Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107842/2/Ki/Km

Linz, 11.09.2001

VwSen-107842/2/Ki/Km Linz, am 11. September 2001 DVR.0690392    

E R K E N N T N I S  

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des WW, vom 8.8.2001 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 30.7.2001, VerkR96-3008-2001, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:    

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.   II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskosten-beiträge.     Rechtsgrundlage: zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG zu II: § 66 Abs.1 VStG   Entscheidungsgründe:   I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Straferkenntnis vom 30.7.2001, VerkR96-3008-2001, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe am 20.6.2001 der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, M, Oberösterreich, als Verantwortlicher der Zulassungsbesitzerin der Firma WM H mit dem Sitz in Ingolstadt des Kraftfahrzeuges der Marke Audi mit dem behördlichen Kennzeichen D) trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 19.4.2001, Zl. VerkR96-3008-2001, nicht der Behörde Auskunft darüber erteilt, wer dieses oa. Kraftfahrzeug am 24.1.2001 gegen 08.37 Uhr im Gemeindegebiet von Aistersheim, Bezirk Grieskirchen, Oberösterreich, auf der Innkreisautobahn A8 auf Höhe des Strkm.s 33,241 in Richtung Wels gelenkt hat oder wer diese Auskunft erteilen kann, zumal er mit Schreiben vom 24.6.2001 bzw. vom 20.6.2001 keine Lenkerauskunft erteilte. Er habe dadurch § 103 Abs.2 KFG 1967 verletzt. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 wurde über ihn eine Geldstrafe von 400 S (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 40 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.   I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis per Telefax am 8.8.2001 Berufung, resümierend wird bestritten, eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben.   I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.   I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).   I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:   Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Die Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen.   Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat an die WM H., welche der Berufungswerber verantwortlich vertritt, am 19.4.2001 ein Schreiben gerichtet, dessen verfahrenswesentlicher Inhalt wie folgt lautet:   "Sehr geehrte Damen und Herren!   Sie werden als Zulassungsbesitzer gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen mitzuteilen, wer das Fahrzeug,   am 24.1.2001 um 08.37 Uhr,   gelenkt/verwendet bzw. abgestellt hat."   Der Berufungswerber reagierte auf dieses Schreiben dahingehend, dass er der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen mitteilte, die Firma WM H GmbH., M, sei Halter des Fahrzeuges. Sie würden sich bemühen, den Fahrzeuglenker zum Ereigniszeitpunkt zu ermitteln, was natürlich schwer falle, da der Vorfall auf den 24.1.01 zurückgreife. Diese dem Grunde nach nicht dem Gesetz entsprechende Auskunft bildet den Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsstrafverfahrens.   Die Verletzung der Auskunftspflicht setzt jedenfalls eine in allen Punkten korrekte Anfrage der Behörde voraus. § 103 Abs.2 KFG differenziert tatbestandsmäßig zwischen dem Lenken eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges einerseits und dem Verwenden eines dem Kennzeichen nach bestimmten Anhängers andererseits und verpflichtet somit die Behörde, jedenfalls eine der Art des verwendeten Fahrzeuges entsprechende Anfrage zu stellen (siehe auch VwGH 96/02/0569 vom 19.12.1997).   Im gegenständlichen Fall ging es der Erstbehörde offensichtlich um die Eruierung des Lenkers eines Kraftfahrzeuges, mit welchem eine Verwaltungsübertretung begangen worden sein soll. In der Anfrage vom 19.4.2001 wird jedoch undifferenziert die Frage gestellt, wer das Fahrzeug gelenkt/verwendet bzw. abgestellt hat. Diese alternierende Fragestellung stellt nach Auffassung der Berufungsbehörde kein korrektes Auskunftsverlangen dar.   Da Voraussetzung einer Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 ein konkretes Verlangen nach Auskunft in einer unmissverständlichen Deutlichkeit darstellt, was eben beim gegenständlichen Auskunftsverlangen nicht zutreffend war, kann im vorliegenden Falle von einer Auskunftspflicht des Berufungswerbers, dies auch unter dem Blickwinkel der Waffengleichheit zwischen Behörde und Beschuldigten (siehe auch VwSen-104329 vom 28.1.1997), nicht die Rede sein. Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG war demnach in Stattgebung der Berufung von der Fortführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, zumal die zur Last gelegte Tat unter den dargelegten Umständen keine Verwaltungsübertretung bildet.   II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.     Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.     Mag. K i s c h     Beschlagwortung: § 103 (2) KFG - Eine Auskunftspflicht setzt eine in allen Punkten deutliche Fragestellung voraus
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