Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107790/5/Br/Rd

Linz, 10.09.2001

VwSen-107790/5/Br/Rd Linz, am 10. September 2001 DVR.0690392    

E R K E N N T N I S    

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn A, vertreten durch R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding, vom 29. Juni 2001, VerkR96-153-2000, wegen Übertretung des KFG 1967 nach der am 22. August 2001 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:    

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch nach der Wortfolge '.... den Vorschriften entspricht,'..... in Abänderung zu lauten hat: "nicht dafür Sorge getragen zu haben, dass die Beladung des o.a. Kraftfahrzeuges am 29.12.1999 um 16.53 Uhr auf der A8, Strkm 75,1 den gesetzlichen Vorschriften entsprach, weil die Gesamtmasse um 8.040 kg überschritten wurde." Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 29/2000 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 und § 51i Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 138/2000 - VStG.   II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 700 S (entspricht 50,87 €) auferlegt.   Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 u. 2 VStG. Entscheidungsgründe:   1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem Straferkenntnis vom 29. Juni 2001 wider den Berufungswerber als für den Zulassungsbesitzer Verantwortlicher, wegen der Übertretung nach § 103 Abs.1 Z1 iVm § 4 Abs.7a und § 82 Abs.5 und § 134 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 3.500 S verhängt und inhaltlich folgendes Tatverhalten zur Last gelegt: "Sie haben als verantwortliche Person der Firma P als Zulassungsbesitzerin nicht dafür gesorgt, dass der von H gelenkte Kraftwagenzug LKW Daimler Benz mit dem deutschen Kennzeichen mit dem Anhänger A mit dem deutschen Kennzeichen sowie die Beladung den Vorschriften entspricht, indem bei einer Kontrolle am 29.12.1999 um 16.53 Uhr bei der Fahrt auf der A 8 Innkreis Autobahn aus Richtung Wels kommend zum Autobahngrenzübergang Suben mit der bei Autobahnkilometer 75,1 stationär eingebauten geeichten zweiteiligen Brückenwaage der ehemaligen Grenzkontrollstelle Suben festgestellt wurde, dass der Kraftwagenzug ein Gesamtgewicht von 48.040 kg hatte, somit die die Summe der Gesamtgewichte eines in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenen Kraftwagens mit Anhänger mit 40.000 kg erheblich überschritten wurde."   1.1. Begründend stützte die Erstbehörde ihre Entscheidung auf das vorliegende Ergebnis der erfolgten Abwage mittels geeichter Wägvorrichtung. Mit Blick auf die Pflichtverletzung als Zulassungsbesitzer stützte sich die Behörde erster Instanz auf ein offenkundig nicht ausreichend tragfähiges Kontrollsystem, welches solche Übertretungen hintanzuhalten geeignet zu sein habe. Hier hat der Berufungswerber ein solches System mit Blick auf VwGH 19.9.1990, 89/03/0231 nicht dargelegt. Der Lenker - der übrigens seine Berufung gegen das auf dieses Tatverhalten bezogene Strafverfahren zwischenzeitig zurückzog - habe den Auftrag gehabt, an verschiedenen Ladestellen Schweinehälften zu laden. Dabei hätte der Berufungswerber sehr wohl die Möglichkeit gehabt, an den jeweiligen Verladestellen Erkundigungen über die jeweils zu ladenden Gewichte einzuholen und letztlich dadurch die Überladung zu verhindern. Aus diesem Grunde sei auch der Berufungswerber als Zulassungsbesitzer mit Blick auf die (unterbliebene) Wahrnehmung seiner Pflichten zur Verantwortung zu ziehen gewesen.   2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht erhobenen Berufung und führt aus wie folgt: "In umseits näher bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebe ich gegen das Straferkenntnis vom 29.06.2001, VerkR96-153-2000, durch meinen ausgewiesenen Vertreter innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der   BERUFUNG   und führe diese aus wie folgt:   Als Berufungsgründe werden Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht:   Die Behörde legt mir zur Last, ich hätte als verantwortliche Person der Firma P nicht dafür gesorgt, dass der von H gelenkte Kraftwagenzug den Beladungsvorschriften entspricht.   Dieser Vorwurf ist unrichtig.   Gemäß § 25 Abs. 2 VStG sind die zu meiner Entlastung dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.   Ich habe der Behörde ein Protokoll über die in regelmäßigen Abständen stattfindenden LKW-Fahrer-Schulungen vorgelegt.   