Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107827/6/Br/Bk

Linz, 01.10.2001

VwSen-107827/6/Br/Bk Linz, am 1. Oktober 2001 DVR.0690392  

ERKENNTNIS  

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 30. Juli 2001, AZ: VerkR96-1248-2001- GG, nach der am 1. Oktober 2001 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:  

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.   Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/2000 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.3 Z1 u. Z2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/2000 - VStG.   II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden der Berufungswerberin zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten 80 S (entspricht: 5,81 € = 20% der verhängten Geldstrafe) auferlegt.   Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 u. 2 VStG   Entscheidungsgründe:   1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis wider die Berufungswerberin eine Geldstrafe in der Höhe von 400 S und für den Nichteinbringungsfall dreizehn Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil sie am 26.12.2000 um 04.19 Uhr, in Linz auf der A7 auf Höhe Strkm 3,1 in südlicher Fahrtrichtung, als Lenkerin des Pkw mit dem Kennzeichen , die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 14 km/h überschritten habe.   1.1. Die Behörde erster Instanz wertete die bloß leugnende, jedoch den angeblich tatsächlichen Fahrzeuglenker verschweigende Verantwortung, als Schutzbehauptung. Insbesondere stützte die Behörde erster Instanz jedoch ihre Annahme der Lenkereigenschaft zusätzlich auf die ursprüngliche Benennung als Lenkerin durch jene Person die von der Zulassungsbesitzerin benannt wurde, die Lenkerauskunft erteilen zu können. In dieser Lenkerbekanntgabe wurde der Name der angeblichen Lenkerin, der Berufungswerberin mit "M", anstatt richtig mit "M" angegeben.   2. Dagegen wendet sich die Berufungswerberin mit der fristgerecht erhobenen und fälschlich als Einspruch bezeichneten Berufung. Sie rügt darin die Fehlbezeichnung ihres Vornamens und bekräftigt erneut den Umstand, nicht selbst gelenkt zu haben, sondern lediglich sagen zu können, wer gelenkt hat. Den Namen des angeblichen Lenkers nannte sie abermals nicht.   3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war angesichts der Tatsachenbestreitung und in vollumfänglicher Wahrung des Parteiengehörs im Sinne der Intention des Art. 6 EMRK geboten (§ 51e Abs.1 Z1 VStG).   4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Freistadt. Ergänzend wurde noch die Ausarbeitung der Radarfotos verfügt. Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde die von der Berufungswerberin bevollmächtigte Mutter der Berufungswerberin - die mit Blick auf eine allfällige zeugenschaftliche Befragung sich der Aussage zu entschlagen gedachte - zur Sache befragt.   5. Abermals wurde zur angeblichen Lenkereigenschaft einer bislang nicht aktenkundigen Person nichts vorgebracht. In diesem Zusammenhang muss darauf hingewiesen werden, dass bereits mit der Lenkerauskunft offenkundig ein Verwirrspiel begonnen wurde. Während die Zulassungsbesitzerin, die Mutter der Berufungswerberin mitteilte, nicht sie könne die Lenkerauskunft erteilen, sondern der an gleicher Adresse wohnhafte R wäre dazu in der Lage, benannte Letzterer vorerst die Berufungswerberin als damalige Lenkerin. Mit einem zusammenhanglosen Zusatz in der Lenkerauskunft wurde der Hinweis angebracht "die Auskunft geben kann". Damit könnte abermals gemeint gewesen sein, die Berufungswerberin wäre dazu in der Lage. Anlässlich der gegen die in der Folge an die Berufungswerberin zugestellte Strafverfügung wurde diese mit der lapidaren Behauptung beeinsprucht, nicht selbst gelenkt zu haben, aber mitteilen zu können wer gelenkt habe. Bei gutem Willen müsste sich zwischen den Familienmitgliedern der Lenker eines Fahrzeuges wohl nur unschwer ermitteln lassen. Daraufhin wurde Herr R vor der Behörde erster Instanz zeugenschaftlich zu seinen Angaben in der Lenkerauskunft befragt. Dieser entschlug sich der Aussage mit dem Hinweis, mit der Berufungswerberin im gemeinsamen Haushalt zu leben. In der Folge wurden von der Berufungswerberin noch die allseitigen Verhältnisse erhoben und ihr nachfolgend auch noch Gelegenheit für eine Rechtfertigung eröffnet. Dazu äußerte sich die Berufungswerberin offenbar nicht mehr. Weder mit der Berufung noch mit der Darlegung des Sachverhaltes im Rahmen der Berufungsverhandlung vermochte die Berufungswerberin glaubhaft zu machen, dass ihre ursprüngliche Benennung als Fahrzeuglenkerin nicht den Tatsachen entsprechen könnte. Sonst wäre es wohl naheliegend gewesen, den angeblichen Lenker zu benennen. Abschließend müssen ihre Ausführungen im Rahmen dieses Verfahrens geradezu als mutwillig bezeichnet werden.   5.1. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:   5.1.1. Zutreffend wurde das hier zur Last gelegte Verhalten subsumiert (§ 52 lit.a Z10a StVO 1960), sodass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen der Behörde erster Instanz verwiesen werden kann. 6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.   6.1. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. Daher vermag in der hier verhängten Geldstrafe im Ausmaß von nur 400 S ein Ermessensfehler bei der Strafzumessung nicht erblickt werden. Selbst wenn die Berufungswerberin über kein eigenes Einkommen verfügt und mit der Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer gänzlich verkehrsruhigen Tageszeit (04.19 Uhr am Stephanietag) auch keine konkreten nachteiligen Folgen erblickt werden können, gilt es dennoch den Übertretungs- bzw. Ungehorsamstatbestand zu ahnden. Die Anwendung des § 21 VStG kommt hier mangels eines nicht bloß als gering zu bezeichnenden Verschuldens nicht in Betracht.   Rechtsmittelbelehrung:   Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   H i n w e i s: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und/oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.   Dr. B l e i e r
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