Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107808/2/BI/KM

Linz, 20.08.2001

VwSen-107808/2/BI/KM Linz, am 20. August 2001 DVR.0690392   E R K E N N T N I S  

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn W S, vom 3. Juli 2001 gegen die mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 1. Juni 2001, VerkR96-3194-2001, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 verhängte Strafe zu Recht erkannt:  

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 800 S (entspricht 58,14 €) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Stunden herabgesetzt werden.   II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 80 S (entspricht 5,81 €), ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.   Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, § 134 Abs.1 KFG 1967 zu II.: §§ 64 und 65 VStG     Entscheidungsgründe:   zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit oben genannten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 1.800 S (54 Stunden EFS) verhängt, weil er der Bundespolizeidirektion L, als Zulassungsbesitzer des PKW der Marke Skoda, Type Fabia, mit dem behördlichen Kennzeichen trotz schriftlicher Aufforderung der oa Behörde vom 14.3.2001, AZ S 0009984/LZ/01, nicht binnen zwei Wochen dieser Behörde Auskunft darüber erteilt habe, wer diesen PKW am 18.2.2001 gegen 09.31 Uhr im Gemeindegebiet von L auf der A7 auf Höhe der Auffahrt Wiener Straße in Richtung Norden gelenkt habe oder wer diese Auskunft erteilen könnte, zumal er diese Auskunft erst am 9.5.2001 (Poststempel), bei der Bundespolizeidirektion L am 10.5.2001 eingelangt, erteilt habe. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 180 S auferlegt.   2. Gegen den Strafausspruch hat der Rechtsmittelwerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).   3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er könne sich nicht erinnern, wegen eines solchen Deliktes vorbestraft zu sein; wenn ein Verfahren eingeleitet worden sei, sei es eingestellt worden. Er beziehe voraussichtlich vier Wochen lang kein Einkommen, zumal er entlassen worden sei. Überdies sei er seit 3.4.2001 im Krankenstand gewesen. Da er sein Auto einige Male hergeliehen gehabt habe, habe er genau prüfen müssen, ob er selbst gefahren sei oder nicht. Eine Boshaftigkeit bei der Auskunftserteilung liege daher nicht vor. Schließlich sei auch eine falsche Auskunft strafbar. Er habe die Auskunft nicht absichtlich zu spät erteilt. Beantragt wird daher, die Strafe aufzuheben bzw in eine Verwarnung umzuwandeln. Überdies wünsche er nicht, dass Behördenpost Haushaltsangehörigen überlassen werde.   4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen: Dem Bw wird zur Last gelegt, die von ihm als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach angeführten Pkw seitens der Behörde verlangten Lenkerauskunft verspätet erteilt zu haben, nämlich nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Auskunftsverlangens. Konkret hat er sich selbst als Lenker des Pkw zum angefragten Zeitpunkt bezeichnet. Das Ersuchen wurde am 26.3.2001 beim Postamt hinterlegt, Fristende wäre am 9.4.2001 gewesen, die Auskunft wurde am 9.5.2001 zur Post gegeben. Diesen Umstand hat der Bw zugestanden, weshalb sein Vorbringen als ausdrücklich gegen den Strafausspruch gerichtet anzusehen war.   Zum Antrag auf "Verwarnung" ist zu sagen, dass Voraussetzung für ein Absehen von der Strafe und Erteilung einer Ermahnung gemäß § 21 Abs.1 VStG das Vorliegen geringfügigen Verschuldens und unbedeutender Folgen der Übertretung sind. Die Übertretung hatte keine Folgen, weil eine fristgerechte Verfolgung des Bw als Lenker des Pkw wegen des Grunddeliktes möglich war. Geringfügiges Verschulden im Sinne der Judikatur des VwGH (vgl ua Erk v 27.5.1992, 92/02/0167: wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem die in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt) liegt im gegenständlichen Fall nicht vor und wurde diesbezüglich auch nichts vorgebracht. Zwei Wochen Frist für eventuelle vom Zulassungsbesitzer anzustellende Nachforschungen über den Lenker eines Pkw sind angemessen und ausreichend. Noch dazu war der Ort des Lenkens (A7 in Linz, Auffahrt Wiener Straße, RFB Nord) angeführt, sodass der Bw lediglich seine eigenen Fahrtrouten überprüfen musste, was in zwei Wochen leicht möglich gewesen sein dürfte.   Der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 reicht bis zu 30.000 S Geld- bzw bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe. Die Erstinstanz hat ihren Überlegungen zur Strafbemessung - zutreffend - eine einschlägige rechtskräftige Vormerkung wegen § 103 Abs.2 KFG vom 12.2.2001 zugrunde gelegt, die als erschwerend zu werten war. Berücksichtigt wurde ein in Vorakten erwähntes Einkommen von 13.600 S netto monatlich, weiters das Nichtbestehen von Sorgepflichten oder Vermögen. Für die Dauer der Einkommens-losigkeit nach Entlassung besteht die Möglichkeit eines Strafaufschubes, die Arbeitslosenunterstützung ist mit etwa 10.000 S anzunehmen.   Grundsätzlich ist jedoch die verhängte Strafe als zu hoch bemessen anzusehen, zumal die Strafhöhe nicht in Zusammenhang mit dem Grunddelikt zu sehen ist, der Bw letztlich sich selbst als Lenker bekannt gegeben hat und zuletzt lediglich 500 S wegen des gleichen Deliktes verhängt wurden. Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates entspricht die nunmehr verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG sowohl dem Unrechts- und Schuldgehalt als auch den finanziellen Verhältnissen des Bw. Sie liegt im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und hält auch general- sowie vor allem spezialpräventiven Überlegungen stand. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde im Verhältnis zur Geldstrafe bemessen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.   zu II.: Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.   Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.   Mag. Bissenberger   Beschlagwortung: Bw hat, wenn auch verspätet, fristgerecht iSd § 31 VStG sich selbst als Lenker bekannt gegeben, Verfolgung wäre möglich gewesen à Herabsetzung wegen geringen Unrechtsgehalt
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