Daraus geht deutlich hervor, dass stichprobenartige Kontrollen nicht nur von mir selbst vorgenommen wurden, sondern dass ich auch andere Personen mit der Schulung und Kontrolle beauftragt habe.   Diese Fahrerschulung wurde vom Fuhrparkleiter Herrn H abgehalten, welcher auch die Einhaltung der Beladungsvorschriften durch die einzelnen LKW-Fahrer laufend kontrolliert hat. Sofern die Behörde Zweifel an den von mir angeordneten Vorkehrungen hat, hätte sie jedenfalls Herrn H als Zeugen einvernehmen müssen, was hiermit ausdrücklich beantragt wird.   Es ist daher nicht so, dass ich der Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens nicht nachgekommen bin, sondern hat vielmehr die Behörde den maßgebenden Sachverhalt nicht genügend ermittelt, um zu einem Schuldspruch gelangen zu können.   Ich habe mich zu keinem Zeitpunkt damit begnügt, bloße Dienstanweisungen zu erteilen, sondern taugliche Personen mit der Überprüfung und Kontrolle der Beladungsvorschriften beauftragt.   Im übrigen hat die Verwaltungsstrafbehörde 1. Instanz in keiner Weise begründet, aufgrund welcher Sachverhaltsannahmen sie zum angefochtenen Straferkenntnis gelangte.   Die Behörde hätte sich weniger mit meiner Verantwortungslinie, als vielmehr mit dem Sachverhalt auseinandersetzen müssen. Die Behörde übersieht dabei offensichtlich, dass im Verwaltungsstrafverfahren nicht der Grundsatz der Eventualmaxime gilt.   Auch ist unrichtig, dass die Argumentation von der objektiven Überladungsseite zur subjektiven Verantwortungsseite verlegt wurde, zumal ich bereits in meiner Rechtfertigung vom 11.05.2000 definitiv erklärt habe, dass mich an einer allfälligen Überladung kein Verschulden trifft.   Ich stelle daher den   ANTRAG,   die Berufungsbehörde möge in Stattgebung meiner Berufung   1. das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abändern, dass dieses behoben werde und bezüglich des gegen mich eingeleiteten Strafverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 VStG die Einstellung verfügen.   2. in eventu das angefochtene Straferkenntnis beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung, Durchführung der von mir beantragten Beweisaufnahmen und Erlassung eines neuen Straferkenntnisses an die Behörde 1. Instanz zurückzuverweisen.   3. in eventu die verhängte Strafe gemäß § 51 Abs. 4 VStG in eine mildere umwandeln oder ganz nachsehen.   S, am 18.7.2001 A"   3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war insbesondere in Wahrung der durch Art. 6 EMRK intendierten Rechte geboten (§ 51e Abs.1 VStG).   4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme, Verlesung und auszugsweise Erörterung, des Inhaltes des Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 30. Juli 2001, Zl.: VerkR96-153-2000. Der Beschuldigte nahm an der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 22. August 2001 nicht persönlich teil. Der Vertreter der Behörde erster Instanz entschuldigte seine Nichtteilnahme aus dienstlichen Gründen.   5. Folgender Sachverhalt war daher als erwiesen anzusehen:   5.1. Der Berufungswerber ist Verantwortlicher des Zulassungsbesitzers des hier verfahrensgegenständlichen Lkw-Zuges. Mit einem sogenannten Achs- und Radlastmesser wurde eine Gesamtmasse (Gesamtgewicht) von 48.040 kg festgestellt. Zwischenzeitig wurde das Ergebnis der Abwage mittels geeichter Radlastwaage nicht mehr bestritten. Weitere Feststellungen hierzu können daher auf sich bewenden. Vom Fahrzeuglenker wurde die Berufung übrigens zwischenzeitig zurückgezogen. Der Berufungswerber vermochte mit seinem Vorbringen bei der Berufungsverhandlung, zu welcher er nicht persönlich erschienen war, auch nicht in Ansätzen dartun, welches - geeignete - Kontrollsystem eingerichtet wäre, dass eine so erhebliche Überladung hintanzuhalten geeignet sein könnte. Da auf Grund des Ladegutes und der Lieferanten davon auszugehen ist, dass Letztere bereits im Vorhinein feststehen bzw. diese Lieferanten auch gezielt, d.h. auftragsgemäß angefahren werden und darüber hinaus das Gewicht der zu ladenden Schweinehälften einem einschlägig tätigen Unternehmen weitestgehend bekannt vorauszusetzen sind, kann dem Berufungswerber nicht gefolgt werden, wenn er die Verantwortung scheinbar auf seinem, offenbar dem Familienkreis zugehörenden Disponenten zuzuschieben versucht. Seinem Vorbringen zur Vermeidung derartiger Überladung