Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-107834/2/Fra/Ka

Linz, 19.09.2001

VwSen-107834/2/Fra/Ka Linz, am 19. September 2001 DVR.0690392

E R K E N N T N I S      

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn JB, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt TB, gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 6.8.2001, Zl. VerkR96-5626-2001, wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 verhängten Strafe, zu Recht erkannt:   I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 6.000,00 Schilling (entspricht 436,04 Euro) herabgesetzt wird. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen festgesetzt.   II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu zahlen. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe, ds 600,00 Schilling (entspricht 43,60 Euro).     Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19, 20 und 24 VStG. zu II.: §§ 64 und 65 VStG.     Entscheidungsgründe:   I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.1b leg.cit. eine Geldstrafe von 10.000 S (EFS 11 Tage) verhängt. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.   I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter bei der Strafbehörde gegen die Höhe der Strafe eingebrachte Berufung. Der Bw bringt vor, er sei verheiratet und habe drei minderjährige Kinder im Alter von 8, 13 und 14 Jahren. Alle Kinder gehen noch zur Schule und erzielen kein eigenes Einkommen. Seine Ehefrau sei Hausfrau und widme sich der Kindererziehung. Sie habe kein eigenes Einkommen und besitze auch kein Vermögen. Er sei sowohl für seine drei minderjährigen Kinder als auch für seine Ehefrau voll unterhaltspflichtig. Er erziele das Einkommen ausschließlich aus der Landwirtschaft. Sein monatliches Nettoeinkommen liege - auch aufgrund der derzeit anhaltenden Krise in der Landwirtschaft - lediglich bei ca. 5.000 S bis 7.000 S. Er habe verschiedene Umbauarbeiten im Stall seines Hofes vornehmen lassen. Diese Umbauten seien teilweise mit einem Bankkredit finanziert worden, weshalb er noch monatliche Tilgungsraten an die Bank leisten müsse. Seiner Meinung nach sei daher die Geldstrafe auf 3.000 S festzusetzen.   I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen: Die Strafe ist nach den Bemessungskriterien des § 19 VStG festzusetzen.   Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.   Ein Grund für die Herabsetzung der Strafe war die glaubhaft vorgebrachte soziale und wirtschaftliche Situation des Bw. Dieser Umstand könnte jedoch maximal eine Strafreduzierung auf das gesetzliche Mindestmaß, ds auch 8.000 S, bewirken. Der weitere Grund, weshalb die Geldstrafe auf 6.000 S herabgesetzt wurde, war die Anwendung des § 20 VStG. In diesem Zusammenhang verweist der Oö. Verwaltungssenat auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 20.1.1993, Zl.92/02/0280. Es handelt sich um einen Fall der do. Behörde. Der Beschwerdeführer (Bf) wies in diesem Beschwerdefall einen Atemluftalkoholgehalt von 0,44 mg/l auf. Der Oö. Verwaltungssenat reduzierte die Geldstrafe von 11.000 S auf 8.000 S und kam zur Auffassung, dass § 20 VStG nicht anzuwenden sei. Aufgrund einer gegen den Bescheid des Oö. Verwaltungssenates erhobenen Beschwerde führte der Gerichtshof ua Folgendes aus: "Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung des Bf, dass § 20 VStG anzuwenden gewesen wäre. Zu den von der belangten Behörde zugunsten des Bf verwerteten Umständen der völligen Unbescholtenheit und der geringen Überschreitung des in Rede stehenden Grenzwertes hätten die vom Bf zusätzlich angeführten Tatsachen, dass keine nachteiligen Folgen der Tat zu verzeichnen waren und der Bf offenbar bei einer Verkehrskontrolle angehalten wurde und in keinen Verkehrsunfall verwickelt war, ebenfalls zugunsten des Bf bei der Strafbemessung berücksichtigt werden müssen. Das von der belangten Behörde hervorgehobene Ausmaß der Alkoholisierung kann an dem Ergebnis nichts ändern, denn die in Rede stehenden 10 % des Grenzwertes entsprechen einer Menge an alkoholischen Getränken, die - für sich gesehen - als sehr gering bezeichnet werden muss. Dem Bf kann nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, dass die Vorgangsweise der belangten Behörde die Regelung des § 20 VStG - was Erwachsene betrifft - praktisch gegenstandslos machen würde. Dass § 20 VStG auf die Alkoholdelikte im Sinne des § 99 Abs.1 StVO 1960 im Hinblick auf ihre besondere Verwerflichkeit überhaupt nicht anzuwenden wäre, kann dem Gesetz nicht entnommen werden und entspricht auch nicht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes."   Der hier zu beurteilende Sachverhalt ist praktisch mit dem oa Beschwerdefall ident. § 20 VStG war daher anzuwenden, was eine entsprechende Strafreduzierung zur Folge hatte.   Eine weitere Herabsetzung war im Hinblick auf das hohe Gefahrenpotenzial, das von alkoholisierten Kraftfahrzeuglenkern ausgeht - somit im Hinblick auf objektive Kriterien im Sinne des § 19 Abs.1 VStG - nicht vertretbar. Die vom Bw beantragte Geldstrafe von 3.000 S konnte schon deshalb nicht festgesetzt werden, weil nach § 20 VStG die Mindeststrafe maximal bis zur Hälfte unterschritten werden kann.   zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.       Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.     Dr. F r a g n e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum