Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107850/8/Sch/Rd

Linz, 22.10.2001

VwSen-107850/8/Sch/Rd Linz, am 22. Oktober 2001 DVR.0690392  

E R K E N N T N I S  

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H vom 7. August 2001, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 3. August 2001, VerkR96-4075-2001, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung und Verkündung am 19. Oktober 2001 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.   II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.   Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.   Entscheidungsgründe:   Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit Straferkenntnis vom 3. August 2001, VerkR96-4075-2001, über Herrn H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 92 Abs.1 zweiter Satz StVO 1960 eine Geldstrafe von 800 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 19. März 2001 um ca. 20.03 Uhr die Zugmaschine mit dem Kennzeichen auf der B 138 bei Kilometer 75.000 im Gemeindegebiet Spital/Pyhrn in Fahrtrichtung Spital/Pyhrn gelenkt und dabei als Lenker eines Fahrzeuges, an dem größere Erdmengen hafteten, diese vor dem Einfahren auf eine staubfreie Straße nicht entfernt habe.   Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 80 S verpflichtet.   2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.   3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:   Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist der Tatzeitpunkt mit "19. März 2001 um ca. 20.03 Uhr" umschrieben.   Wie der Berufungswerber anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung glaubwürdig angegeben hat, war er zu diesem Zeitpunkt mit seiner Zugmaschine nicht mehr unterwegs, vielmehr hatte er seine Feldarbeit bereits um ca. 16.30 Uhr beendet.   Es ist davon auszugehen, dass es sich bei der Zeitangabe "20.03 Uhr" um einen offenkundigen Irrtum der Erstbehörde schon beim Verfassen der Strafverfügung handelte, der sich aus dem in der Anzeige ebenfalls angeführten - angeblichen - Tattag "20.03.2001" erklären lässt; dabei dürfte diese Datumsangabe versehentlich in eine Zeitangabe "umgewandelt" worden sein.   Die Berufungsbehörde wäre zwar berechtigt, den Spruch des Straferkenntnisses durch Entfernen der Tatzeit "20.03 Uhr" abzuändern, diesfalls bliebe aber als Tatzeit"punkt" ein ganzer Tag, nämlich der 19. März 2001.   Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem richtungsweisenden Erkenntnis vom 13. Juni 1984, Slg. 11466A, im Hinblick auf das Konkretisierungsgebot des § 44a Z1 VStG Folgendes ausgesprochen: Dieser Bestimmung ist dann entsprochen, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.   Die erwähnte Abänderung des Spruches des Straferkenntnisses durch die Berufungsbehörde würde dazu führen, dass dann der Tatvorwurf den oa Kriterien nicht mehr entsprechen würde. Einer Richtigstellung des Tatzeitpunktes mit Bedachtnahme auf das Ergebnis der Berufungsverhandlung stünde wiederum die Bestimmung des § 31 Abs.2 VStG entgegen. Somit war das Verwaltungsstraf-verfahren gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG einzustellen.   Lediglich der Vollständigkeit halber ist noch ergänzend zu bemerken, dass der Berufung aus den vom Rechtsmittelwerber geltend gemachten Gründen kein Erfolg hätte beschieden sein können.   Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.     Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.   S c h ö n
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