Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107775/2/Kei/La

Linz, 31.07.2001

VwSen-107775/2/Kei/La Linz, am 31. Juli 2001 DVR.0690392  

E R K E N N T N I S  

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des I G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5. Juli 2001, Zl. VerkR96-7925-2001, zu Recht:  

  1. Der Berufung gegen die Strafe wird insoferne teilweise Folge gegeben als die Geldstrafe auf 6.000 S (entspricht 436,04 Euro) herabgesetzt wird. Der Ausspruch über die Ersatzfreiheitsstrafe wird bestätigt.
  2.  
  3. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19 und § 51 Abs. 1 VStG.  

  4. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 600 S (entspricht 43,60 Euro), zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.
  5.  

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.     Entscheidungsgründe:   1. Die im Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), lautet: "Sie haben am 24.5.2001 um 17,27 Uhr im Gemeindegebiet P auf der A1 Westautobahn bei Strkm. 175.315 in Fahrtrichtung W, das Kraftfahrzeug pol. Kennz. entgegen dem Vorschriftszeichen 'Geschwindigkeitsbeschränkung 100 km/h (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)' mit einer Geschwindigkeit von 175 km/h gelenkt." Der Berufungswerber (Bw) habe dadurch "§ 52 lit.a Ziff. 10a und § 99 Abs.3 lit.a Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960" übertreten, weshalb er gemäß "§ 99 Abs.3 lit.a StVO 1960" zu bestrafen gewesen sei - und zwar mit einer Geldstrafe von 7.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 7 Tage). Ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 700 S wurde vorgeschrieben.   2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung. Der Bw brachte in der Berufung vor (auszugsweise): "Betrifft: Straferkenntnis vom 05.07.2001, VerkR96-7925-2001 Beilagen: erwähnt Sehr geehrte Damen und Herren, gegen das oa. Straferkenntnis erhebe ich, was die Höhe der ausgesprochenen Geldstrafe betrifft, innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Berufung. Ich beantrage eine vermögensangemessene Herabsetzung der Höhe der Geldstrafe. Wie Sie aus den Beilagen ersehen können, wird mein monatliches Nettoeinkommen neben meinen Sorgepflichten für meine Ehegattin und ein Kind stark durch die Zurückzahlung von Wohnkrediten (ua. SFr-Kredite von SFr 147.225 und SFr 21.974) belastet. So habe ich an monatlichen Rückzahlungen für die diversen Wohnbaukredite insgesamt ca. S 11.000,-- zu bezahlen."   3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land Zl. VerkR96-7925-2001 vom 24. Juli 2001 Einsicht genommen.   4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen: Die Berufung ist nur gegen die Strafe gerichtet. Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist in Rechtskraft erwachsen. Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG liegt vor. Mildernd wird durch den Oö. Verwaltungssenat (wie es auch durch die belangte Behörde erfolgt ist) das Geständnis des Bw gewertet. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor. Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: 14.315 S pro Monat, Vermögen: keines, zu leistende Rückzahlung von Wohnbaukrediten in der Höhe von ca. 11.000 S pro Monat, Sorgepflicht: für die Gattin und für ein Kind. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Geschwindigkeitsüberschreitung wird wegen der durch die potentielle Gefährdung von Menschen beeinträchtigten Verkehrssicherheit als beträchtlich qualifiziert.   Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen. Das Verschulden des Bw wird als Fahrlässigkeit qualifiziert. Es ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 VStG. Es wird bemerkt: Auch wenn - wie oben angeführt wurde - der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen ist, so ist die Vornahme einer Beurteilung im Hinblick auf das Verschulden durch den Oö. Verwaltungssenat rechtlich möglich. Durch den Oö. Verwaltungssenat war nämlich eine Beurteilung im Hinblick auf die Bestimmung des § 19 VStG vorzunehmen und es ist gemäß § 19 Abs.2 VStG bei der Strafbemessung auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen. Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt. Die Geldstrafe wurde durch den Oö. Verwaltungssenat herabgesetzt insbesondere wegen dem durch den Oö. Verwaltungssenat als glaubhaft beurteilten Vorbringen des Bw im Hinblick auf eine Verpflichtung des Bw zur Rückzahlung von hohen monatlichen Wohnbaukredit-Raten (Diesbezüglich erfolgte ein Vorbringen des Bw erst in der Berufung und eine diesbezügliche Berücksichtigung konnte durch die belangte Behörde nicht erfolgen). Die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 6.000 S ist insgesamt angemessen. Eine weitere Herabsetzung der Geldstrafe wäre wegen dem durch die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung vorhandenen beträchtlichen Unrechtsgehalt nicht zu vertreten gewesen.   Die unabhängig von den Einkommens= und Vermögensverhältnissen festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 7 Tagen ist angemessen.   5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe, das sind 600 S, vorzuschreiben. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).     Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.     Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge-richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.     Dr. Keinberger

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