Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107792/2/BIKM

Linz, 24.09.2001

VwSen-107792/2/BIKM Linz, am 24. September 2001 DVR.0690392  

E R K E N N T N I S  

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn G S, vertreten durch RAe R S, vom 19. Juni 2001 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 30. Mai 2001, VerkR96-2660-2001, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:  

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Wortfolge "im Gemeindegebiet von P, Bezirk G, Oberösterreich, auf der Innkreisautobahn A8 auf Höhe des Strkm 45.903 in Richtung S" zu entfallen hat.
  2.  
  3. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 80 S (entspricht 5,81 Euro), ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.
  4.  

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 19 und 44a Z1 Verwaltungsstrafgesetz - VStG, §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967 zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG   Entscheidungsgründe:   Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 400 S (12 Stunden EFS) verhängt, weil er am 9. April 2001 der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, Manglburg 14-16, A-4710 Grieskirchen, Oberösterreich, als Zulassungsbesitzer des KFZ mit dem behördlichen Kennzeichen trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 2. April 2001, VerkR96-2660-2001, nicht der Behörde Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses oa. Kraftfahrzeug am 18. Jänner 2001 gegen 16.02 Uhr im Gemeindegebiet von P, Bezirk Grieskirchen, Oberösterreich, auf der Innkreisautobahn A 8 auf Höhe des Strkm. 45.903 in Richtung S gelenkt habe oder wer diese Auskunft erteilen könne, zumal er angegeben habe, dass er dazu keine Auskunft erteilen könne. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 40 S auferlegt.   2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).  

  1. Das Rechtsmittel wird damit begründet, das Fahrzeug sei rein aus versicherungstechnischen Gründen auf ihn zugelassen angesichts des Schadensfreiheitsrabattes, der von ihm für die Versicherung "verwendet" werden könne. Genützt werde das Fahrzeug überwiegend im Betrieb der Fa. A GmbH mit Sitz in G, deren Gesellschafter-Geschäftsführer ua er sei. Das Fahrzeug werde von verschiedenen Personen, die der Vertriebsabteilung angehörten, in unregelmäßigen Abständen benützt. Da das Fahrzeug nicht mit einem Tachographen ausgestattet sei, könne er nicht sagen, wer es zum fraglichen Zeitpunkt geführt habe. Alles andere würde zu einer unzulässigen falschen Verdächtigung führen.
  2.  

