Linz, 09.10.2001
VwSen-107825/4/BI/KM Linz, am 9. Oktober 2001 DVR.0690392
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn E S, vom 24. Juli 2001 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 5. Juli 2001, VerkR96-16614-1999, wegen Übertretungen der StVO 1960, zu Recht erkannt:
- Er habe es unterlassen, nach einem Verkehrsunfall mit Personenschaden, mit dem sein Verhalten in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, sofort die nächste Gendarmeriedienststelle zu verständigen.
- Er habe es unterlassen, nach einem Verkehrsunfall mit Personenschaden, mit dem sein Verhalten in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.
- Die Berufung weist den Poststempel 25. Juli 2001 auf, was mit einem Vergrößerungsglas zweifelsfrei festgestellt wurde.
Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 200 S auferlegt. Das Straferkenntnis wurde den ausgewiesenen Rechtsvertretern des Rechtsmittel-werbers laut Rückschein am 10. Juli 2001 zugestellt. 2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber (nun nicht mehr rechtsfreundlich vertreten) Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).
Dieser Umstand wurde dem Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 27. August 2001 zur Kenntnis gebracht und auch, dass mit Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses an die Rechtsvertreter am 10. Juli 2001 die Berufungsfrist zu laufen begonnen und demnach am 24. Juli 2001 geendet hat. Auf das ihm am 6. September 2001 eigenhändig zugestellte Schreiben hat der Rechtsmittelwerber binnen der ihm gesetzten Frist von drei Wochen - und auch bisher - nicht reagiert, sodass gemäß der Ankündigung nach der Aktenlage zu entscheiden war. Gemäß § 63 Abs.3 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, ist die Berufung binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides... Die Berufungsfrist begann im gegenständlichen Fall mit 10. Juli 2001 zu laufen und endete am 24. Juli 2001. Die am 25. Juli 2001 zur Post gegebene Berufung war daher als verspätet anzusehen und daher spruchgemäß zu entscheiden, ohne auf die Berufungsausführungen inhaltlich eingehen zu können. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten. Mag. Bissenberger