Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107797/4/BI/KM

Linz, 22.10.2001

VwSen-107797/4/BI/KM Linz, am 22. Oktober 2001 DVR.0690392  

E R K E N N T N I S  

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn H S, vom 21. Juli 2001 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 11. Juli 2001, VerkR96-2922-1-2001/Her, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:  

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich mit der Maßgabe bestätigt, dass die Übertretung dem Rechtsmittelwerber gemäß § 9 Abs.1 VStG zuzurechnen ist.   II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 300 S (entspricht 21,80 €), ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.   Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a Z1, 9 Abs.1 und 19 VStG, zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG     Entscheidungsgründe:   zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.1 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 und § 4 Abs.4 KDV eine Geldstrafe von 1.500 S (3 Tage EFS) verhängt, weil er als Geschäftsführer der J S GmbH und somit verantwortlicher Vertreter des Zulassungsbesitzers des Sattelanhängers nicht dafür gesorgt habe, dass dieser den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, da er den Sattelanhänger Herrn R Z zur Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr überlassen habe und bei einer Kontrolle am 27. Februar 2001 gegen 10.50 Uhr auf der A8 bei Km 16.800, Gemeindegebiet K, RFB L, festgestellt worden sei, dass am Reifen der 2. Achse rechts teilweise kein Profil mehr vorhanden gewesen sei und somit die gesetzlich erforderliche Mindestprofiltiefe von 2 mm auf drei Viertel der Lauffläche nicht vorhanden gewesen sei. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 150 S auferlegt.   2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).   3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, man könne auf einem Fahrzeug nicht immer nur neue Reifen haben. Der betreffende Anhänger sei schon drei Wochen nicht zu Hause gewesen und er habe daher keine Möglichkeit gehabt, sich von der Profiltiefe zu überzeugen. Allerdings habe der Fahrer die Anweisung, das Fahrzeug täglich hinsichtlich Reifendruck, Profiltiefe, Beleuchtung und sonstige Auffälligkeiten zu kontrollieren. Die Behörde könne also nicht behaupten, er habe keinen geeigneten Kontrollmechanismus entwickelt. Bei einer Auslandsfahrt, die sich über mehrere Wochen hinziehe, habe der Fahrer die Möglichkeit, einfache Kontrollen durchzuführen. Seine finanziellen Verhältnisse seien bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt worden. Außerdem wäre es interessant für ihn, ein Lichtbild von der Profiltiefe des Reifens zu sehen, da er der Meinung sei, es habe sich um einen Grenzfall gehandelt.   4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Daraus geht hervor, dass am 27. Februar 2001 um 10.50 Uhr der Lenker des Sattelkraftfahrzeuges und , R Z, auf der A8 bei StrKm 16.800, Gemeindegebiet K, in Richtung L unterwegs war und von BI L und BI S, Beamten der Verkehrsabteilung des LGK für , L, kontrolliert wurde. Dabei wurde laut Anzeige ua festgestellt, dass am Sattelanhänger an der zweiten Achse rechts der Reifen auf der Lauffläche teilweise gar keine Profiltiefe mehr aufwies. Zulassungsbesitzer des Sattelanhängers ist die J S GmbH. Der Lenker gab bei der Anhaltung an, er habe bereits den Zulassungsbesitzer verständigt, dass der Reifen gewechselt werden müsse. Der Reifen wurde fotografiert und das Originalfoto der Anzeige beigelegt. Daraus lässt sich laienhaft ersehen, dass der Reifen über die gesamte Breite keine Profiltiefe von mindestens 2 mm aufweist.   