Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107807/9/Br/Bk

Linz, 18.09.2001

VwSen-107807/9/Br/Bk Linz, am 18. September 2001 DVR.0690392  

E R K E N N T N I S    

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn Mag. K vertreten durch Rechtsanwalt D gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz, vom 2. Juli 2001, Zl. Cst 29.828/00, nach der am 18. September 2001 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:    

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.     Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 26/2000 - AVG, iVm §19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1, und § 51i Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/2000 - VStG.     II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 100 S (entspricht 7,27 € = 20% der verhängten Geldstrafe) auferlegt.   Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 u.2 VStG.     Entscheidungsgründe:   1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wider den Berufungswerber eine Geldstrafe in Höhe von 500 S und für den Nichteinbringungsfall 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 8. Juni 2000 um 19.46 Uhr in L, Krzg. P das KFZ mit dem Kennzeichen, im Bereich von weniger als fünf Meter vom Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder abgestellt habe.   1.1. Die Erstbehörde stützte ihre Entscheidung auf die glaubwürdig zu erachtende dienstliche Wahrnehmung eines Organs der Straßenaufsicht, welches den nach Kennzeichen bestimmten Pkw an der fraglichen Stelle abgestellt wahrnahm. Ebenfalls wurde auf die im Akt erliegenden Lichtbilder Bezug genommen. Schließlich wurde seitens der Behörde erster Instanz der Tatvorwurf im Sinne des § 44a VStG als hinreichend präzisiert bzw. konrektisiert erachtet. Hinsichtlich der Strafzumessung wertete die Behörde erster Instanz einschlägige Vormerkungen als straferschwerend und die verhängte Strafe damit tat- und schuldangemessen.   2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber in seiner fristgerecht erhobenen Berufung. Im Ergebnis bestreitet er das zur Last gelegte Faktum. Er führt im Ergebnis aus, innerhalb der für das Parken vorgesehenen Markierungen und daher nicht innerhalb des Fünf-Meter-Bereiches gestanden zu sein. Er beantragte die Einvernahme des Meldungslegers im Rahmen eines Ortsaugenscheins.   3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Erstbehörde, sowie durch Vernehmung des Meldungslegers als Zeugen und des Berufungswerbers als Beschuldigten anlässlich der im Rahmen eines Ortsaugenscheins durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. Der Vertreter der Behörde erster Instanz entschuldigte seine Nichtteilnahme aus dienstlichen Gründen durch eine am 17. September 2001 per FAX übermittelte Nachricht.   4. Da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Weil die Berufung sich nicht nur gegen eine unrichtige rechtliche Beurteilung, sondern auch gegen Tatsachenfragen richtet, wurde zwecks umfassender Klärung des Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und vor Ort durchgeführt (§ 51e Abs.1 VStG).   5. Wie anlässlich des Ortsaugenscheins festgestellt werden konnte, liegt die äußerste auf Seite der Kollegiumgasse angebrachte Parkfläche knappe fünf Meter zum Schnittpunkt der kreuzenden Fahrbahnränder. Entgegen der Verantwortung des Berufungswerbers legte der Meldungsleger glaubhaft und nachvollziehbar dar, dass er das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zur Gänze neben dieser Parkfläche abgestellt vorgefunden hatte (Pfeilmarkierungen im Bild unten entspricht der Positionierung des Pkw laut Foto im Akt) . Demnach stand es zur Gänze im Bereich des Schnittpunktes der Fahrbahnränder. Dies wird illustrativ anlässlich einer Stellprobe mit einem Funkwagen, laut dem im vorgelegten Akt erliegenden Foto verdeutlicht. Damit liegt aber auch nahe, dass zumindest für einbiegende Gelenksbusse eine nicht bloß unbedeutende Behinderung gegeben sein konnte. An den Angaben des Meldungslegers zu zweifeln finden sich keine Anhaltspunkte. Dieser wirkte bei der Berufungsverhandlung sachlich und in jeder Richtung hin glaubwürdig. Demgegenüber muss die Verantwortung des Berufungswerbers als Schutzbehauptung qualifiziert werden.   5.1. Diese Verantwortung legte der Berufungswerber anlässlich der Berufungsverhandlung glaubhaft dar. Dies konnte auch durch die Feststellungen vor Ort plausibel nachvollzogen werden.   6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:   6.1. Nach § 24 Abs.1 lit.d StVO ist das Halten und Parken im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder verboten. Nach § 99 Abs.3 lit.a StVO ist eine Zuwiderhandlung mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S und im Falle der Uneinbringlichkeit bis zu zwei Wochen Ersatzarreststrafe zu bestrafen. Mit dem Einwand des Fehlens einer dem Gesetz entsprechenden Verfolgungshandlung vermag der Berufungswerber rechtlich ebenfalls nicht überzeugen. Eine solche Verfolgungshandlung muss in der dem Berufungswerber zugegangenen Strafverfügung vom 8. Oktober 2000 erblickt werden. Dort ist sowohl Tatzeit als auch der Tatort und die Umschreibung des Tatverhaltens in zweifelsfreier Form gegeben (VwGH 7.9.1990, 85/18/0186 mit Hinweis auf Erk. verst. Senat 19.9.1984, 82/03/0112, VwSlg11525 A/1984, sowie VwGH 30.3.1992, 90/10/0080 u.v.m). Schließlich ist im Einzelfall zu beurteilen, ob durch eine spezifische Verfolgungshandlung ein Beschuldigter in die Lage versetzt war, auf den Tatvorwurf hin sämtliche seiner Verteidigung dienenden Beweismittel zu beschaffen, ob die Tat in unverwechselbarer Weise festgestellt werden konnte und mit Blick darauf der Beschuldigte in die Lage versetzt ist, sich in jeder Richtung hin auf den Tatvorwurf zu verteidigen. Dies ist hier geschehen, sodass dieser Einwand auch inhaltlich ins Leere geht.   6.2. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 Abs. 1 u. 2 VStG Grundlage stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.   6.2.1. In der hier verhängten Strafe im Ausmaß von 500 S und somit unter Ausschöpfung des gesetzlichen Strafrahmens im Ausmaß von nur 5 % kann ein Ermessensfehler der Erstbehörde nicht erblickt werden. Sie liegt durchaus im untersten Bereich, wobei diese angesichts einer einschlägigen Vormerkung und bei gut durchschnittlichem Einkommen des Berufungswerbers vielmehr noch als sehr milde zu bezeichnen ist. Nicht zuletzt waren mit dem Fehlverhalten durchaus nicht bloß unbedeutende nachteilige Auswirkungen für andere Verkehrsteilnehmer (Sichtbehinderung und auch eine potenzielle Behinderung von Linienbussen) gegeben. Ein Absehen von einer Bestrafung iSd § 21 VStG konnte somit nicht in Betracht kommen.     Rechtsmittelbelehrung:   Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.     H i n w e i s   Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.         Dr. B l e i e r
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