Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-107855/2/Br/Bk

Linz, 27.09.2001

VwSen-107855/2/Br/Bk Linz, am 27. September 2001 DVR.0690392    

E R K E N N T N I S  

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 30. August 2001, Zl. VerkR96-6324-2001, zu Recht:   Der Berufung wird keine Folge gegeben; sie wird als unbegründet abgewiesen.   Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 iVm § 49 Abs.1, § 32 Abs.2 und § 33 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr.51, idF BGBl.Nr. 29/2000 - AVG iVm § 24, § 51e Abs.3 Z4 u. Abs.4 VStG Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl.Nr. 138/2000 - VStG.     Entscheidungsgründe:   1. Der Berufungswerberin wurde mit dem oben bezeichneten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, der Einspruch gegen die Strafverfügung v. 20. Juli 2001, als verspätet zurückgewiesen. Mit dieser Strafverfügung wurde ihr eine Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG zur Last gelegt. Dagegen erhob sie mit einem mit 25. Juli 2001 datierten Schreiben, welches laut Poststempel erst am 13. August 2001 der Post zur Beförderung übergeben wurde, Einspruch.   2. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wies mit dem hier angefochtenen Bescheid diesen Einspruch als verspätet zurück, wobei zutreffend auf die Aktenlage Bezug genommen wurde, wonach die Strafverfügung bereits am 25. Juli 2001 durch eigenhändige Übernahme der RSa-Sendung zugestellt worden sei. Dieser Zurückweisungsbescheid wurde der Berufungswerberin wiederum am 3. September 2001 per RSa-Sendung zugestellt.   2.1. Dagegen erhob die Berufungswerberin abermals am Tage der Zustellung Berufung und brachte inhaltlich vor, bereits am 6. August 2001 den Einspruch aufgegeben zu haben. Sie nahm darin Bezug auf eine Kopie eines "angeblich bei ihr aufliegenden Schreibens." Diese Berufung wurde rechtzeitig der Post zur Beförderung übergeben und langte bei der Behörde erster Instanz bereits am 6. September 2001 ein.   3. Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Dieser ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung konnte hier nach Einräumung des rechtlichen Gehörs unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z4 u. Abs.4 VStG).   4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakt. Ferner wurde Beweis erhoben durch Mitteilung des Faktums der Postaufgabe im Rahmen eines mit der Berufungswerberin am 11. September 2001 persönlich geführten Telefongesprächs, verbunden mit der Einladung und zweimaliger Festlegung eines Termins, sich von der Aktenlage persönlich zu überzeugen. Diese Vorgangsweise wurde im Sinne einer bürgernahen und ökonomischen Verwaltungsführung, angesichts der nur wenigen hundert Meter vom Sitz des Oö. Verwaltungssenates entfernt gelegenen Wohnung der Berufungswerberin, gewählt. Dies insbesondere mit Blick auf die sich aus der Aktenlage erkennen lassenden Zustellproblemen.   4. Demnach ergibt sich folgende Beweislage:   4.1. Laut Aktenlage (Poststempel) wurde der Berufungswerberin die Strafverfügung am 25. Juli 2001 zugestellt. Das noch am gleichen Tag verfasste Einspruchsschreiben wurde jedoch erst am 13. August 2001 der Post zur Beförderung übergeben. Der Strafverfügung war eine vollständige und inhaltsrichtige Rechtsmittelbelehrung angeschlossen. Dies wurde der Berufungswerberin ausführlich zur Kenntnis gebracht, wobei sie eingeladen wurde, sich hievon persönlich zu überzeugen. Es wurden ihr zwei Termine eingeräumt, welche jedoch entgegen der jeweiligen Zusagen nicht genutzt wurden (siehe Aktenvermerke vom 11.9.2001 und 26.9.2001).   5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:   5.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG ist ein Einspruch von der Partei binnen zwei Wochen einzubringen. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides;........ Dem wurde hier offenkundig nicht entsprochen. Der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 30. August 2001 war daher ein Erfolg zu versagen. Sie war in der Sache als unbegründet abzuweisen.   5.2. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. unter vielen VwGH vom 23.11.1989, Zl. 88/06/0210 u.a.) war der Berufungswerberin vor dieser Entscheidung der Umstand der offenkundig verspäteten Einbringung des Einspruches im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen gewesen. Darüber hinaus wurde zwecks unmittelbarer Abklärung von offensichtlich verfehlten Tatsachenannahmen auch eine Einsichtnahme in den Akt eröffnet, welche jedoch nicht genutzt wurde.   5.3. Der Berufung musste daher ein Erfolg versagt bleiben.     Rechtsmittelbelehrung:   Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   H i n w e i s: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.     Dr. B l e i e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum