Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107837/2/Ki/Ka

Linz, 06.09.2001

VwSen-107837/2/Ki/Ka Linz, am 6. September 2001 DVR.0690392    

E R K E N N T N I S  

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des AZ, vertreten durch Rechtsanwaltpartnerschaft D, vom 21.8.2001, wegen Übertretungen der StVO 1960, der Verordnungen (EWG) Nr.3820/85 bzw 3821/85 des Rates sowie des KFG 1967, zu Recht erkannt:  

I. Hinsichtlich der Fakten 1 bis 9 des Straferkenntnisses wird die Berufung als unbegründet abgewiesen, diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis nach der Maßgabe bestätigt, dass als Tatort bezüglich Faktum 1 Strkm.32,3 der B 125 und bezüglich der Fakten 2 bis 9 Strkm.31,820 der B 125 (die Straßenbezeichnung bezieht sich auf die Tatzeit) festgestellt wird.   Bezüglich Faktum 10 des Straferkenntnisses wird der Berufung Folge gegeben. Diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.   II. Bezüglich der Fakten 1 bis 9 hat der Berufungswerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von insgesamt 880,00 Schilling (entspricht 63,95 Euro), ds jeweils 20 % der verhängten Geldstrafen, zu entrichten. Bezüglich Faktum 10 entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.   Rechtsgrundlage: zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, 45 Abs.1 Z3 und 51 VStG zu II: §§ 66 Abs.1 und 2 sowie 66 Abs.1 VStG             Entscheidungsgründe:   I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Straferkenntnis vom 31.7.2001, VerkR96-297-1999-Br, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe am 31.10.1998 um 03.45 Uhr als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen und dem Sattelanhänger mit dem behördlichen Kennzeichen, 1.) die für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t innerhalb der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h überschritten, in dem er laut Tachografenschaublatt eine Geschwindigkeit von 80 km/h gefahren sei 2.) am 28.10.1998 die erlaubte Tageslenkzeit von 10 Stunden überschritten, weil die tatsächliche Tageslenkzeit laut den Tachografenschaublättern 12 Stunden und 34 Minuten betragen habe 3.) am 27.10.1998 nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden, nach der er keine Ruhezeit genommen habe, keine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt 4.) am 28.10.1998 nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden, nach der er keine Ruhezeit genommen habe, keine Unterbrechung von 45 Minuten eingelegt 5.) als Fahrer das Schaublatt vom 23.10.1998 über den Zeitraum, für den es bestimmt war, hinaus verwendet 6.) als Fahrer das Schaublatt vom 28.10.1998 über den Zeitraum, für den es bestimmt war, hinaus verwendet 7.) als Fahrer das Schaublatt vom 29.10.1998 über den Zeitraum, für den es bestimmt war, hinaus verwendet 8.) als Fahrer auf dem Schaublatt vom 28.10.1998 folgende Angaben nicht eingetragen: Zeitpunkt und Ort am Ende der Benutzung des Blattes; Stand des Kilometerzählers am Ende der letzten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt 9.) als Fahrer auf dem Schaublatt vom 29.10.1998 folgende Angaben nicht eingetragen: Zeitpunkt und Ort am Ende der Benutzung des Blattes; Stand des Kilometerzählers am Ende der letzten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt und sich 10.) als Lenker vor Antritt der Fahrt, obwohl es zumutbar war, nicht davon überzeugt, dass das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, weil das Sattelzugfahrzeug nicht mit einem geeigneten Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war, da dieser nicht ausschaltbar war. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurden über ihn hinsichtlich Faktum 1 eine Geldstrafe in Höhe von 700 S (EFS 16 Stunden) bzw jeweils gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 hinsichtlich Faktum 2 eine Geldstrafe in Höhe von 600 S (EFS 14 Stunden), hinsichtlich der Fakten 3 bis 7 und 10 Geldstrafen in Höhe von jeweils 500 S (EFS jeweils 12 Stunden) und hinsichtlich der Fakten 8 und 9 Geldstrafen in Höhe von jeweils 300 S (EFS jeweils 7 Stunden) verhängt.   Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt 490 S (jeweils 10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.   In der Begründung des Straferkenntnisses verwies die Erstbehörde auf die Aussage des als Zeugen einvernommenen Meldungslegers, an deren Richtigkeit und Glaubwürdigkeit sie keine Zweifel hege.   