Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107783/2/Sch/Rd

Linz, 20.08.2001

VwSen-107783/2/Sch/Rd Linz, am 20. August 2001 DVR.0690392   E R K E N N T N I S  

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des H vom 29. Juni 2001, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 13. Juni 2001, VerkR96-13617-2000-Fs, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die verhängten Geldstrafen auf jeweils 5.000 S (entspricht 363,36 €) und die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils fünf Tage herabgesetzt werden.   II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf insgesamt 1.000 S (entspricht 72,67 €). Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.   Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.   Entscheidungsgründe:   Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 13. Juni 2001, VerkR96-13617-2000-Fs, über Herrn H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß 1) und 2) § 20 Abs.2 StVO 1960 Geldstrafen von jeweils 8.800 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils neun Tagen verhängt, weil er 1) am 25. September 2000 um 15.38 Uhr das Motorrad mit dem Kennzeichen im Gemeindegebiet von T auf der L 501 in Richtung T bei Straßenkilometer 26,104 gelenkt und dabei die auf Freilandstraßen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h erheblich überschritten habe. Mittels geeichtem Lasergeschwindigkeitsmessgerät sei eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 69 km/h festgestellt worden 2) am 25. September 2000 um 16.05 Uhr das Motorrad mit dem Kennzeichen im Gemeindegebiet von T auf der L 501 in Richtung A bei Straßenkilometer 26,104 gelenkt und dabei die auf Freilandstraßen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h erheblich überschritten habe. Mittels geeichtem Lasergeschwindigkeitsmessgerät sei eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 69 km/h festgestellt worden   Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von jeweils 880 S verpflichtet.   2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.   Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 VStG).   3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:   Übertretungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeit, insbesondere dann, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, ein beträchtliches Ausmaß erreichen, stellen häufig nicht nur eine abstrakte, sondern schon eine konkrete Gefahr für die Verkehrssicherheit dar. Zudem muss angenommen werden, dass gravierende Geschwindigkeitsüberschreitungen einem Fahrzeuglenker nicht mehr versehentlich unterlaufen, sondern bewusst, zumindest bedingt vorsätzlich, in Kauf genommen werden. Die von der Erstbehörde verhängten Geldstrafen in der Höhe von jeweils 8.800 S (Strafrahmen bis zu 10.000 S) konnten durch die Berufungsbehörde aber dennoch nicht bestätigt werden. Sie würden in dieser Höhe einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof wohl nicht Stand halten, wobei in diesem Zusammenhang besonders auf das Erkenntnis vom 24. September 1997, 97/03/0128, verwiesen wird. Die dort vom Verwaltungsgerichtshof dargelegten Erwägungen treffen auch auf den vorliegenden Fall zu, weshalb die Herabsetzung der Geldstrafen und damit auch der Ersatzfreiheitsstrafen auf ein diesen entsprechendes Ausmaß zu verfügen war.   Den von der Erstbehörde angenommenen persönlichen Verhältnissen, insbesondere den geschätzten monatlichen Nettoeinkommen von ca 3.000 DM, wurde nicht entgegengetreten, sodass sie auch der Berufungsentscheidung zu Grunde gelegt werden konnten. Sie lassen erwarten, dass der Rechtsmittelwerber zur Bezahlung der Verwaltungsstrafen ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung in der Lage sein wird. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.     Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.   S c h ö n
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