Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107789/2/Sch/Rd

Linz, 29.08.2001

VwSen-107789/2/Sch/Rd Linz, am 29. August 2001 DVR.0690392   E R K E N N T N I S  

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des D vom 16. Juli 2001 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22. Februar 2001, VerkR96-12165-2000, wegen Abweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zu Recht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.   Rechtsgrundlagen: §§ 66 Abs.4 iVm 71 Abs.1 AVG iZm 24, 51 und 49a VStG.     Entscheidungsgründe:   1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 22. Februar 2001, VerkR96-12165-2000, den Antrag des Herrn D, vom 27. November 2000 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einzahlung des mittels einer näher umschriebenen Anonymverfügung festgesetzten Geldbetrages gemäß §§ 71 AVG iVm 49a VStG abgewiesen.   2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.   Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 VStG).   3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen: Eingangs wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die ausführliche und zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen, der sich der Oö. Verwaltungssenat anschließt. Darüber hinaus ist festzustellen, dass gemäß § 71 Abs.1 AVG iVm § 24 VStG das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand daran anknüpft, dass die Partei durch die Fristversäumung einen Rechtsnachteil erleidet.   Dies setzt zum einen voraus, dass der Antragsteller Partei in einem Verwaltungs(straf)verfahren sein muss, wovon bei einem Adressaten einer Anonymverfügung nicht die Rede sein kann. Gemäß § 8 AVG sind Personen dann Parteien, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind.   Die Bestimmung des § 49a VStG stattet den Adressaten einer Anonymverfügung mit keinerlei Parteirechten aus, also besteht weder ein Recht auf Ausfertigung einer Anonymverfügung noch ein Rechtsmittel dagegen.   Es kann aber auch durch die Nichtbezahlung der Anonymverfügung - aus welchen Gründen auch immer - niemandem ein Rechtsnachteil entstehen. Abgesehen davon, dass der Adressat der Anonymverfügung nicht jene Person sein muss, die dann auch Beschuldigter im nachfolgenden Verwaltungsstrafverfahren wird, kann die Erlassung einer Strafverfügung oder eines Straferkenntnisses an sich noch keinen Rechtsnachteil bedeuten. Das Gleiche gilt für die Vormerkung von Verwaltungsübertretungen bis zum Eintritt ihrer Tilgung.   Es war daher der Erstbehörde dahingehend beizupflichten, dass die Voraussetzungen zur Stattgebung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorlagen.   Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.   S c h ö n

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