Bei Einsichtnahme ins Firmenbuch wurde festgestellt, dass der Bw handelsrechtlicher Geschäftsführer, dh nach außen Vertretungsbefugter der genannten GmbH ist. Als solchem wurde dem Bw die genannte Verwaltungs-übertretung zur Last gelegt. Gegen die Strafverfügung der Erstinstanz vom 26. März 2001 hat der Bw fristgerecht Einspruch erhoben und ausgeführt, er habe den Reifen zu diesem Zeitpunkt schon drei Wochen nicht gesehen gehabt. Als er ihn am 3. März 2001 besichtigt habe, habe der Reifen den gesetzlichen Ansprüchen noch genügt, sei aber auf einer Rille schon am Indikator gewesen und daher gewechselt worden. Der Fahrer habe außerdem einen Reservereifen mitgeführt, den er wechseln hätte können. Beide Gendarmeriebeamte haben als Zeugen vernommen bei der BPD Linz am 2. Mai 2001 inhaltlich übereinstimmend ausgeführt, der Reifen habe, wie auf dem Foto ersichtlich, teilweise auf der Lauffläche gar keine Profiltiefe aufgewiesen, weshalb Anzeige erstattet worden sei. Diese werde vollinhaltlich aufrecht erhalten. Der Bw hat im Rahmen des Parteiengehörs auf seine Angaben verwiesen.   Mit Schreiben vom 3. August 2001 wurde dem Bw eine Kopie des der Anzeige beigelegten Fotos des beanstandeten Reifens übermittelt und er aufgefordert, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zu äußern. Das Schreiben wurde laut Rückschein am 6. August 2001 zugestellt, jedoch ist bislang keine Stellungnahme erfolgt, sodass der Unabhängige Verwaltungssenat gemäß seiner Ankündigung nach der - unzweifelhaften und nachvollziehbar belegten - Aktenlage zu entscheiden berechtigt ist.   In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen: Gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmi-gungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht. Gemäß § 4 Abs.4 KDV muss die Tiefe der für die Ableitung des Wassers von der Lauffläche des Reifens erforderlichen Vertiefungen des Laufstreifens (Profiltiefe) auf der ganzen Lauffläche bei Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg und bei den mit diesen gezogenen Anhängern mindestens 2 mm betragen.   Das vorliegende und auch dem Bw zur Kenntnis gebrachte Lichtbild stellt in Verbindung mit den Zeugenaussagen der an der Amtshandlung beteiligten Gendarmeriebeamten ein unzweifelhaftes und glaubwürdiges Beweismittel dar. Der Bw hat von der - auch von ihm beantragten - Gelegenheit, sich zum Lichtbild zu äußern, keinen Gebrauch gemacht und ist damit der gegen ihn erhobenen Anlastung nicht entgegengetreten. Für den Unabhängigen Verwaltungssenat steht damit fest, dass der genannte Reifen am auf die GmbH zugelassenen Sattelanhänger, Kz , zum Zeitpunkt der Kontrolle am 27. Februar 2001, 10.50 Uhr, unmittelbar bei der Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nicht mehr auf der ganzen Lauffläche die erforderliche Mindestprofiltiefe von 2 mm aufwies, sondern die Andeutungen der Profile nur mehr ansatzweise erkennbar waren. Als "Grenzfall" vermag der Unabhängige Verwaltungssenat das Erscheinungsbild des genannten Reifens nicht mehr zu sehen.   Dass der Bw als handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH nach außen vertretungsbefugt und Verantwortlicher des Zulassungsbesitzers gemäß § 9 Abs.1 VStG ist, wurde ebenfalls nicht bestritten, zumal nie behauptet wurde, dass vor dem Übertretungszeitpunkt im Unternehmen ein verantwortlicher Beauftragter für die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen bestellt wurde.   Der Bw hat sich damit verantwortet, der Lenker habe die Verpflichtung, den Lkw vor Fahrtantritt auf offensichtliche Mängel zu kontrollieren und Auffälligkeiten zu melden, zumal er den Zustand des Lkw am besten beurteilen könne. Man könne daher nicht sagen, er habe keinen Kontrollmechanismus entwickelt. Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates folgt daraus aber nur, dass der Bw sein "Kontrollsystem" offenbar zur Gänze an seinen Fahrer "übertragen" hat, zumal er selbst zugegeben hat, den genannten Reifen vor dem gegenständlichen Vorfall schon drei Wochen nicht gesehen und deshalb keine Möglichkeit gehabt zu haben, sich von der Profiltiefe zu überzeugen. Dazu ist zu bemerken, dass den Bw die Erteilung von Dienstanweisungen an den Lenker nicht von seiner Verantwortung zu befreien vermag (vgl VwGH v 30. Mai 1997, 97/02/0042, ua).   Der gegenständliche Reifen wies keine Beschädigung auf, die bei einem speziellen Fahrmanöver auf ungünstigem Untergrund aufgetreten sein könnte, sondern es ist eine gleichmäßige Abnutzung auf der gesamten Lauffläche erkennbar. Wenn daher bei Besichtigung des Reifens drei Wochen vor dem Vorfall dieser nur mehr eine gerade noch den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Profiltiefe aufwies und dem Bw bekannt war, dass der Lkw nun auf einer längeren Fahrt mit entsprechenden Kilometern eingesetzt werde, musste ihm auch bewusst sein, dass sich die Profiltiefe durch Abnutzung weiter verringern werde, sodass geradezu vorhersehbar war, dass der Reifen drei Wochen später nicht mehr den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen werde. Der Bw hat nichts vorgebracht, das darauf hinweist, dass er Vorkehrungen getroffen hätte, um den gesetzmäßigen Zustand des Reifens zu gewährleisten, noch dazu wenn der Lenker den bald erforderlichen Reifenwechsel bereits im Unternehmen angekündigt hat. Der Feststellung des Bw, man könne nicht immer nur neue Reifen haben, ist grundsätzlich nichts entgegenzusetzen; man kann sich aber auf vorhersehbare Situationen entsprechend einstellen und rechtzeitig Vorsorge treffen, insbesondere muss man solches speziell als Verpflichteter nach § 103 Abs.1 KFG 1967 iVm § 4 Abs.4 KDV und § 9 Abs.1 VStG. Bei der gegenständlichen Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt gemäß § 5 Abs.1 VStG, wobei dem Bw nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Er hat daher den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten. Die Spruchkorrektur erfolgte gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, zumal dem Bw die Übertretung als Geschäftsführer der GmbH gemäß § 9 Abs.1 VStG zuzurechnen ist. Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis zu 30.000 S bzw für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.   Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses die finanziellen Verhältnisse des Bw auf 25.000 S netto monatlich geschätzt und das Nichtbestehen von Vermögen und Sorgepflichten angenommen. Dem ist der Bw nicht entgegengetreten (er hat sich dazu trotz ausdrücklicher Befragung im Schreiben der Erstinstanz vom 12.6.2001 nicht geäußert), sodass auch im Rechtsmittelverfahren diese Schätzung zugrunde zu legen war. Erschwerend wurden 20 einschlägige rechtskräftige Vormerkungen des Bw bei seiner Wohnsitzbehörde gewertet; ein strafmildernder Umstand wurde nicht gefunden. Dem ist seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates nichts hinzuzufügen, obwohl "nur" 18 einschlägige Vormerkungen gezählt wurden (eine ist bereits getilgt). Eine Herabsetzung der verhängten Strafe war damit nicht zu begründen, zumal angesichts der offensichtlichen Gleichgültigkeit des Bw eingehende general- sowie vor allem spezialpräventive Überlegungen erforderlich waren.   Die verhängte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG, die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe gemäß dem gesetzlichen Strafrahmen angemessen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.   zu II.: Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.     Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.   Mag. Bissenberger     Beschlagwortung: Reifen-Profiltiefe unter 2 mm; Bw ist Geschäftsführer der GmbH = Zulassungsbesitzer; Strafhöhe wegen 18 einschlägiger Vormerkungen gerechtfertigt à Bestätigung
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