Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107841/2/Ki/Ka

Linz, 06.09.2001

VwSen-107841/2/Ki/Ka Linz, am 6. September 2001 DVR.0690392    

E R K E N N T N I S    

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des NW, vom 31.7.2001, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 17.7.2001, VerkR96-12649-2001, wegen einer Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:  

I. Der Berufung gegen die Strafhöhe wird nach der Maßgabe Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 1.200,00 Schilling (entspricht 87,21 Euro) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Stunden herabgesetzt werden.   II. Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde wird auf 120,00 Schilling (entspricht 8,72 Euro) herabgesetzt; für das Berufungsverfahren ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.   Rechtsgrundlage: Zu I: ァ 66 Abs.4 AVG iVm ァァ 19, 24 und 51 VStG Zu II: ァァ 64 und 65 VStG     Entscheidungsgründe:   I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Strafverfügung vom 27.6.2001, VerkR96-12649-2001, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe am 1.6.2001 um 18.20 Uhr in der Gemeinde Schörfling a.A., A1 bei km.232.080 in Richtung Salzburg, als Lenker des KFZ, entgegen dem Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erl. Höchstgeschwindigkeit)" die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h überschritten. Mittels Messung sei festgestellt worden, dass die gefahrene Geschwindigkeit 92 km/h betragen habe.   Er habe dadurch ァ 52 lit.a Z10a und ァ 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 verletzt. Gemäß ァ 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 S (EFS 72 Stunden) verhängt.   Zufolge eines Einspruches ausschließlich gegen die Strafhöhe hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.7.2001, VerkR96-12649-2001, die Geldstrafe auf 1.500 S bzw die Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden herabgesetzt.   Gemäß ァ 64 VStG wurde der Bw überdies zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 150 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.   I.2. Der Rechtsmittelwerber hat gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 31.7.2001 Berufung erhoben und um nochmalige Reduzierung der Strafhöhe ersucht. Seine Einkommens-, Vermögensverhältnisse seien zur Zeit, da er sich bis Dezember in Karenz befinde sehr gering. Sie würden lediglich über das Karenzgeld von 5.800 S monatlich, Wohnbeihilfe 2.500 S und die Familienbeihilfe für zwei Kinder verfügen. Die Mietkosten würden mit Strom monatlich 6.300 S betragen und das restliche Geld würde dringend für die Verpflegung der Familie benötigt. Die Lebensgefährtin studiere und sei ab September wieder im Mutterschutz zum 3. Kind. Deshalb würden sie auch nicht über ein 2. Einkommen verfügen.   I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.   I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.   Von der Durchführung einer Berufungsverhandlung wurde abgesehen, weil sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet (ァ 51e Abs.3 Z2 VStG).   I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:   Gemäß ァ 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.   Gemäß ァ 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (ァァ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die ァァ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im ァ 19 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des ァ 60 AVG (ァ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.   Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Erhaltung der Verkehrssicherheit im Straßenverkehr und damit verbunden der Schutz von Leben, Gesundheit bzw Sachgütern einen der wichtigsten Regelungsbereiche der Straßenverkehrsordnung 1960 darstellt. Die vom Bw übertretene Norm dient vor allem der Verkehrssicherheit und dementsprechend wird durch eine Übertretung dieser Norm die Verkehrssicherheit erheblich reduziert, weil überhöhte Geschwindigkeiten immer wieder gravierende Verkehrsunfälle zur Folge haben. Um die Einhaltung dieser Norm sicherzustellen, bedarf es bereits aus generalpräventiven Gründen einer entsprechend strengen Bestrafung.   Eine tat- und schuldangemessene Bestrafung ist aber auch im Einzelfall erforderlich, um der betreffenden Person das Unrechtmäßige ihres Verhaltens entsprechend vor Augen zu führen und diese somit von der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen abzuhalten.   Für sogenannte "Bagatellfälle" hat der Gesetzgeber eine gesonderte Regelung vorgesehen, wonach für solche Fälle mit einer Anonymverfügung im vorhinein festgesetzte Geldstrafen bis zu 1.000 S vorgeschrieben werden dürfen. Gemäß Verordnung der Erstbehörde vom 1.6.1993, VerkR-939-1993, ist im Falle des ァ 52 lit.a Z10a StVO 1960 bei einer Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 26 bis 30 km/h die Verhängung einer Geldstrafe von 1.000 S vorgesehen und damit eine objektive Bewertung des strafbaren Verhaltens vorgenommen worden. Die im konkreten Falle vom Bw begangene Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit liegt relativ geringfügig über dem zulässigerweise durch Anonymverfügung zu ahndenden Ausmaß, weshalb ein gegenüber der Anonymverfügung um 50 % erhöhtes Strafausmaß, jedenfalls unter den vorliegenden Gegebenheiten, für nicht notwendig erachtet wird.   Dem Bw ist überdies zugute zu halten, dass er sich bereits im gesamten Verfahren vor der Erstbehörde geständig gezeigt hat und so das Strafverfahren gegen ihn zügig durchgeführt werden konnte. Wenn dies auch kein qualifiziertes Geständnis im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darstellt, so vertritt die Berufungsbehörde die Auffassung, dass dieser Umstand bei der Straffestsetzung im konkreten Falle mildernd berücksichtigt werden kann. Als weiterer Milderungsgrund wird die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw (laut Verfahrensakt) gewertet. Straferschwerende Umstände sind keine bekannt geworden.   Ein weiterer Grund für die Herabsetzung der Geldstrafe ist überdies die vom Bw glaubhaft dargestellte momentane finanzielle bzw familiäre Situation.   Im Hinblick auf die oben dargelegten Erwägungen erscheint die nunmehr festgelegte Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafe als tat- und schuldangemessen. Eine weitere Herabsetzung ist jedoch - auch unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw - sowohl aus generalpräventiven als auch aus spezialpräventiven Gründen nicht vertretbar.     Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.   II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.     Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.     Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.       Mag. Kisch
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