Bezüglich Strafbemessung wurde ausgeführt, dass die Taten in erheblichem Maß das Interesse der Verkehrssicherheit und anderer Verkehrsteilnehmer schädigen würden. Deshalb sei auch der Unrechtsgehalt der Taten an sich - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gering. Mangels konkreter Angaben über die Höhe des Einkommens sei dieses auf 15.000 S monatlich geschätzt und der Strafbemessung zugrunde gelegt worden. Erschwerungs- und Milderungsgründe seien gegeneinander abgewogen worden. Dabei sei die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als Milderungsgrund gewertet worden. Ein Erschwerungsgrund sei nicht gefunden worden.   I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 21.8.2001 Berufung mit dem Antrag, der Berufung Folge zu geben und das bekämpfte Straferkenntnis ersatzlos zu beheben, in eventu die Strafe im aufgezeigten Sinn der Höhe nach abzuändern.   Im Einzelnen wird ausgeführt, dass der erhebende Beamte ohne weitere Zustimmung sich anlässlich der Kontrolle der Tachografenblätter bemächtigt habe, indem er sich in das Fahrzeug des Bw beugte und die Tachografenblätter an sich nahm. In dieser Vorgangsweise sei ein rechtswidriges, aus verfahrensrechtlicher Sicht, wesentliches Fehlverhalten des einschreitenden Organs zu erblicken. Eine Zuständigkeit zur eigenständigen Beschaffung des Tachografenblattes ohne Zustimmung des Lenkers sei dem Gesetz nicht zu entnehmen.   Bezüglich Strafhöhe wird diese als unangemessen bezeichnet. Für die insgesamt 10 vorgeworfenen Delikte seien 10 einzelne Strafen verhängt worden, woraus sich die Gesamtstrafe errechne. Schon dem Bescheidinhalt nach sei bei den ihm zu § 134 Abs.1 KFG und Art.7 Abs.1 der Verordnung (EWG) Hr.3820/85 sowie Art.15 Abs.2 und Art.15 Abs.5 der Verordnung zur Last gelegten Übertretungen von einem fortgesetzten Delikt auszugehen, was die Verhängung der bekämpften Strafen nach dem Kumulationsprinzip rechtswidrig mache.   I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 10.000 S übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.   I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.   Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid im Einzelnen keine 3.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).   Im Verfahrensakt befindet sich die Anzeige des Gendarmeriepostens Sandl vom 30.1.1999, in welcher die dem Bw zur Last gelegten Sachverhalte aufgelistet sind. Dieser Anzeige liegen vier, die einzelnen Tatzeiten betreffende, Schaublätter bei. Als verfahrenswesentliche Unterlagen befinden sich im Verfahrensakt ferner eine an den Bw ergangene Strafverfügung vom 10.3.1999, in welcher ua hinsichtlich der einzelnen Fakten der genaue Tatort bezeichnet ist, sowie eine Niederschrift über die zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers vom 29.4.1999 vor der Bezirkshauptmannschaft Freistadt, in welcher dieser die Angaben in der Anzeige im Wesentlichen bestätigt hat.   I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:   I.5.1. Was die Fakten 1 bis 9 des angefochtenen Straferkenntnisses anbelangt, so wird zunächst auf die in der Begründung des Straferkenntnisses zitierten Rechtsvorschriften verwiesen. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen, insbesondere der oben bezeichneten Beweismittel (Pkt. I/4), konnte sich die Berufungsbehörde von der Richtigkeit der einzelnen Tatvorwürfe, welche im Übrigen in der Berufung dem Grunde nach unwidersprochen blieben, überzeugen. Demnach erachtet auch die Berufungsbehörde, dass die einzelnen Schuldsprüche diesbezüglich zu Recht erfolgt sind.   Inwieweit der Meldungsleger sich, wie in der Berufung behauptet wurde, die Schaublätter eigenmächtig beschafft hat, kann dahingestellt bleiben, zumal dieser Umstand einer entsprechenden Beweiswürdigung nicht entgegenstehen würde. In der Verordnung Nr.3821/85 des Rates (EWG) ist ausdrücklich festgelegt, dass der Lenker eines Fahrzeuges, das mit einem Kontrollgerät ausgerüstet ist, dem Kontrollbeamten die entsprechenden Schaublätter auf Verlangen jederzeit vorlegen können muss bzw dass ein ermächtigter Kontrollbeamter die Einhaltung der Verordnung (EWG) Nr.3820/85 überprüfen kann, indem er die Schaublätter analysiert (Art.15 Abs.7). Daraus ergab sich für den Meldungsleger jedenfalls ein Recht auf Einsichtnahme in die entsprechenden Schaublätter bzw resultiert aus diesem Recht auch eine Verwertung dieser Schaublätter im gegenständlichen Beweisverfahren. Die als Beweis beantragte ergänzende Einvernahme des Kontrollorgans bzw des Bw ist daher aus diesem Grunde entbehrlich.   Der Bw vertritt ferner die Ansicht, dass hinsichtlich der Übertretungen des Art.7 Abs.1 der Verordnung (EWG) 3820/85 bzw Art.15 Abs.2 und Art.15 Abs.5 der Verordnung (EWG) 3821/85 von einem fortgesetzten Delikt auszugehen wäre. Die erkennende Berufungsbehörde schließt sich dieser Auffassung unter Hinweis auf § 22 VStG nicht an, zumal es sich im vorliegenden Falle, bezogen auf die einzelnen Tatvorwürfe, ausschließlich um selbständige Taten handelt, welche auch gesondert einer verwaltungsstrafrechtlichen Beurteilung unterliegen. Ein fortgesetztes Delikt könnte nur dann angenommen werden, wenn die verschiedenen einzelnen Tathandlungen der Selbständigkeit entbehren würden, dies ist vorliegend nicht der Fall. Zu Recht wurden daher die einzelnen Strafen kumulativ verhängt.   