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Daraus geht hervor, dass laut Anzeige der nach Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes Flensburg auf den Rechtsmittelwerber persönlich (ohne jeden Unternehmenszusatz) zugelassene PKW am 18. Jänner 2001 um 16.02 Uhr auf der Innkreisautobahn A 8 bei Strkm 45.903 in Richtung S mit dem stationären Radargerät MUVR 6F Nr.511 mit einer Geschwindigkeit von 150 km/h gemessen wurde, obwohl dort nur 130 km/h, das ist die auf österreichischen Autobahnen generell zulässige Höchstgeschwindigkeit, erlaubt waren. Nach Abzug der vom Hersteller vorgeschriebenen Toleranzwerte wurde der Anzeige eine Geschwindigkeit von 142 km/h zugrundegelegt. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen - das ist die Behörde, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich sich das genannte Radargerät befindet - vom 2. April 2001 wurde der Rechtsmittelwerber gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 als Zulassungsbesitzer des PKW aufgefordert, der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens bekannt zu geben, wer das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen am 18. Jänner 2001 um 16.02 Uhr gelenkt/verwendet bzw abgestellt habe. Es wurde darauf hingewiesen, dass dem Lenker zur Last gelegt werde, auf der Innkreisautobahn A8, Strkm 45.903, Fahrtrichtung S, im Gemeindegebiet P um 12 km/h schneller als 130 km/h gefahren zu sein. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen der Auskunft oder das Erteilen einer unrichtigen Auskunft als Verwaltungsübertretung strafbar sei. Das Schreiben wurde dem Rechtsmittelwerber am 5. April 2001 zugestellt. Mit Fax vom 9. April 2001 teilte dieser mit, er könne dazu keine Auskunft erteilen. Daraufhin erging seitens der Erstinstanz die Strafverfügung vom 23. April 2001, die fristgerecht beeinsprucht wurde mit der Begründung, der Rechtsmittelwerber habe am 18. Jänner 2001 in G gearbeitet. Das Schreiben der Erstinstanz vom 15. Mai 2001 (Erhebung der finanziellen Verhältnisse bzw Schätzung auf 15.000 S (entspricht 1.090,09 € oder ca 2.150 DM) netto Monatseinkommen) hat der Rechtsmittelwerber nicht beantwortet. Daraufhin erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis, zugestellt am 9. Juni 2001. Die rechtsfreundliche Berufung erfolgte mit Fax vom 19. Juni 2001; nach der Aufforderung gemäß § 13 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG vom 18. Juni 2001 wurde die Begründung fristgerecht mit 9. Juli 2001 zur Post gegeben.   In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen: Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall der schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.   Nach der Rechtsprechung des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes ist Tatort der Verwaltungsübertretung der Nichterteilung einer Lenkerauskunft der Sitz der die Auskunft begehrenden Behörde (vgl Erk v 31. Jänner 1996, 93/03/0156 ua). Daraus folgt, dass derjenige, der die von einer österreichischen Behörde nach § 103 Abs.2 KFG 1967 verlangte Auskunft nach dem Lenker eines Kraftfahrzeuges zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht erteilt, nach österreichischem Recht eine Verwaltungsübertretung begangen hat und zu bestrafen ist, auch wenn er seinen Wohnsitz im Ausland hat. Im Übrigen hat es der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nicht als rechtswidrig erkannt, wenn ausgehend von einem Inlandsbezug eines eingebrachten Fahrzeuges ein Auskunftsbegehren an einen Bürger, der in einem anderen Staat aufhältig ist, gerichtet wird und die Verweigerung der Auskunft mit Sanktionen bedroht ist (vgl EGMR v 11. Oktober 1989, Zl. 15226/89, ZVR 2/1991 Nr. 23 der Spruchbeilage). Der Inlandsbezug ist insofern gegeben, als das auf den Rechtsmittelwerber zugelassene Kraftfahrzeug auf österreichischem Bundesgebiet verwendet wurde und diese Verwendung, ausgelöst durch die dabei mit dem KFZ begangene Normverletzung, Ingerenzfolgen gegenüber der österreichischen Rechtsordnung begründet hat (vgl VwGH v 11. Mai 1993, 90/08/0095 ua). Der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 liegt die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines KFZ jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (vgl VwGH v 18. November 1992, 91/03/0294 ua). Dieser Rechtsprechung hat sich auch der Unabhängige Verwaltungssenat anzuschließen, weil eine effektive Verkehrsüberwachung - dh auch ausländischer Kraftfahrzeuge - zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit ansonsten nicht ausreichend gewährleistet wäre. Die Lenkeranfrage im gegenständlichen Fall war ausreichend bestimmt und auch leicht verständlich gehalten, zumal das Kennzeichen des auf den Bw zugelassenen PKW und eine bestimmte Lenkzeit darin enthalten waren. Auch ist eine bestimmte Frist, nach deren Verstreichen dem Zulassungsbesitzer mangelndes Erinnerungsvermögen zugebilligt wird, im Gesetz nicht enthalten, sodass eine Lenkeranfrage auch Monate nach dem die Anfrage auslösenden Vorfallszeitpunkt noch zulässig ist. Zu diesem Zweck verweist das Gesetz auf die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen. Die Frist für die Erteilung der Lenkerauskunft, nämlich zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Anfrage, ist gesetzlich vorgegeben und daher nicht von der Behörde erstreckbar. Aus welchen Überlegungen jemand Zulassungsbesitzer (Halter) eines Kraftfahrzeuges wird, ist irrelevant; die sich daraus ergebenden Verpflichtungen können nicht mit dem Hinweis auf "versicherungs-technische Umstände" ignoriert werden.   Im gegenständlichen Fall stand die Lenkeranfrage mit den gesetzlichen Bestimmungen im Einklang und auch der Hinweis auf die Begehung einer Verwaltungsübertretung im Fall der Nicht- oder nicht fristgerechten Erteilung der gewünschten Auskunft war unmissverständlich, sodass nach dem Wortlaut des Gesetzes der Rechtsmittelwerber verpflichtet gewesen wäre, fristgerecht Auskunft zu erteilen, wobei die Postaufgabe innerhalb der zweiwöchigen Frist ausreicht. Zum Verschulden ist zu sagen, dass es sich bei der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG handelt, bei dem zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine solche Glaubhaftmachung ist dem Rechtsmittelwerber nicht gelungen. Vielmehr muss vom Zulassungsbesitzer (Halter) eines in Österreich gelenkten Kraftfahrzeuges verlangt werden können, dass er sich über die in Österreich für ihn geltenden gesetzlichen Bestimmungen rechtzeitig informiert und gegebenenfalls entsprechende Aufzeichnungen führt, wenn er den PKW so vielen Personen zum Lenken überlässt, dass ihm eine solche Auskunftserteilung ohne Führung von Aufzeichnungen nicht möglich ist. Auf dieser Grundlage war im gegenständlichen Fall zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen.   Der Unabhängige Verwaltungssenat gelangt aus diesem Grund zu der Überzeugung, dass der Rechtsmittelwerber den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat. Die Ortsangaben im Spruch entfallen, weil sich die Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht auf einen bestimmten Ort des Lenkens bezieht.   Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 103 Abs.2 KFG 1967 bis zu 30.000 S bzw 6 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht. Die Erstinstanz hat laut Begründung des Straferkenntnisses - zutreffend - als mildernd die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet und keine straferschwerenden Umstände gefunden. Die finanziellen Verhältnisse des Bw wurden auf umgerechnet 15.000 S geschätzt sowie Vermögenslosigkeit und das Fehlen von Sorgepflichten angenommen. Dem hat der Rechtsmittelwerber nicht widersprochen, sodass auch im Rechtsmittelverfahren davon auszugehen war. Grundsätzlich ist der Unrechtsgehalt einer Übertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 nicht als geringfügig anzusehen, zumal durch die Nichterteilung der gewünschten Lenkerauskunft die Ausforschung und Bestrafung des tatsächlichen Lenkers erschwert bzw wie im gegenständlichen Fall unmöglich gemacht wird. Es entfallen daher Präventivmaßnahmen, die im Sinne des Verkehrssicherheitsdenkens erforderlich gewesen wären, um den tatsächlichen Lenker von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten. Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung, dass mit der verhängten Strafe das Auslangen gefunden werden kann. Diese liegt an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens und hält auch general- sowie vor allem spezialpräventiven Überlegungen stand. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.     zu II.: Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet     Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.    

  Mag. Bissenberger
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