Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107813/2/BI/KM

Linz, 10.08.2001

VwSen-107813/2/BI/KM Linz, am 10. August 2001 DVR.0690392  

E R K E N N T N I S  

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau I E S, vom 9. Juli 2001 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 28. Juni 2001, VerkR96-6939-2001, mit dem der Einspruch gegen eine in Angelegenheit der StVO 1960 ergangene Strafverfügung als verspätet zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:  

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.   Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG   Entscheidungsgründe:   1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem oben genannten Bescheid den Einspruch der Beschuldigten vom 14. Juni 2001 gegen die Strafverfügung vom 21. Mai 2001 als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, die Strafverfügung sei laut Rückschein am 7. Mai 2001 zugestellt worden. Der Einspruch hätte bis spätestens 21. Mai 2001 zur Post gegeben werden müssen, sei aber laut Poststempel erst am 15. Juni 2001 beim Postamt aufgegeben worden.   2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerberin fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da in der zugrunde liegenden Strafverfügung keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).   3. Die Rechtsmittelwerberin wendet sich - zu Recht - gegen die Zurückweisung und begründet dies damit, die Strafverfügung sei ihr erst am 7. Juni 2001 zugestellt worden.   4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Daraus geht hervor, dass die Strafverfügung nach einem erfolglosen Zustellversuch am 15. Juni 2001 an die Rechtsmittelwerberin eigenhändig übernommen wurde. Damit begann die zweiwöchige Frist gemäß § 49 Abs.1 VStG zu laufen, die demnach am 29. Juni 2001 endete. Der als "Antrag auf Strafminderung" bezeichnete Einspruch wurde samt Einkommensnachweis am 15. Juni 2001 zur Post gegeben und war daher rechtzeitig. Die Zurückweisung als verspätet dürfte darauf zurückzuführen sein, dass offenbar die Rückscheine der Strafverfügung und der Lenkeranfrage verwechselt wurden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.   Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.   Mag. Bissenberger     Beschlagwortung: Einspruch war fristgerecht à Bescheid behoben
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