Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107786/2/BI/KM

Linz, 13.09.2001

VwSen-107786/2/BI/KM Linz, am 13. September 2001 DVR.0690392  

E R K E N N T N I S  

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn Mag. H S, vom 25. Juli 2001 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10. Juli 2001, VerkR96-14308-2000-Hu, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:    

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.   Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 2. Alt. und 66 VStG     Entscheidungsgründe:   1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit oben bezeichnetem Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 24 Abs.3 lit.b iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 400 S (24 Stunden EFS) verhängt, weil er am 24. November 2000 gegen 07.30 Uhr im Ortsgebiet von T gegenüber dem Haus F Nr. (auf Höhe des Hauses F Nr. ) das Kfz, Kz. , verbotenerweise vor einer Haus- und Grundstückseinfahrt geparkt habe. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 40 S auferlegt.   2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).   3. Der Bw macht unter Hinweis auf die Definition des Begriffes "Haus- und Grundstücksausfahrt" und seine bisher erfolgten Einwände ua geltend, die StVO sei behördlicherseits willkürlich ausgelegt worden. Errichtete Parkplätze seien als solche kenntlich zu machen; eine Entfernung des Zaunes und Aufsandung eines Platzes allein begründeten noch keine für jedermann ersichtlichen Abstellplätze. Solche seien zur Tatzeit noch nicht vorhanden gewesen - dazu legt er Fotos vor. Er habe keine Fahrzeuge vor dem Haus Nr. am Wegfahren gehindert, ein schräges Zu- und Abfahren sei problemlos möglich gewesen; sein Pkw sei auch nicht abgeschleppt worden. Die Anzeige habe ein namentlich genannter Nachbarn aus dem Haus Nr. 18 anonym erstattet, der ihn schon vorher bei der Stadtpolizei T angezeigt habe. Die Organstrafverfügungen seien aber durch den Leiter nach persönlicher Vorsprache und Lokalaugenschein zurückgenommen worden; er sei ersucht worden, die neue Lage zu akzeptieren, was er zugesagt habe. Zu sagen sei auch noch, dass die Baufirma, die die Vorarbeiten für die im April 2001 fertiggestellten Parkplätze durchgeführt habe, dort Halte- und Parkverbotsschilder ohne polizeiliche Genehmigung aufstellte, was er der Stadtpolizei gemeldet habe. Der F sei eine zu einer 30 km/h-Zone gehörende Gemeindestraße mit über 6 m Breite mit einseitigem Halte- und Parkverbot, einem Gehsteig nur auf der Südseite und Abschnitten, auf denen sich trotz der Errichtung von Parkplätzen vor dem Haus das Problem des Parkens der Anwohner nicht stelle, weil auf der gegenüber liegenden Seite geparkt werden könne. Vor dem Haus Nr. dürfe hingegen nicht geparkt werden, deshalb parkten alle, also auch er, vor dem Haus Nr. auf der Südseite. Er habe das Problem bei der Stadtpolizei T, beim Bürgermeister und auch beim Amt der Oö. Landesregierung bereits angesprochen. Der Bw beantragt Verfahrenseinstellung und gibt seine finanziellen Verhältnisse bekannt.   