Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107800/3/Kei/La

Linz, 28.09.2001

VwSen-107800/3/Kei/La Linz, am 28. September 2001 DVR.0690392     E R K E N N T N I S  

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine I. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof, Berichter: Dr. Keinberger, Beisitzer: Dr. Fragner) über die Berufung des Ing. D G, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. A H & andere, L 47, 4 L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 26. Juni 2001, Zl. VerkR96-824-2001 Sö, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) zu Recht:  

  1. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2.  
  3. Rechtsgrundlage: § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG, § 45 Abs.1 Z.2 erste Alternative VStG.    

  4. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.
  5.  

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG.     Entscheidungsgründe:   1.1. Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 26. Juni 2001, Zl. VerkR96-824-2001 Sö, wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe in der Höhe von 13.000 S verhängt (Ersatzfreiheitsstrafe: 13 Tage), weil er als handelsrechtlicher und somit im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG verantwortlicher Geschäftsführer der Firma G Extrusionstechnik GmbH, welche Zulassungsbesitzerin des PKW mit dem Kennzeichen KI gewesen sei, der Behörde auf deren schriftliches Verlangen hin nicht binnen zwei Wochen Auskunft darüber erteilt habe, wer das oa. Kraftfahrzeug am 28. November 2000 um 10.00 Uhr gelenkt hat. Dadurch habe er eine Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 iVm § 134 Abs. 1 KFG 1967 begangen, weshalb er gemäß § 134 Abs.1 KFG 1957 (gemeint wohl: 1967) zu bestrafen gewesen sei.   1.2. Gegen dieses dem Bw am 28. Juni 2001 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die am 10. Juli 2001 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.   2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führte die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass der dem Bw angelastete Sachverhalt aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen sei. Im Zuge der Strafbemessung sei auf die Bestimmungen des § 19 VStG Bedacht genommen und die Strafe als angemessen angesehen worden. Es sei in freier Beweiswürdigung davon auszugehen gewesen, dass der Bw sehr wohl gewusst hätte, dass der Lenkererhebung eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung zu Grunde gelegen sei und er bewusst den Lenker nicht benannt habe. Die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit sei mildernd und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen.   2.2. Dagegen brachte der Bw im Wesentlichen vor, dass der Bescheid infolge unrichtiger Zustellung (gemeint: unrichtiger Bescheidadressat infolge Zustellung der Lenkererhebung und des Bescheides an eine nicht existierende juristische Person) mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet sei.   3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 25. Juli 2001, Zl. VerkR96-824-2001 Sö.   4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:   4.1. § 103 Abs. 2 KFG 1967 lautet: Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück. Gemäß § 134 Abs. 1 erster Satz KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer (u.a.) diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt.   4.2. Aus der in dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt erliegenden Auskunft (Zulassungsevidenz, Stand 1. Dezember 2000) ergibt sich, dass Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen KI die - auch im Firmenbuch als solche eingetragene - G & Co Extrusionstechnik GmbH & CoKG ist. Daneben zeigt der Firmenbuchauszug (Stand: 27. März 2001), dass persönlich haftende Gesellschafterin dieser GmbH & CoKG seit 14. Mai 1996 die G & Co Extrusionstechnik GmbH (nunmehr G & Co Group GmbH) und Ing. Dietmar G für jene seit 4. Jänner 1995 selbständig vertretungsbefugt ist. Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass die Lenkererhebung vom 12. Jänner 2001 an die "Firma G u. Co" und die Lenkererhebung vom 5. April 2001 an den Bw, "Herrn Ing. D G,..., Fa. G GmbH" gerichtet war. Gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 ist die Lenkeranfrage an den Zulassungsbesitzer selbst zu richten. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gilt dies auch dann, wenn der Zulassungsbesitzer eine juristische Person oder eine insoweit dieser gleichgestellte Personenhandelsgesellschaft ist (vgl. VwGH 17. Juni 1992, Zl. 92/02/0068). Eine Verpflichtung zur Beantwortung der Lenkeranfrage besteht demnach nicht, wenn diese bloß an eine GmbH und nicht an die GmbH & CoKG als Zulassungsbesitzerin gerichtet ist. Der VwGH geht von der Verschiedenheit der Kommanditgesellschaft einerseits und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung andererseits aus. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Bw Geschäftsführer der GmbH und diese Gesellschaft ihrerseits Komplementärin der Kommanditgesellschaft ist. Die Unrichtigkeit der Lenkererhebung wird auch dadurch nicht behoben, dass das Schriftstück jener Person, an die dieses richtigerweise zu adressieren gewesen wäre, tatsächlich zugekommen ist (vgl. VwGH 7. September 1990, Zl. 89/18/0180; 26. Jänner 1999, Zl. 98/02/0133). Im vorliegenden Fall wurde die Lenkeranfrage zuerst an die "Firma G u. Co" und anschließend an "Herrn Ing. Dietmar G,..., Fa. G GmbH" jedoch nicht an die Zulassungsbesitzerin, nämlich die G & Co Extrusionstechnik GmbH & Co KG, gerichtet. Der Bw kam daher als Adressat der Lenkererhebung nicht in Betracht, ihm wurde daher zu Unrecht eine Verletzung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 i.V.m. § 134 Abs.1 KFG 1967 vorgeworfen.   4.3. Der vorliegenden Berufung war schon aus den angeführten Gründen gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 erste Alternative VStG einzustellen.   5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.     Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.     Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.   Dr. G r o f

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