Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107810/14/Sch/Rd

Linz, 18.10.2001

VwSen-107810/14/Sch/Rd Linz, am 18. Oktober 2001 DVR.0690392  

E R K E N N T N I S  

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H vom 20. Juli 2001, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen die Fakten 2 bis 5 des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 3. Juli 2001, S-11.366/01-4, wegen mehrerer Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 5. Oktober 2001 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung (Fakten 2, 4 und 5) sowie die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung (Faktum 3) wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.   II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 900 S (entspricht 65,41 €), ds 20 % der bezüglich Fakten 2 bis 5 verhängten Geldstrafen, zu leisten.   Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.   Entscheidungsgründe:   Zu I.: 1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 3. Juli 2001, S-11.366/01-4, über Herrn H, ua wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 2) § 97 Abs.5 StVO 1960, 3) § 11 Abs.2 StVO 1960, 4) § 38 Abs.5 iVm § 38 Abs.1 lit.a StVO 1960 und 5) § 9 Abs.6 StVO 1960 Geldstrafen von 2) 500 S, 3) 500 S, 4) 3.000 S und 5) 500 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 2) 12 Stunden, 3) 12 Stunden, 4) drei Tagen und 5) 12 Stunden verhängt, weil er am 15. März 2001 um 16.35 Uhr bis 16.45 Uhr 2) in der Salzburgerstraße, Fahrtrichtung stadteinwärts, Kreuzung mit der Laskahofstraße das Haltezeichen eines Organs der Straßenaufsicht - eingeschaltetes Blaulicht und Anhaltestab - nicht befolgt habe; 3) auf der Kreuzung Laskahofstraße/Dauphinestraße die Richtungsänderung nach links nicht so rechtzeitig angezeigt habe, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können, obwohl dadurch deren Gefährdung oder Behinderung möglich gewesen sei; 4) auf der Kreuzung Laskahofstraße/Dauphinestraße bei rotem Licht der Verkehrsampel das Fahrzeug nicht vor der Haltelinie angehalten habe, und 5) auf der Kreuzung Laskahofstraße/Dauphinestraße nicht im Sinne der Richtungspfeile weitergefahren sei, da er auf einem Fahrstreifen für Geradeausfahrer und Rechtsabbieger nach links abgebogen sei.   Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 450 S verpflichtet.   2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung (Fakten 2, 4 und 5) bzw auf das Strafausmaß beschränkte Berufung (Faktum 3) erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.   3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:   Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde die Verordnung der bezüglich Fakten 4 und 5 des Straferkenntnisses relevanten Bodenmarkierungen beigeschafft. Laut Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 9. August 1996 sind die dort angeführten Bodenmarkierungen, insbesondere die Haltelinie und die Richtungspfeile, im Verordnungswege angeordnet worden. Damit ergibt sich deren Rechtsverbindlichkeit für die Straßenbenützer (VfGH 28.9.1989, G 52/89 ua).   Anlässlich der eingangs erwähnten Berufungsverhandlung wurde einer der beiden Sicherheitswachebeamten zeugenschaftlich einvernommen, welche nach dem vergeblichen Anhalteversuch die Verfolgung des Berufungswerbers aufgenommen haben. Der Zeuge hat glaubwürdig und schlüssig angegeben, dass der Berufungswerber ganz offensichtlich mitbekommen hat, dass er zum Anhalten seines Fahrzeuges aufgefordert worden ist. Neben einem erfolgten Blickkontakt hat der Rechtsmittelwerber auch noch durch Kopfnicken zu verstehen gegeben, dass er der aus dem Polizeifahrzeug heraus erfolgten Aufforderung zur Anhaltung nachkommen wolle. Überraschend ist er aber unmittelbar vor der Örtlichkeit, die von den beiden Beamten als Anhalteort - nämlich eine Nebenfahrbahn, da sich die Hauptfahrbahn verkehrsbedingt für eine Fahrzeug- und Lenkerkontrolle nicht geeignet hat - vorgesehen war, sein Fahrzeug weggelenkt und wollte sich offenkundig einer Kontrolle entziehen. Auf der daraufhin erfolgten Nachfahrt konnte der Zeuge die dem Berufungswerber zur Last gelegten weiteren Übertretungen, nämlich die Missachtung des Rotlichtes einer Verkehrslichtsignalanlage sowie das Abbiegemanöver entgegen der angebrachten Bodenmarkierungen, wahrnehmen. Für die Berufungsbehörde besteht kein Zweifel daran, dass dies dem Zeugen im Rahmen der Nachfahrt möglich gewesen sein musste. Es sind zudem auch nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass ein Sicherheitswachebeamter Vorgänge zur Anzeige bringt bzw zeugenschaftlich schildert, die sich nicht in der Form oder überhaupt nicht zugetragen haben. Auch ist nicht anzunehmen, dass die relevanten Bodenmarkierungen zum Vorfallszeitpunkt allenfalls nicht sichtbar gewesen wären. Der Rechtsmittelwerber konnte seine diesbezügliche Behauptung in keiner Weise untermauern, sodass den Angaben des Zeugen zu folgen war, wonach sich die Bodenmarkierungen im tatörtlichen Bereich stets in einem einwandfreien Zustand befunden hätten. Der Zeuge ist einem nahegelegenen Wachzimmer als Sicherheitswachebeamter dienstzugeteilt und kann diese Aussage somit als schlüssig, weil von genauen Ortskenntnissen getragen, angesehen werden.   Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Berufungswerber die ihm zur Last gelegten Übertretungen zu verantworten hat.   Zur Strafzumessung ist zu bemerken: Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.   Die von der Erstbehörde verhängten Geldstrafen in der Höhe von jeweils 500 S bzw 3.000 S (Missachtung des Rotlichtes) können angesichts dessen keinesfalls als überhöht angesehen werden. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass besonders das Einfahren in eine Kreuzung bei Rotlicht eine massive abstrakte Gefahr für den Straßenverkehr darstellt. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine, wie amtsbekannt ist, stark befahrene Kreuzung und muss es daher wohl nur dem Zufall zugeschrieben werden, dass es durch das Verhalten des Berufungswerbers zu keiner konkreten Gefahr für den übrigen Verkehr bzw zu keinem Verkehrsunfall gekommen ist.   Milderungsgründe lagen beim Berufungswerber nicht vor, vielmehr musste er bereits mehrmals wegen zum Teil einschlägiger Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 bestraft werden.   Den von der Erstbehörde angenommenen persönlichen Verhältnissen des Rechtsmittelwerbers wurde nicht entgegengetreten, sodass sie auch der Berufungsentscheidung zu Grunde gelegt werden konnten. Es kann angenommen werden, dass er zur Bezahlung der Verwaltungsstrafen ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung in der Lage sein wird.   Hinsichtlich Faktum 1 des angefochtenen Straferkenntnisses ist aufgrund der Zuständigkeit einer Kammer des Oö. Verwaltungssenates eine gesonderte Entscheidung ergangen. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.   Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.   S c h ö n
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