4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung eines Ortsaugenscheins am 13.9.2001. Aus der Anzeige geht hervor, dass am 24. November 2000 gegen 7.30 Uhr beim GP T anonym Anzeige erstattet wurde, dass vor dem Haus F in T eine Haus- und Grundstücksausfahrt verstellt sei. Der Meldungsleger RI A (Ml) und RI G hätten festgestellt, dass genau gegenüber dem Haus Nr. der Pkw abgestellt gewesen sei. Dort habe sich aber eine "neue Haus- und Grundstücksausfahrt" befunden. Zulassungsbesitzer des Pkw sei der Bw gewesen. Dieser habe angegeben, er glaube nicht, dass es sich dabei um eine Haus- und Grundstücksausfahrt handle. Er werde nicht wegfahren, zumal ihm die Polizei T erlaubt habe, dort zu parken. Da zum Anzeigezeitpunkt niemand versperrt gewesen sei, sei der Pkw nicht abgeschleppt worden. Auch die Sicherheitswache T habe die Uneinsichtigkeit des Bw bestätigt und auch, dass dem Bw überhaupt nichts erlaubt worden sei; er sei im Gegenteil informiert worden, dass er seinen Pkw nicht mehr gegenüber dem Haus abstellen dürfe. Zwei Fotos lagen der Anzeige bei. Beide Gendarmeriebeamte bestätigten im erstinstanzlichen Verfahren zeugen-schaftlich die Angaben in der Anzeige und die auf den Fotos dargestellte Situation.   Die Lichtbilder zeigen den F im Bereich des Wohnhauses Nr . Zwischen diesem Haus und der Fahrbahn ist ein offensichtlich später angelegter, frisch asphaltierter Gehsteig zu sehen, der annähernd das gleiche Niveau aufweist wie die Fahrbahn. Auf der mit Sand bedeckten Fläche zwischen Gehsteig und Haus sind drei Pkw im rechten Winkel mit der Front zum Haus so abgestellt, dass der Gehsteig nicht verstellt wird. Eine Beschilderung als Parkplatz oder Bodenmarkierungen sind nicht vorhanden; es entsteht eher der Eindruck einer schon vor der Fertigstellung als Parkfläche genutzten Baustelle, zumal linksseitig am Zaun zum Nachbargrundstück eine Tafel mit auf den Fotos nicht lesbaren Aufschriften (Baufirma?) oberhalb eines Sandhaufens erkennbar ist. Links vom Haus Nr. befindet sich ein Zugang zur Haustür sowie verschiedene Müllgefäße. Der Pkw des Bw ist auf den vom Ml angefertigten Fotos parallel zum Gehsteig auf der Fahrbahn des F in einer Position nahe am Zaun zum rechts gelegenen Haus so abgestellt, dass keiner der vor dem Haus abgestellten Pkw am Wegfahren gehindert ist. Auf den vom Bw vorgelegten Lichtbildern, die der Berufung angeschlossen sind, ist die Abstellposition des Pkw anders, nämlich weiter in Richtung zum rechts anschließenden Haus, wobei auch die vor dem Haus Nr. abgestellten Fahrzeuge nicht mehr dieselben sind. Beim Ortsaugenschein war festzustellen, dass der Randstein vor dem Haus Nr. auf die gesamte Länge abgeschrägt ist. Der Parkplatz ist mittlerweile fertiggestellt und als solcher unzweifelhaft erkennbar. Es befindet sich aber auch jetzt dort keine Haus- oder Grundstückseinfahrt; die Stellplätze sind lediglich durch einen markierten Fußweg unterbrochen, der vom Gehsteig zur linken Seite des Hauses führt.   In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen: Gemäß § 24 Abs.3 lit.b StVO 1960 ist das Parken außer den im Abs.1 angeführten Fällen noch verboten vor Haus- und Grundstückseinfahrten. Nach der Anmerkung 15 (Messiner, StVO idFd 20. Novelle, 10. Auflage, Wien 1999) ist "eine Haus- und Grundstückseinfahrt nur dann vorhanden, wenn das Einfahren in Häuser und Grundstücke ohne weitere Vorkehrungen möglich ist. Wenn die Randsteine des Gehsteiges vor einem Haustor nicht abgeschrägt sind und wenn zwischen Fahrbahn und Gehsteig Bretter gelegt werden müssen, um in das Haustor einfahren zu können, so kann von einer Hauseinfahrt