Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107856/5/Fra/Ka

Linz, 05.10.2001

VwSen-107856/5/Fra/Ka Linz, am 5. Oktober 2001 DVR.0690392

E R K E N N T N I S      

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn MK, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 13.6.2001, VerkR96-3179-2000, betreffend Übertretungen der StVO 1960, zu Recht erkannt:     Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren infolge Verfolgungsverjährung eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu zahlen.   Rechtsgrundlagen: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z3 VStG; § 66 Abs.1 VStG.     Entscheidungsgründe:   1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) 1.) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z7a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 500 S (EFS 12 Stunden) und 2.) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 500 S (EFS 12 Stunden) verhängt, weil er am 1.7.2000 um 5.45 Uhr in Ternberg den LKW mit einem höchst zulässigem Gesamtgewicht von 6325 kg von der Trattenbacher Landesstraße kommend über die Ortsbrücke zum Kirchenplatz gelenkt hat, obwohl 1.) ab Beginn der Trattenbacher Landesstraße ein Fahrverbot für LKW über 3,5 t höchstzulässigen Gesamtgewicht und 2.) für die Ortsbrücke und den Kirchenplatz ein allgemeines Fahrverbot bestand.   Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.     2. Über die dagegen rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:   Der Bw bringt vor, dass er von der Gemeinde Ternberg eingeladen worden sei, um Waren am Marktfest zu verkaufen. Das Einladungsschreiben liege bei Herrn M, Leiter und Organisator des T Marktfestes. Somit sei er als Marktfirant unterwegs gewesen. Er habe auch am 1.7.2000 ein Foto angefertigt. Auf dem Foto sehe man einen Post-LKW. Nach Auskunft der Post zähle das Fahrverbot nicht für Anrainer, Lieferservice usw.   Dem erstgenannten Argument wird entgegen gehalten, dass sich Teilnehmer beim Marktfest Ternberg selber bei der Gemeinde anmelden müssen und nicht von dieser eingeladen werden. Von der Veranstaltungsgemeinschaft der Marktgemeinde Ternberg wird dann dem jeweiligen Teilnehmer ein Schreiben übersendet, in welchem ihm mitgeteilt wird, dass die Teilnahme möglich ist. Dies geht aus einem von der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land angefertigten Aktenvermerk hervor. Weiters übermittelte die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land dem Oö. Verwaltungssenat auch ein Schreiben der Veranstaltungsgemeinschaft der Marktgemeinde Ternberg an den Bw, datiert mit 23.6.2000, aus welchem hervorgeht, dass die Veranstaltungsgemeinschaft der Marktgemeinde Ternberg mit Entsetzen den Werbeauftritt des Bw und den Inhalt seines tatsächlichen Warensortiments zur Kenntnis nehmen muss. Aus dem Schreiben geht weiters hervor, dass beides in der Region für eine Welle der Empörung gesorgt hat und dadurch ein enormer Schaden drohe. Die Gemeinschaft sieht sich daher aufgrund des Verhaltens des Bw veranlasst, ihm die Teilnahme am Ternberger Marktfest ausdrücklich zu untersagen.   Das genannte Vorbringen des Bw geht somit ins Leere. Im Ergebnis ist jedoch dem Bw insofern Recht zu geben, als er eine Ausnahme von den gegenständlichen Fahrverboten einwendet. Laut Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 26.6.1997, VerkR10-18-1-1997, wird auf bestimmten einzeln genannten Straßen das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit über 3,5 t höchstzulässiges Gesamtgewicht grundsätzlich in beiden Richtungen verboten - ausgenommen Anrainerverkehr und Zustelldienste, nur für den jeweiligen Straßenzug ................" verboten. Mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 26.6.1998, VerkR10-68-1998, wird auf bestimmten genannten Straßen sowie auf der Ortsbrücke vom Kirchenplatz bis zur Einmündung in die Trattenbacher Landesstraße jedweder Fahrzeugverkehr mit Ausnahme jener der Anrainer verboten.     In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:   Bei der Zuwiderhandlung gegen ein Fahrverbot, von dem Ausnahmen bestehen, gehört es zu näheren Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des § 44a Z1 VStG, dass das vom Beschuldigten gelenkte Fahrzeug nicht zu den vom Fahrverbot ausgenommenen Fahrzeugen gehört. Diese Rechtslage gilt für alle im § 52 StVO 1960 aufgezählten Fahrverbote mit Ausnahmen. Der angefochtene Schuldspruch entspricht nicht diesen vom VwGH geforderten Kriterien hinsichtlich der Tatumschreibung. Da auch während der Verfolgungsverjährungsfrist keine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde, liegt Verfolgungsverjährung vor. Dem Oö. Verwaltungssenat ist es daher verwehrt, eine den Kriterien des § 44a Z1 VStG entsprechende Spruchänderung durchzuführen, weshalb aus diesem formalrechtlichen Grund spruchgemäß zu entscheiden war.   3. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.       Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.     Dr. F r a g n e r

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