wollkenbruchartigen Regenfälle lediglich 40 bis 50 km/h gefahren sei und sicher niemanden gefährdet habe, um bei den schlechten Sicherverhältnissen sicher voranzukommen.   4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und weitere Ermittlungen, im Zuge derer von der BH Freistadt, die im Akt als Tatortbehörde aufscheint, die den im Spruch genannten Verkehrsbeschränkungen zugrundeliegenden Verordnungen urgiert wurden. Dabei hat sich ergeben, dass km 25.00 der A7 gerade noch im Gemeindegebiet E, dh im Bezirk Urfahr-Umgebung, liegt, sodass die BH Freistadt, an die die Anzeige irrtümlich gerichtet war, örtlich nicht zuständig und insbesondere auch nicht zuständig ist, das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 29a VStG an die BH Linz-Land abzutreten. Da eine Verfolgungshandlung - im gegenständlichen Fall erging der Ladungs-bescheid an den Rechtsmittelwerber vom 22.11.2000 innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 31 Abs.2 VStG (die Frist begann mit dem Vorfallstag am 6. August 2000 und endete am 6. Februar 2001) - auch rechtlich wirksam ist, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, ist Verfolgungsverjährung gemäß § 32 Abs.2 VStG nicht eingetreten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, ohne das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.   Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.   Mag. Bissenberger   Beschlagwortung: Tatort liegt im örtlichen Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde "Tatortbehörde" von zur Abtretung gemäß § 29a VStG an die belangte Behörde nicht zuständig à Aufhebung ohne Verfahrenseinstellung

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