als verantwortlicher Zulassungsbesitzer alles ihm zumutbare getan zu haben, vermag demnach nicht gefolgt werden. Ein, wenn überhaupt vorhandenes, jedenfalls mangelhaftes Kontrollsystem kann auch darin geortet werden, dass nicht einmal Aufzeichnungen über die damals in Österreich angefahrenen Lieferanten vorgelegt werden konnten (siehe Seite 2 des Verhandlungsprotokolls). Insbesondere muss bei lebensnaher Überlegung davon ausgegangen werden, dass der Berufungswerber über den konkreten Auftrag seines Fahrers bzw. den Umfang des einzusammelnden Ladegutes Bescheid wusste. Allenfalls hätte er sich mit dem Disponenten über die Verladepraxis zu informieren und diese im Sinne der Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen zu gestalten gehabt. Mit Blick auf die zu erwartende Fachkenntnis muss ihm daher auch die grundsätzliche Gewichtskenntnis von Roh- bzw. Schweinefleisch zugesonnen werden.   6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich Folgendes erwogen:   6.1. Eine Übertretung nach § 103 Abs.1 KFG ist grundsätzlich ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG (vgl. VwGH, Slg. 9180 A/1976). Im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation dieser Bestimmung geht der Verfassungsgerichtshof wohl davon aus, dass der § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG nicht etwa bewirkt, dass ein Verdächtiger seine Unschuld nachzuweisen hat (VfSlg. 11195/1986). Vielmehr hat die Behörde die Verwirklichung des (objektiven) Tatbestandes durch den Beschuldigten nachzuweisen und bei Vorliegen von Anhaltspunkten, die an seinem Verschulden zweifeln lassen, auch die Verschuldensfrage von Amts wegen zu klären. Das Gesetz befreit die Behörde in Anbetracht der regelmäßigen Sachlage nur insoweit von weiteren Nachforschungen über die subjektive Tatseite (insbesondere einen Irrtum über den Sachverhalt oder die allfällige Unmöglichkeit, das Verbot zu beachten), als das entgegen dem Anschein behauptete Fehlen des Verschuldens nicht glaubhaft ist. Eine solche, der Lebenserfahrung Rechnung tragende Regelung ist nicht von vornherein durch Art 6 Abs.2 EMRK ausgeschlossen. Dennoch trifft einem ein Ungehorsamsdelikt zur Last liegenden Beschuldigten eine erhöhte Mitwirkungspflicht darzutun, dass ihn ein Verschulden nicht trifft. Von einem im gegenständlichen Zusammenhang darzulegenden - wirksamen - Kontrollsystem kann nur dann die Rede sein, wenn dadurch die Überwachung des Zustandes (aller) Fahrzeuge jederzeit sichergestellt werden kann. Selbst eine stichprobenweise Kontrolle reicht dafür nicht aus (vgl VwGH 19.9.1990, 89/03/0231 und VwGH 17.1.1990, 89/03/0165). Der bloße Hinweis auf die Verantwortlichkeit eines gleichsam dazwischen geschalteten Disponenten vermag ein solch wirksames System nicht darzutun, zumal die gesetzlichen Pflichten eines Fahrzeughalters nicht durch eine bloß innerbetriebliche Organisationsmaßnahme verlagerbar sind. Auch mit einer allfälligen Berufung auf die Unkenntnis der in diesem Zusammenhang durchaus strengen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wäre mit Blick auf § 5 VStG nicht geeignet, den Berufungswerber weder auf der Tat- noch auf der Schuldebene zu entlasten (vgl. VwGH 8.10.1992, 91/19/0130). Der Begriff "Zulassungsbesitzer" ist kraftfahrrechtlich zu verstehen. Auch dem Verantwortlichen einer ausländischen Zulassung eines Kraftfahrzeuges treffen im österreichischen Hoheitsgebiet die hierfür geltenden Vorschriften (vgl. ebenfalls VwGH 18.9.2000, 99/17/99). Gemäß § 2 Abs.1 VStG sind, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen - hier ist keine Ausnahme gegeben - wohl nur die im Inland begangenen Verwaltungsübertretungen strafbar. Nach § 2 Abs.2 VStG ist eine Übertretung im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat ODER HÄTTE HANDELN SOLLEN ODER WENN DER - zum Tatbestand gehörende - ERFOLG IM INLAND EINGETRETEN IST. Analog wie etwa im Falle der Verweigerung der Erteilung der Lenkerauskunft gilt als Tatort der Ort der geschuldeten Handlung (vgl. VwGH 14. Juni 1995, Zl. 95/03/0102 u. VwGH [verst. Senat] 31. Jänner 1996, Zl. 93/03/0156).   