Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107805/2/Br/Bk

Linz, 07.08.2001

VwSen-107805/2/Br/Bk Linz, am 7. August 2001 DVR.0690392    

E R K E N N T N I S  

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau M, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 22. Juni 2001, Zl. S-5678/01-3, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht:    

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.   II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden der Berufungswerberin als Kosten für das Berufungsverfahren 100 S (entspricht 7,27 €) auferlegt.   Rechtsgrundlage:   Zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 29/2000 - AVG iVm § 19 Abs.1 und 2, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.3 Z1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl.Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 138/2000 - VStG; Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.       Entscheidungsgründe:   1. Die Erstbehörde hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis wider die Berufungswerberin wegen der Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG iVm § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Nichteinbringlichkeit achtzehn Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und im Ergebnis zur Last gelegt, sie habe als Zulassungsbesitzerin des PKW, Kennzeichen , auf Verlangen der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung - zugestellt am 12.3.2001 - mit Schreiben vom 26.3.2001 keine dem Gesetz entsprechende Auskunft (da FAX unleserlich) darüber erteilt, wer dieses Kraftfahrzeug am 15.10.2000 um 15.21 Uhr gelenkt hat.   2. Die Erstbehörde erachtet die Tatbegehung im Umstand begründet, dass die Berufungswerberin die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe mit unleserlichem Fax beantwortete und somit nicht binnen vierzehn Tagen eine dem Gesetz entsprechende Lenkerauskunft erteilt habe.   2.1. In der dagegen fristgerecht per FAX übermittelten Berufung verantwortet sich die Berufungswerberin dahingehend, bereits am 15.10.2000 den in Tschechien aufhältigen damaligen Fahrzeuglenker benannt zu haben.   3. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Weil sich die Berufung im Ergebnis nur gegen die Klärung einer Rechtsfrage richtet, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung abgesehen werden (§ 51e Abs.3 Z1 VStG).   4. Folgender Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage:   4.1. Aus dem Akt ergibt sich, dass ursprünglich von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land gegen den schon per Schreiben vom 8. November 2000 und auch später von der Berufungswerberin wieder als Lenker benannten "R", an dessen Adresse in Tschechien, eine Strafverfügung erfolglos zuzustellen versucht wurde. In weiterer Folge wurde von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, am 6. März 2001 nach einem zwischenzeitig durchgeführten Versuch zur Abtretung des Verfahrens an die Bundespolizeidirektion Linz, eine förmliche Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers an die Berufungswerberin gestellt. Dieses Schreiben wurde der Berufungswerberin am 12.3.2001 durch Hinterlegung zugestellt. Von der Berufungswerberin wurde in der Folge mit einem nicht datierten und bei der Behörde am 26. März 2001 mit Eingangsstempel versehenem gänzlich unleserlichem FAX (es ist nur ein schwarzes Rechteck - scheinbar die Kopie eines in einer Klarsichtfolie liegenden Ausweises) geantwortet. Daraufhin wurde von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land das Verfahren am 6. April 2001 an die Bundespolizeidirektion Linz als Tatortbehörde abgetreten. Die Bundespolizeidirektion Linz erließ wegen der Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG eine Strafverfügung. Diese wurde von der Berufungswerberin mit der abermaligen Mitteilung des Namens und der Adresse des eingangs genannten Adressaten der Strafverfügung (wegen der Übertretung der StVO) beeinsprucht. Diesem FAX angeschlossen ist abermals die als "schwarzes Rechteck" ausgewiesene Seite, wie sie offenbar auch in Reaktion auf die Lenkerauskunft bereits von der Berufungswerberin übermittelt wurde. In einem weiteren Fax entschuldigte die Berufungswerberin ihr Nichterscheinen bei der Bundespolizeidirektion Salzburg, die die Berufungswerberin im Rechtshilfeweg einvernehmen sollte, mit gesundheitlichen Gründen. Sie übermittelte in diesem Fax eine Kopie des Führerscheins des angeblichen Lenkers, welcher ebenfalls wieder nur als schwarzes Rechteck am Faxausdruck in Erscheinung trat. Einer weiteren Ladung der Bundespolizeidirektion Salzburg leistete die Berufungswerberin abermals keine Folge, wobei sie dies abermals mit einem als FAX übermittelten Schreiben vom 28. Mai 2001 erklärte. Diesem Fax findet sich auf der Seite zwei der tschechische Führerschein des angeblichen Lenkers in Kopie (diesmal zumindest im Text leserlich) und eine mit 21.2.2001 datierte Lenkerbekanntgabe betreffend "R" angeschlossen. Daraufhin erließ die Behörde erster Instanz (die Bundespolizeidirektion Linz) das hier angefochtene Straferkenntnis. 5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:   5.1. Der § 103 Abs.2 KFG 1967 lautet: Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 5. Juli 1996, Zl. 96/02/0075 mwN) liegt dieser Bestimmung die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass der (die) verantwortliche Lenker(in) eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen; die aufgrund einer behördlichen Anfrage nach § 103 Abs. 2 KFG erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein. In der von der Berufungswerberin gemachten FAX-Mitteilung, die bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 26. März 2001 einlangte, wurde diesem gesetzlichen Begehren nicht entsprochen. Die Berufungswerberin könnte sich in diesem Zusammenhang auch auf kein fehlendes Verschulden berufen, da Übertragungsfehler im Risikobereich jener Person liegen die sich einer solchen Übertragungstechnik bedient. Eine fernmündliche Rückversicherung über das Einlagen wäre durchaus zumutbar (VwGH 18.12.1998, 95/21/1246 mit Hinweis auf VwGH 15.1.1997, 97/07/0179). Hier scheint es - wie dem Akt und der daraus ersichtlichen Qualität der übermittelten Eingaben - der Berufungswerberin einer objektiv zu erwartenden Kenntnis oder Sorgfalt mit Blick auf Möglichkeiten der Qualität dieser Übermittlungstechnik zu entbehren. Die Berufungswerberin vermag sich auch nicht damit zu entschuldigen, wenn sie im Verlaufe des Verfahrens bzw. schon im Rahmen einer vorherigen Angabe den angeblichen Lenker benannte, wobei es sich bei der genannten Adresse ohnedies um eine nicht den Tatsachen entsprechende gehandelt haben dürfte.   Die Erstbehörde ist daher mit ihrem Schuldspruch im Recht.   6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.   6.1. Konkret ist zur Strafzumessung auszuführen, dass der von der Erstbehörde verhängten Strafe in Höhe von nur 500 S in keiner Weise entgegengetreten werden kann. Der Tatunwert dieser Übertretung liegt insbesondere darin, dass durch eine derartige Auskunftsverweigerung das Recht des Staates, eine Verwaltungsübertretung zu ahnden, vereitelt wird. Der gesetzliche Strafrahmen reicht bei diesem Delikt bis zu 30.000 S. Die Erstbehörde hat sich hier bei der Strafzumessung zweifelsfrei innerhalb des gesetzlichen Ermessensspielraumes bewegt. Selbst wenn dem Berufungswerber der strafmildernde Umstand der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zukommt, ist die Geldstrafe in der Höhe von 500 S hier nicht nur angemessen, sondern darüber hinaus noch als sehr mild zu bewerten.   Rechtsmittelbelehrung:   Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis:   Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.   Dr. B l e i e r
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