Was die Straffestsetzung anbelangt (§ 19 VStG), so wurden durch die einzelnen Geldstrafen die vorgesehenen Strafrahmen (gemäß § 99 Abs.3 StVO 1960 Höchstgeldstrafe 10.000 S, gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafe bis zu 30.000 S) bei weitem nicht ausgeschöpft. Die Strafen wurden allseits im untersten Bereich bemessen und sind auch nach Auffassung der Berufungsbehörde durchaus tat- und schuldangemessen. Die in der Begründung des Straferkenntnisses bezeichneten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wurden nicht bemängelt. Die Erstbehörde hat überdies die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw strafmildernd gewertet, straferschwerende Umstände sind auch im Berufungsverfahren keine hervorgekommen.   Überdies waren bei der Strafbemessung sowohl generalpräventive wie auch spezialpräventive Überlegungen anzustellen.   Die Berufungsbehörde vertritt die Auffassung, dass die Bezirkshauptmannschaft Freistadt bei der Festsetzung der einzelnen Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafen vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.   Zur Spruchergänzung wird festgestellt, dass die Angabe des Tatortes als wesentliches Tatbestandsmerkmal zur Konkretisierung des Tatvorwurfes erforderlich war. Eine diesbezügliche Verfolgungsverjährung ist ausgeschlossen, zumal die Tatortangaben in der ursprünglichen Strafverfügung vom 10.3.1999 aufscheinen und somit eine taugliche Verfolgungshandlung innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist gesetzt wurde. Die Ergänzung im Berufungsverfahren war daher zulässig.   Zusammenfassend wird hinsichtlich der Fakten 1 bis 9 festgestellt, dass der Bw weder durch die Schuldsprüche noch durch die Strafbemessungen in seinen Rechten verletzt wurde.   I.5.2. Gemäß § 24a Abs.1 KFG 1967 müssen ua Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12.000 kg mit geeigneten Geschwindigkeitsbegrenzern ausgerüstet sein, die durch die Steuerung der Kraftstoffzufuhr zum Motor die Höchstgeschwindigkeit auf einen bestimmten Wert begrenzen.   Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch (eines Straferkenntnisses), wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dieser Vorschrift ist dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Beschreibung vorgeworfen wird, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen bzw sich rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Demnach ist die Tat hinsichtlich der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die vorgeworfene Tat in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale exakt beschrieben wird.   Dem Bw wird vorgeworfen, sich vor Antritt der Fahrt, obwohl es zumutbar war, nicht davon überzeugt zu haben, dass das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, weil das Sattelzugfahrzeug nicht mit einem geeigneten Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war, da dieser nicht ausschaltbar war. Eine konkretere Beschreibung des zur Last gelegten Sachverhaltes, insbesondere eine Umschreibung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes des Sattelzugfahrzeuges, wurde in keiner Phase des Verfahrens vorgenommen. Nachdem laut der obzitierten Bestimmung des § 24a Abs.1 KFG 1967 Sattelzugfahrzeuge nur dann mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sein müssen, wenn diese ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 12.000 kg haben, wäre die Gewichtsangabe ein wesentliches Tatbestandsmerkmal im Sinne des § 44a VStG. In diesem Falle ist jedoch die Berufungsbehörde nicht mehr berechtigt, eine entsprechende Tatkonkretisierung vorzunehmen, zumal innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist (§ 31 VStG) diesbezüglich keine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde und daher auch Verfolgungsverjährung eingetreten ist.   Aus diesem Grunde war hinsichtlich Faktum 10 der Berufung Folge zu geben und diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.   II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.     Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.     Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.     Mag. K i s c h       Beschlagwortung: § 24a KFG 1967 - Die Angabe des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes des Fahrzeuges ist ein wesentliches Tatbestandsmerkmal.
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