nicht gesprochen werden." (RV59) Dieses Parkverbot gilt unabhängig davon, ob die Gehsteigauffahrt (Garageneinfahrt) bau- oder straßenverwaltungsrechtlich genehmigt ist oder nicht. Eine Hauseinfahrt liegt auch dann vor, wen sie aufgrund ihrer Breite nur von einspurigen Fahrzeugen oder Handwagen benützt werden kann. Dieses Parkverbot gilt nur auf die Breite und nur unmittelbar vor der Einfahrt und kann im Hinblick auf Abs.2 auch durch Bodenmarkierungen nicht verändert werden; verbreiterte Auffahrten (zB in engen Straßen) oder seitlich versetzte (zB wegen Lichtmasten, Hydranten) werden hiedurch ebenso nicht erfasst wie Gehsteig oder Überfahrten vor Fußgängerzonen und Wohnstraßen. Wie der Bw bereits im Rechtsmittel ausgeführt hat, ist die gegenständliche örtliche Situation in der Anmerkung nicht erfasst. Auch sonst findet sich in der Judikatur des VwGH keine auf den konkreten Fall anwendbare Rechtsprechung.   Für den Unabhängigen Verwaltungssenat ist auf der Grundlage der Lichtbilder, die den zu beurteilenden Sachverhalt exakt wiedergeben, zu sagen, dass sich am Vorfallstag die Fläche vor dem Haus Nr. jedenfalls nicht als Parkplatz darstellt, sondern vielmehr als Baustelle, zumal der dort aufgebrachte Sand zwischen dem neu angelegten Gehsteig und der Hauswand keinerlei Merkmale eines Parkplatzes aufweist und auch keine Beschilderung, Markierung oder sonstiges auf einen Parkplatz hindeutet. Dass "voreilige" Hausbewohner ihre Pkw bereits über Nacht bzw zu einer Zeit, in der keine Bautätigkeit erfolgt, auf dieser Fläche geparkt haben, ändert am äußeren Erscheinungsbild der Sandfläche nichts.   Von einer "Hauseinfahrt" kann keine Rede sein (vgl VwGH v 28.3.1963, 1139/62; v 17.10.1966, 968/66; v 14.9.1984, 84/02/0206; ua). Bei der Beurteilung einer Grundstückseinfahrt kommt es nur auf äußere Merkmale an (vgl VwGH v 28.3.1963, 1139/62; ua). Im gegenständlichen Fall war zweifelsfrei ersichtlich, dass keine "Einfahrt" in das Grundstück im Sinne einer für ein- oder mehrspurige Fahrzeuge gedachte Verbindung zwischen der Straße mit öffentlichem Verkehr und zB einer im Grundstück liegenden Parkfläche, Garage oä gegeben war. Eine Zufahrtsmöglichkeit von der Fahrbahn über den abgeschrägten Gehsteig bis zur straßenseitigen Hauswand über die gesamte Grundstücksbreite stellt keine Grundstückseinfahrt dar.   Da es sich bei der genannten Fläche nach dem äußeren Erscheinungsbild um eine Baustelle handelte und (noch) nicht um einen Parkplatz im Sinne der Bestimmung des § 23 Abs.2 StVO, war der Bw sogar verpflichtet, sein "Fahrzeug zum Parken am Rand der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen, zumal sich aus Bodenmarkierungen und Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergab". Im gegenständlichen Fall wäre daher bei (vorzeitiger) Benützung der in Bau befindlichen Parkfläche als Parkplatz die Aufstellung von Verbotszeichen gemäß § 52 Abs.1 Z13b StVO mit entsprechenden Zusatztafeln für "Anfang" und "Ende" erforderlich gewesen.   Aus diesen Überlegungen war gemäß § 45 Abs.1 Z1 2. Alt. VStG - die dem Bw zur Last gelegte Tat bildet keine Verwaltungsübertretung - spruchgemäß zu entscheiden, wobei Verfahrenskostenbeiträge naturgemäß nicht vorzuschreiben waren.   Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.   Mag. Bissenberger
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