6.2. Sollte sich darüber hinaus der Berufungswerber - was er weder in seiner Berufung noch in seinem sonstigen Vorbringen ausdrücklich tut - an das spezifische Gebot der österreichischen Rechtsordnung nicht gebunden erachten und sich auf "allgemeine Bedenken im Hinblick auf die Anwendbarkeit dieser gesetzlichen Bestimmung außerhalb des Hoheitsgebietes von Österreich" und sich damit auf die Begrenzung des staatlichen Gebotsbereiches auf das Territorium des Staatsgebietes (Territorialitätsprinzip) berufen wollen, müsste ihm auch mit derartigen rechtlichen Erwägungen ein Erfolg versagt bleiben. Der staatliche Gebotsbereich erstreckt sich in der Figur des "Schutzprinzips" auch auf außerhalb des Staates befindliche Personen, sofern sich deren Handeln gegen ein inländisches Rechtsgut richtet (Walter-Mayer, Grundriss des Bundesverfassungsrechtes, 8. Auflage, RZ 176). Als Anknüpfungsfaktum ist hier die offenkundig vom Willen des Berufungswerbers getragene Verwendung dessen Kraftfahrzeuges im Bundesgebiet der Republik Österreich und die aus dieser Verwendung des Kraftfahrzeuges - hier ausgelöst durch eine damit einhergehende Normverletzung mit diesem Kraftfahrzeug - und den damit begründeten Ingerenzfolgen gegenüber der österreichischen Rechtsordnung, heranzuziehen (vgl. etwa VwGH 11.5.1993, Zl.90/08/0095). Diese am Gesetzeszweck orientierte Auslegung erfordert das mit der Verwendung eines Kraftfahrzeuges im Hoheitsgebiet eines anderen Staates begründete Ingerenzverhältnis zu den einschlägigen Gesetzen dieses Staates. Darin muss ein ausreichender inländischer Anknüpfungsgrund erblickt werden. Die Einbeziehung auch ausländischer Fahrzeugverantwortlicher in dem vom Kraftfahrgesetz erfassten Regelungsinhalten ist hier als Ausübung der staatlichen Souveränität in Form der Berufung auf das völkerrechtlich anerkannte Schutzprinzip begründet zu sehen. Der Inlandsbezug knüpft hier an den der Verantwortungssphäre des Berufungswerbers zuzuordnende Lkw-Zug, der offenkundig von Willenssphäre des Berufungswerbers getragen in Österreich eingesetzt war. Mit seinem Hinweis auf ein nicht erfolgtes Addieren des Gewichtes der verladenen Schweinehälften durch den Fahrzeuglenker zeigte der Berufungswerber eine besonders sorglose Verladepraxis auf, welche bei einem funktionierenden Kontrollsystem wohl kaum denkbar wäre. Somit ist hier vielmehr von einer billigenden Inkaufnahme dieser Überladung auszugehen. (VwGH 19.10.1994, 94/03/0222 mit Hinweis auf VwGH vom 4.7.1997, 97/03/0030 mit Hinweis auf VwGH 22. 2. 1995, Zl. 95/03/0001).   6.3. Die Spruchpräzisierung erfolgte der besseren Übersicht des Tatvorwurfes wegen und mit Blick auf den Umstand, dass "die Art der Gewichtsfeststellung und das Faktum, woher das Fahrzeug unterwegs war", nicht Tatbestandselement ist. Durch die Beifügung von Detailelementen des Sachablaufes wird der Tatvorwurf weitgehend der Les- und inhaltlichen Nachvollziehbarkeit entledigt.   7. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden.   7.1. Mit der Überladung von Kraftfahrzeugen in dem hier vorliegenden Ausmaß geht gemäß einer Studie der Universität München eine überproportionale Abnützung der Straße einher. Die Lebensdauer der Straße reduziert sich zeitlich um ein Mehrfaches (Fachzeitschrift, Straße + Autobahn, 2/95, S 65 ff). Somit hat dies eine unmittelbar nachteilige Auswirkung auf die Allgemeinheit, in Form der von der öffentlichen Hand zu tragenden gravierend höheren Sanierungskosten des Straßennetzes zur Folge. Der objektive Unwertgehalt derartiger Verstöße ist daher mit Blick darauf als beträchtlich einzustufen. Aus diesem Blickwinkel bedarf es sowohl aus Gründen der Spezial- wie auch der Generalprävention empfindlicher Strafen, um einerseits den Berufungswerber künftighin eine größere Sensibilität gegenüber diesem Rechts- und Allgemeingut angedeihen zu lassen und andererseits den Schutzwert generell hervorzuheben. Die Bestrafung in der Höhe von 3.500 S ist daher selbst bei einem bloß durchschnittlichen Einkommen des Berufungswerbers und des Strafmilderungsgrundes der Unbescholtenheit als schuldangemessen zu erachten. Keinesfalls kann darin ein erstbehördlicher Ermessensfehler erblickt werden. Der Berufungswerber verfügt laut unbelegt gebliebener Angabe seines Rechtsvertreters über 3.000 DM Monatseinkommen. Die sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse - etwa eine Firmenbeteiligung - waren angeblich nicht bekannt.   Rechtsmittelbelehrung:   Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   H i n w e i s: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.     Dr. B l e i e r
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