Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107849/2/Fra/Ka

Linz, 19.09.2001

VwSen-107849/2/Fra/Ka Linz, am 19. September 2001 DVR.0690392

E R K E N N T N I S      

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn FK, gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 13.8.2001, AZ. VerkR96-4813-2001-Ro, wegen Übertretung des § 14 Abs.8 FSG 1997 verhängten Strafe zu Recht erkannt:     I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 5.000,00 Schilling (entspricht 363,36 Euro) herabgesetzt wird. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen festgesetzt.   II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu zahlen. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe, ds 500,00 Schilling (entspricht 36,34 Euro).     Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG. zu II.: §§ 64 und 65 VStG.     Entscheidungsgründe:   I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 14 Abs.8 FSG 1997 gemäß § 37a leg.cit. eine Geldstrafe von 8.000 S (EFS 9 Tage) verhängt, weil er am 15.6.2001 um 17.23 Uhr das Motorrad mit dem behördlichen Kennzeichen im Gemeindegebiet von Mattighofen, auf der Moosstraße, von der Fabrikstraße kommend, bis zur Anhaltung auf dem Parkplatz des Uni-Marktes (M) gelenkt hat, obwohl der Alkoholgehalt der Atemluft mehr als 0,25 mg/l (0,36 mg/l) betrug. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben. I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig gegen die Höhe der Strafe eingebrachte Berufung. Der Bw bringt vor, dass er am 3.7.2001 einen schweren Verkehrsunfall mit dem Motorrad gehabt habe, was ihm eine schwere Wirbelsäulenverletzung eingebracht habe. Danach kam er in das R. Aus psychischen Gründen habe er am 17.8.2001 den Aufenthalt abbrechen müssen. Sein Arzt denke, dass er ab November wieder bei seiner Firma S (Oberdrum) anfangen könne. Bis dahin habe er leider keinerlei Einkommen. Er lebe von der Unterstützung seines Vaters aus Deutschland. Wenn er wieder arbeiten gehe, dann werde er weiterhin wie zuvor seine Lohnpfändungen monatlich bekommen, da er Unterhaltsrückzahlungen für zwei Kinder habe. Aus diesen Gründen beziehe er monatlich nur 7.196 S. Er ersuche daher um eine neue Strafbemessung und um eine Ratenzahlung ab November.   I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG). Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte im Grunde des § 51e Abs.3 Z2 VStG abgesehen werden.   I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:   Gemäß § 37a FSG begeht, wer entgegen der Bestimmung des § 14 Abs.8 ua ein Kraftfahrzeug lenkt eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern nicht auch ein Verstoß gegen § 99 Abs.1 StVO 1960 vorliegt, mit einer Geldstrafe von 3.000 S bis 50.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Strafbemessung sind auch der Grad der Alkoholisierung und die Häufigkeit der Verstöße zu berücksichtigen.   Gemäß § 14 Abs.8 leg.cit. darf ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt. Bestimmungen, die für den betreffenden Lenker geringere Alkoholgrenzwerte festsetzen, bleiben unberührt. Die Kriterien der Strafbemessung werden im § 19 VStG normiert.   Grundsätzlich muss gesagt werden, dass die belangte Behörde die Strafe im Sinne der oa gesetzlichen Bestimmungen festgesetzt hat und eine Überschreitung des Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung unter der Voraussetzung der Richtigkeit des geschätzten Einkommens nicht zu konstatieren ist. Ausschlaggebend für die Herabsetzung der Strafe war die soziale und wirtschaftliche Situation des Bw, die dieser in seinem Rechtsmittel glaubhaft vorgebracht hat. Eine weitere Herabsetzung der Strafe hielt der Oö. Verwaltungssenat im Hinblick auf eine einschlägige Vormerkung, die als erschwerend zu werten ist, nicht für vertretbar. Dagegen sprechen auch spezial- und generalpräventive Gründe sowie der gravierende Unrechtsgehalt, zumal alkoholisierte Kraftfahrzeuglenker ein hohes Gefährdungspotenzial für andere Verkehrsteilnehmer darstellen.   Was die beantragte Ratenzahlung betrifft, wird der Bw darauf hingewiesen, sich diesbezüglich zuständigkeitshalber an die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn zu wenden.   Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.   zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.     Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.   Dr. F r a g n e r

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